Was lese ich aus diesem Aufgebot heraus?

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  • Molle09
    Erfahrener Benutzer
    • 24.03.2009
    • 1403

    Was lese ich aus diesem Aufgebot heraus?

    Hallo Zusammen,

    ich habe leider in kirchlichen Dingen keine Ahnung und wüßte gerne wo vor einer Heirat üblicherweise das Aufgebot bestellt wurde bzw. was mir das Aufgebot über die Brautleute sagt.

    Im speziellen wurde das Aufgebot in St. Wenzel in Naumburg und in der Kirche zu Balgstädt gemacht.

    Der Bräutigam war Schäfer in Balgstädt, sein Vater ist zu diesem Zeitpunkt Schäfer in Gleina. Da die Braut nun aus Balgstädt stammt kann ich da nun davon ausgehen, daß der Bräutigam in Naumburg geboren und in St. Wenzel getauft wurde?
    Liebe Grüße
    Mlle
    ----------------
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    Joh. Martin Koch,1743 Hammelknecht in Marienroda u. Frau Regina

    den Verbleib von Johann Wilhelm Nürnberger *04.12.1803
  • lizzy

    #2
    Hallo Molle,

    ich habe ein Aufgebot in Heide (Dithmarschen, Schleswig-Holstein). Die Braut stammt von dort der Bräutigam war dort in Lohn und Brot. Er wurde aber in Altona (damals Dänemark heute Hamburg) geboren.
    Ich wäre da nicht so sicher.


    Gruß
    Lizzy

    Kommentar

    • Molle09
      Erfahrener Benutzer
      • 24.03.2009
      • 1403

      #3
      Hallo Lizzy,

      na dann fällt diese Überlegung wohl weg.
      Aber dann möchte ich schon wissen, wie die auf Naumburg kommen, nur kannst Du mir das leider nicht beantworten.
      Danke trotzdem!
      Liebe Grüße
      Mlle
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      • Hannibal
        Erfahrener Benutzer
        • 22.12.2009
        • 1933

        #4
        Ich habe meist die Erfahrung gemacht, dass das Aufgebot dort bestellt wurde, wo die Brautleute her kamen bzw. wo ihre Eltern zuletzt wohnten. Die Trauung fand ja meistens beim Wohnort der Braut statt.

        MFG
        Hannibal
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        • Molle09
          Erfahrener Benutzer
          • 24.03.2009
          • 1403

          #5
          Hallo Zusammen,

          bei der Braut ist ja der Herkunftsort klar nämlich Balgstädt.
          Was mich ja nur stutzig macht ist, daß der Bräutigam, übrigens Schäfer, in Gleina ist. Das ist doch für die damalige Zeit ein ganzes Stück weg von Naumburg, um dort seinen Wohnsitz zu haben. Zumal sein Vater auch in Gleina lebt. Er wird also nicht nach getaner Arbeit nach Naumburg gefahren sein um sein Schläfchen zu machen. Auch wenn er evtl. nur saisonbedingt in Gleina arbeitete denke ich nicht, daß er finanziell eine Wohnung/Zimmer in seiner Abwesenheit in Naumburg finanzieren konnte.
          Deshalb kam ich darauf, daß er evtl. von Naumburg stammte. Ja ich weiß, dies kann nur ein Kirchenbuch entgültig klären.
          Schön wäre es , wenn die KB alle online zur Verfügung ständen, dann wäre man schneller schlauer oder würde neue Denkansätze bekommen!

          Danke für Euer Ohr!
          Liebe Grüße
          Mlle
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          • UnFassbar
            Gesperrt
            • 14.11.2010
            • 87

            #6
            "Dem Orte nach, werden die Verlobten regelmäßig in ihrem Geburts=Orte aufgebothen, wenn nähmlich 1) nicht ihre Aeltern denselben mit ihnen in ihrer frühesten Jugend verlassen haben, oder 2) sie nicht nach ihrer Eltern Tode sich anderwärts häuslich niedergelassen haben. Im ersten Falle geschieht das Aufgeboth da, wo ihre Aeltern leben; im zweyten Falle, wo sie sich häuslich niedergelassen und angekauft haben. Sind aber ihre Aeltern todt, und sie noch nirgends ansäßig, so ergeht das Aufgeboth sowohl an dem Orte ihrer Geburt, als an dem Orte ihres dermahligen Aufenthaltes."
            UnFassbar

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            • UnFassbar
              Gesperrt
              • 14.11.2010
              • 87

              #7
              Folgendes ist wohl verständlicher:
              "
              In Ansehung der Erfordernisse einer gültigen Ehe, der Ehe=Gelöbnisse, der Ehe=Vollziehung, des Aufgebothes, des Einspruches, der Trauung, und der Unterthanen und ihrer Kinder Ehen, ist im Allgemeinen Gesetzbuch für die preußischen Staten, (Berl. 1792, gr. 8.) Folgendes festgesetzt.
              Aufgeboth. A. G. B. Th. II. Tit. 1, S. 20.
              §. 138. Das Aufgeboth muß vor der Trauung hergehen.
              §. 139. Das Aufgeboth muß in beyder Verlobten Parochie geschehen.
              §. 140. Wer zu keiner Parochie gehört, muß den= noch das Aufgeboth in der Kirche, wohin sein Wohn=Ort gehört, veranstalten.
              §. 141. Wer noch nicht ein Jahr an seinem gegenwartigen Wohn=Orte *
              *In Berlin, muß außerdem, wenn einer noch nicht 6 Wochen in der Parochie wohnt, derselbe auch in der Parochie seiner vorigen Wohnung aufgebothen werden.
              sich aufhält, muß auch in der Kirche seines vormahligen Wohn=Ortes aufgebothen werden.
              §. 142. Gesinde, welches noch nirgend einen festen Wohnsitz aufgeschlagen hat, muß sich, außer seiner gegenwartigen Parochie, auch an dem Orte seiner Geburt, ohne Unterschied der Zeit seiner Entfernung von demselben, aufbiethen lassen.
              §. 143. Auch ein Fremder, der in königl. Landen getraut seyn will, muß sich in der Parochie seiner Heimath aufbiethen lassen.
              §. 144. Kann er dies nicht bewerkstelligen, so muß er durch gerichtliche oder beglaubte Notariats=Zeugnisse nachweisen, daß an dem Orte seiner Heimath kein Ehe=Hinderniß wider ihn bekannt sey.
              §. 145. Hat aber ein Fremder sich in hiesigen Landen niedergelassen, und länger als Ein Jahr darin aufgehalten, so ist das Aufgeboth in seiner hiesigen Parochie, so wie bey Eingebornen, hinreichend.
              §. 146. Wird dem Pfarrer, welcher das Aufgeboth verrichten soll, ein in beglaubter Form ausgefertigtes Ehe=Gelöbniß nicht vorgezeigt, so muß derselbe nach obigen Vorschriften Erkundigung einziehen, ob vielleicht Ehe=Hindernisse vorhanden sind.
              §. 147. Findet der Pfarrer ein Bedenken, so muß er um nähere Verhaltungs=Befehle bey seinen Vorgesetzten anfragen.
              §. 148. Das Aufgeboth behält inzwischen zwar seinen Fortgang, die Trauung aber muß bis zum Eingange der Vorbescheidung ausgesetzt bleiben.
              §. 149. Hat der Pfarrer die Erkundigung unterlassen, oder ein ihm bekannt gewordenes Hinderniß leichtsinnig übergangen, so soll er deshalb mit verhältnißmäßiger fiscalischer Strafe belegt werden.
              §. 150. Das Aufgeboth muß deutlich, mit Benennung des Standes, Vor= und Zunahmens beyder Theile, und der Aeltern der Braut, geschehen.
              §. 151. Es muß drey Sonntage hinter einander von der Kanzel verlesen werden.
              §. 152. Wer nur zwey Mahl für drey Mahl aufgebothen seyn will, dem kann, nach Bewandtniß der Umstände, die dem Pfarrer der Braut vorgesetzte Obrigkeit *
              *Also das Consistorium der Provinz.
              Dispensation dazu ertheilen.
              §. 153. Soll das Aufgeboth nur ein=für allemahl geschehen, so muß die Dispensation bey Hofe *
              *Vermittelst Vorstellung an das geistliche Departement; für Preußen bey dem dortigen Stats=Ministerium, und für den Saal=Kreis von Magdeburg bey der Regierung.
              gesucht werden.
              §. 154. Die unterlassene Befolgung obiger Vorschriften wegen des Aufgeboths macht zwar die Ehe nicht ungültig;
              §. 155. Die Parteyen aber, und der Pfarrer, welcher die Trauung verrichtet, haben, nach Maßgabe der verschuldeten Unterlassung, und des daraus für irgend jemand entstandenen Nachtheils, fiscalische Geld= oder Gefängniß=Strafe verwirkt.
              §. 156. Auch die Strafe fällt weg, wenn wegen plötzlicher Todes=Gefahr die Trauung beschleuniget werden mußte, und weder bedenkliche Umstände vorwalteten, noch die Verfügung der Vorgesetzten abgewartet werden konnte.
              §. 157. Ein gleiches findet Statt, wenn der Bräutigam in Angelegenheiten des States eine langwierige oder gefährliche Reise so schnell antreten muß, daß zum Aufgeboth oder zur Einhohlung der Dispensation keine Zeit übrig ist.
              UnFassbar

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              • Molle09
                Erfahrener Benutzer
                • 24.03.2009
                • 1403

                #8
                Hallo Unfassbar,

                dankeschööön! Das ist mal ausführlich!

                Also im Adressbuch von Gleina 1854 steht der Vater bereits als Schäfer drinne und der Sohn wird wohl als Minderjähriger auch doert gelebt haben. Das Aufgebot ist von 1864, da es nicht in Gleina geschah, obwohl er nun doch schon mind.10jahre dort lebte, grenzt sich das doch alles ein.

                §. 141. Wer noch nicht ein Jahr an seinem gegenwartigen Wohn=Orte *
                *In Berlin, muß außerdem, wenn einer noch nicht 6 Wochen in der Parochie wohnt, derselbe auch in der Parochie seiner vorigen Wohnung aufgebothen werden.
                Liebe Grüße
                Mlle
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