Datenschutzfrage

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  • Forscher_007
    Erfahrener Benutzer
    • 09.05.2012
    • 5724

    Datenschutzfrage

    Hallo,

    ich habe mir im Stadtarchiv folgende Daten ( dorthin wurden die Standesamtsbücher - Hochzeiten abgegeben) besorgt.



    MÜLLER, Walter, Alfred , * 27.09.1912 A-Dorf, Bergmann, evangelisch

    & oo 25.04.1943 A-Stadt

    MÜLLER, Frieda , * 13.11.1919 C-Dorf, evangelisch


    Datenschutz:

    Grundsätzlich gilt der Datenschutz für lebende Personen und bezieht sich auf alle persönlichen Daten, auch die Nennung des reinen Namens. Das ist auch nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU, Erwägungsgrund 27, so geregelt. Diese Verordnung gilt nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener.


    Personenstandsgesetz:

    Das zur Zeit gültige Personenstandsgesetz regelt die öffentlichen Verfügbarkeit standesamtlicher Daten. Die dort genannten Fristen beziehen sich auf die Abgabe und Nutzungsmöglichkeit an und in staatlichen Archiven: Unterlagen zu Geburten 110 Jahre (31.12.1914) , zu Heiraten 80 Jahre (31.12.1944), zu Sterbefällen 30 Jahre (31.12.1994) nach dem Ereignis.

    • ​Müller, Walter, * 27.09.1912 darf veröffentlicht werden (liegt vor dem 31.12.1914)
    • Müller Walter oo 25.04.1943 Müller, Frieda darf veröffentlicht werden (liegt vor dem 31.12.1944)
    • Müller, Frieda, * 13.11.1919 ?????

    Nach Personenstandsgesetz dürfte das Datum * 13.11.1919 nicht veröffentlicht werden, da es nach dem 31.12.1914 liegt.
    Das Datum habe ich aber aus dem Hochzeitseintrag vom 25.04.1943 entnommen.

    Was gilt bei der Veröffentlichung
    Mit freundlichen Grüßen

    Forscher_007
  • Mismid
    Erfahrener Benutzer
    • 21.02.2009
    • 1209

    #2
    Sobald die jeweilige Urkunde aus der Schutzfrist herausfällt, wird nicht mehr geprüft ob einzelne Einträge darin Schutzfristen unterliegen könnten. Wer soll das prüfen? Da müssten ja jedes Jahr Millionen Urkunden einzeln durchgelesen werden. Bei Sterberurkunden werden diese auch veröffentlicht, obwohl die Geburtsurkunde eventuell noch nicht freigegeben ist. Z.b Tod 1950, Geburt. 1949. Wenn du etwas veröffentlichen willst, das aus einem Archiv kommt, benötigst du aber eventuell die Zustimmung des jeweiligen Archives, auch wenn die Urkunden schon 300 Jahre alt sind. Für die reinen Daten gilt bei Veröffentlichung eigentlich nur, dass die Personen verstorben sein müssen, die erwähnt werden oder die Zustimmung erteilt haben.
    Zuletzt geändert von Mismid; 26.01.2025, 10:07.

    Kommentar

    • Gast

      #3
      Guten Morgen, liebe Forschergemeinde!

      Ich fand in den vergangenen Wochen bei meiner Recherche in einer großen öffentlichen deutschen Datenbank viele Neuveröffentlichungen mit Geburtsdatum 1931 (oder neuer) und Sterbedatum 2018 (oder neuer). Darauf fragte ich höflichst zu den Schutzfristen an.

      Als Antwort bekam ich: "Das kann für jedes OFB individuell eingestellt werden."

      Viele Grüße
      Genealoge52

      Kommentar

      • Forscher_007
        Erfahrener Benutzer
        • 09.05.2012
        • 5724

        #4
        Hallo,

        ich habe folgendes gefunden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Forscher_007

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