Hallo Zusammen
Ich habe eine rechtliche Frage im Umgang mit der Anforderung einer Geburtsurkunde innerhalb der Sperrfristen beim Standesamt (hier Bochum)
Person A ist die Tochter von Vater Person B und Mutter Person C . Der Vater Person B hatte noch zwei Geschwister . Eine Schwester bei der Geburt gestorben . Die andere Schwester Person D geboren 1935 , laut Familienerzählungen geistig behindert , wurde als 9 jährige 1944 abgeholt ( evtl. T4 ?) Auf Nachfragen wohin das Mädchen gebracht wurde …..Achselzucken und Stillschweigen. Ein Tabuthema welches Person A jetzt nachgehen möchte.
Person B und C, sowie alle anderen Vorfahren leben nicht mehr. Sollte die Geschichte stimmen ,gibt es demnach auch keine direkte Nachfahren von Person D
Nun möchte Person A die Geburtsurkunde der Tante Person D einsehen und über die Randvermerke evtl. auch an die Sterbedaten zu kommen. Rechtlich hätte sie ja kein Anrecht ,weil kein direkter Abkömmling. Somit müssten wir noch bis 2045 warten
Hat jemand schon einmal ein ähnliches Anliegen gehabt ? Ich werde in Bochum mal per Mail anfragen , würde aber vorab gerne eure Einschätzung hören.
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Auszug / rechtliche Fragen aus dem Standesamt Bochum :
Die Ausstellung von Personenstandsurkunden sowie Auskünfte aus den Personenstandsbüchern unterliegen dem besonderen Datenschutz der §§ 61 bis 66 des Personenstandsgesetzes. Anspruch auf Ausstellung von Urkunden haben hiernach nur die Person selbst, auf die sich die Urkunde bezieht, deren Ehegatte sowie Vorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen, also auch Geschwister, Onkel, Tanten und so weiter haben nur dann einen Anspruch, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen oder eine schriftliche Vollmacht einer berechtigten Person vorlegen können.
Können Ahnenforscher ein rechtliches Interesse geltend machen? Durch Rechtsprechung und Kommentierung zum Personenstandsgesetz ist geregelt, dass Ahnenforschung kein rechtliches Interesse an der Ausstellung von Personenstandsurkunden begründet.*Urkunden und Auskünfte an Ahnenforscher dürfen daher nur ausgestellt werden, wenn diese eine Vollmacht von einer der oben genannten Personen vorlegen können. Sollte die Person, deren Urkunde Sie benötigen, noch Vorfahren oder Abkömmlinge in auf- oder absteigender Linie haben und diese Ihnen eine Vollmacht ausstellen, könnten Ihnen die erbetene(n) Urkunde(n) zugesandt werden. Ansonsten ist dies leider aus den vorstehenden Gründen nicht möglich.
Vielen Dank vorab
Ich habe eine rechtliche Frage im Umgang mit der Anforderung einer Geburtsurkunde innerhalb der Sperrfristen beim Standesamt (hier Bochum)
Person A ist die Tochter von Vater Person B und Mutter Person C . Der Vater Person B hatte noch zwei Geschwister . Eine Schwester bei der Geburt gestorben . Die andere Schwester Person D geboren 1935 , laut Familienerzählungen geistig behindert , wurde als 9 jährige 1944 abgeholt ( evtl. T4 ?) Auf Nachfragen wohin das Mädchen gebracht wurde …..Achselzucken und Stillschweigen. Ein Tabuthema welches Person A jetzt nachgehen möchte.
Person B und C, sowie alle anderen Vorfahren leben nicht mehr. Sollte die Geschichte stimmen ,gibt es demnach auch keine direkte Nachfahren von Person D
Nun möchte Person A die Geburtsurkunde der Tante Person D einsehen und über die Randvermerke evtl. auch an die Sterbedaten zu kommen. Rechtlich hätte sie ja kein Anrecht ,weil kein direkter Abkömmling. Somit müssten wir noch bis 2045 warten
Hat jemand schon einmal ein ähnliches Anliegen gehabt ? Ich werde in Bochum mal per Mail anfragen , würde aber vorab gerne eure Einschätzung hören.
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Auszug / rechtliche Fragen aus dem Standesamt Bochum :
Die Ausstellung von Personenstandsurkunden sowie Auskünfte aus den Personenstandsbüchern unterliegen dem besonderen Datenschutz der §§ 61 bis 66 des Personenstandsgesetzes. Anspruch auf Ausstellung von Urkunden haben hiernach nur die Person selbst, auf die sich die Urkunde bezieht, deren Ehegatte sowie Vorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen, also auch Geschwister, Onkel, Tanten und so weiter haben nur dann einen Anspruch, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen oder eine schriftliche Vollmacht einer berechtigten Person vorlegen können.
Können Ahnenforscher ein rechtliches Interesse geltend machen? Durch Rechtsprechung und Kommentierung zum Personenstandsgesetz ist geregelt, dass Ahnenforschung kein rechtliches Interesse an der Ausstellung von Personenstandsurkunden begründet.*Urkunden und Auskünfte an Ahnenforscher dürfen daher nur ausgestellt werden, wenn diese eine Vollmacht von einer der oben genannten Personen vorlegen können. Sollte die Person, deren Urkunde Sie benötigen, noch Vorfahren oder Abkömmlinge in auf- oder absteigender Linie haben und diese Ihnen eine Vollmacht ausstellen, könnten Ihnen die erbetene(n) Urkunde(n) zugesandt werden. Ansonsten ist dies leider aus den vorstehenden Gründen nicht möglich.
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