Aufgebote: ev.-luth. anders als ev.-ref.?

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  • GiselaR
    Erfahrener Benutzer
    • 13.09.2006
    • 2251

    Aufgebote: ev.-luth. anders als ev.-ref.?

    Guten Abend,
    ich habe grade eine Diskrepanz entdeckt zwischen einem Eintrag der Aufgebote in Johnsbach (Glashütte, Sachsen, lutherisch) und dem dazugehörigen Eintrag im Wochenzettel der ev.-reformierten Gemeinde in Dresden.

    In Johnsdorf sind die Aufgebotsdaten, Zitat: "2. 3. et.4. p. Trin. in Dresden und hier" D.h. 22.6., 29.6. und 6.7. 1873
    Im Wochenzettel der ev.-ref. Kirche in Dresden 22.6.-28.6.1873 heißt es:
    Trauung: .... (anderes Paar), dann
    "Carl Tittel buchhalter mit Lincke Kaufmanns hinterl. Tochter."
    ohne Datum.

    Wenn der Schreiber in Johnsbach nach bestem Wissen die Daten richtig eingetragen hat, irrt sich die ref. Gemeinde Dresden. Oder ist villeicht in reformierten Gemeinden nur 1 Proklamation üblich und sie haben sich einfach nicht um den Eintrag in Johnsdorf gekümmert? Das ist meine eigentliche Frage.

    Allerdings hat der Schreiber in Johnsbach auch einen Fehler bei der Braut gemacht: er schrieb "5. Tochter des ...." richtig ist: 5. Kind, 2. Tochter. Das macht mich ein bisschen misstrauisch.

    Mich würde jetzt interessieren, ob jemand weiß, wieviele Aufgebotsverkündigungen in reformierten Gemeinden üblich sind/waren.
    (Mit der Gemeinde in Dresden habe ich schon telefoniert und gemailt und warte jetzt auf die Kopie des Eintrags)
    Grüße
    Gisela
    Grüße Gisela
  • Manni1970
    Erfahrener Benutzer
    • 17.08.2017
    • 2396

    #2
    Hallo Gisela,

    vielleicht hast Du die Sache hier bereits geklärt.

    Daher nur ganz kurz:

    Vor der standesamtlichen Trauung, also im "östlichen Preußen" vor dem 1.10.1874 u. in Sachsen vor dem 1.1.1876, oblag dem Pfarrer die Feststellung der Heiratsfähigkeit der Brautleute. Eine Überprüfung lag natürlich auch im Interesse des Staates und deshalb gab es bspw. in Preußen eine gesetzliche Vorschrift dazu.

    Im Allgemeinen preußischen Landrecht, Teil II, wurde bereits 1794 (!) festgelegt:

    §. 151. Es [das Aufgebot] muß Drey Sonntage hinter einander von der Kanzel verlesen werden.
    §. 152. Wer nur zweymal für dreymal aufgeboten seyn will, dem kann, nach Bewandniß der Umstände, die dem Pfarrer der Braut vorgesetzte Obrigkeit, Dispensation dazu ertheilen.
    §. 153. Soll das Aufgebot nur ein- für allemal geschehen: so muß die Dispensation bey Hofe gesucht werden.

    Jedenfalls war in Preußen NICHT die Konfession entscheidend, wie oft aufgeboten werden sollte.

    Ich glaube nicht, daß das dann in Sachsen anders war.

    MfG
    Manni

    Kommentar

    • GiselaR
      Erfahrener Benutzer
      • 13.09.2006
      • 2251

      #3
      Danke Manni,
      prinzipiell habe ich es bis jetzt noch nicht geklärt, aber ich sehe das auch so.

      Den fraglichen Heiratseintrag habe ich inzwischen. Und siehe da, dort standen noch zusätzlich 3 Datumsangaben der Aufgebote in Zürich, dort in der Nähe ist die Braut aufgewachsen (nicht geboren). Im entspr. KB dort war aber nur 1 Aufgebot eingetragen.
      Also 3 Kirchenbücher und 1 Wochenzettel können sich nicht einig werden. Wenigstens hat der Hochzeitstermin zum Wochenzettel gepaßt.
      Mir war vor längerem aufgefallen, allerdings im Tecklenburgischen, dass bei der ref. Gemeinde signifikant später konfirmiert wurde als in der lutherischen. So gut wie garnicht mit 14, wenig mit 15, sehr häufig mit 16/17, selten auch mit 18.
      Das ist natürlich etwas anderes, weil ohne zivilrechtliche Bedeutung, auch schon vor 1875.
      Grüße
      Gisela
      Grüße Gisela

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