Einsicht Erbschaft 1933 - Rechtslage

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  • robe71
    Benutzer
    • 16.11.2019
    • 30

    Einsicht Erbschaft 1933 - Rechtslage

    Hallo Forumsteilnehmer,

    ich möchte in Erbschaftsakten meines Ururgroßvaters Einsicht nehmen. Der Ururgroßvater verstarb 1933. Die Akte liegt bei einem Landesarchiv von dem ich einen positive Auskunft über die Existenz der Akte habe. Mich treibt zu wissen, wer wir sind und warum wir so sind wie wir sind *. Und da gibt es noch offene Fragen und vielleicht finden sich Hinweise in der Akte.

    Das zuständige Landesarchiv hat mich allerdings an das zuständige Amtsgericht verwiesen. Auskunt die Akte ist in den ersten 100 Jahren nach der Erstellung durch den Ersteller freizugeben. Ich muss also beim zuständigen Amtsgericht fragen. Ich möchte bei der Anfrage nichts falsch machen, weil ich fürchte, das es schwierig werden könnte, wenn einmal eine Ablehnung erfolgt ist.

    Die Rechtslage ist für mich nicht einfach zu durchschauen. Im Personenstandsregister ist das ja noch einigermassen klar geregelt. Bei anderen Akten wie einer Erbschaftsakte wird es für mich als Laie aber schwierig.

    Habe ich als Abkömmling ein grundsätzliches Einsichtsrecht wie beim Personenstandsregister? Wo finde ich die entsprechende Rechtsvorschrift? Wäre es besser gleich zu einem Anwalt zugehen, auch wenn es kostet?

    Viele Grüße
    Robe71

    PS: * Frei zitiert nach dem Film: Leanders letzte Reise
    Zuletzt geändert von robe71; 19.05.2024, 12:51.
  • Balthasar70
    Erfahrener Benutzer
    • 20.08.2008
    • 2667

    #2
    Hallo Robe71,
    meine Erfahrungen mit Erbschaftakten an Amtsgerichten sind folgende:

    Als Abkömmling kannst Du die Akten einsehen bzw. Dir die Akten auch zu Deinem nächsten Amtsgericht zur Einsichtnahme übersenden lassen. Stelle einfach beim Amtsgericht einen Antrag auf Einsichtnahme in die Nachlassakten gemäß §13 FamFG und bitte darum Kopien fertigen zu dürfen bzw. bitte eben auch, dass sie die Unterlagen ans nächste Amtsgericht senden sollen. Du müsstest dazu Deine Abstammung vom Ururgroßvater durch einfache Kopien der Geburtsurkunden, ggf. auch Kirchenbuchauszüge, glaubhaft machen. Falls Dein Vater und/ oder Großvater noch leben, kannst Du auch mit deren Vollmacht einsehen, dann sparst Du eben ein paar Geburtsurkunden ein. Ich saß meist im Amtszimmer eines Rechtspflegers. Ich durfte an verschiedenen Amtsgerichten problemlos mir Fotos von den Akten anfertigen. Amtsgerichte erhoben keine Kosten. Ein Anwalt ist also nicht notwendig.
    Gruß Balthasar70

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    • scheuck
      Erfahrener Benutzer
      • 23.10.2011
      • 4390

      #3
      Hallo Robe71,
      im Gegensatz zu Balthasar70 durfte ich keine Fotos aus der Akte machen; die Rechtspflegerin saß mir in ihrem Büro genau gegenüber und hat mein "Tun" genauestens beobachtet . Ich durfte allerdings für mich interessante Passagen abschreiben; ansonsten war es mehr als einfach, sich die (nur 10 Jahre alte) Akte aus Potsdam schicken zu lassen, allerdings musste ich die Portokosten übernehmen.

      Herzliche Grüße,
      Scheuck
      Zuletzt geändert von scheuck; 19.05.2024, 17:43.
      Herzliche Grüße
      Scheuck

      Kommentar

      • robe71
        Benutzer
        • 16.11.2019
        • 30

        #4
        Hallo Balthasar70, Hallo Scheuck.

        vielen Dank für die Auskünfte. Vielen Dank auch für den Hinweis auf §13 FamFG. Es ist dort nicht so explizit formuliert, wie für im Gesetz zum Personenstandsregister, das Abkömmlingen Einsicht zu gewähren ist. Aber die Rechtspraxis ist sehr häufig so, dass es so gehandhabt wird. Ich werde einen entsprechenden Antrag stellen.

        Viele herzliche Grüße
        Robe71

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