Auskunftserteilung Standesämter

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  • AndreasV
    Erfahrener Benutzer
    • 15.12.2022
    • 268

    Auskunftserteilung Standesämter

    Hallo Forengemeinde,

    ich möchte gern wissen nach welchem Grad der Verwandschaft ich bei Standesämtern Auskunft erhalte.
    Und ab welchem Verwandschaftsgrad mir in Deutschland Auskunft verweigert wird, bzw. wie das allg.geregelt wird.

    Hintergrund ist eine aktuelle Anfrage. Laut ancestry bin ich vom Verwandschaftsverhältnis beim angeheirateten Großonkel II.Grades. Möglicherweise könnte ich von näher Verwandten eine Vollmacht erlangen.

    Die Person ist gestorben 2001, also noch innerhalb einer Sperrfrist. Ich kann aber Angaben zu Eltern (welche ich insbesondere überprüfen möchte), Ehepartner und Kindern machen. Es geht vor allem um einen Abgleich und Vervollständigung der richtigen Daten.

    VG
    AndreasV
    Zuletzt geändert von AndreasV; 18.01.2023, 08:40.
  • Lerchlein
    Erfahrener Benutzer
    • 08.10.2018
    • 2832

    #2
    Ich gehe davon aus das du dann eine Vollmacht von den Kindern bräuchtest.... da sie die nächsten noch lebenden Verwandten sind.
    Vorsicht : >Ich habe keine Ausbildung. Ich habe Inspiration.< von Bob Marley -**







    Kommentar

    • nav
      Erfahrener Benutzer
      • 30.03.2014
      • 779

      #3
      Innerhalb der Sperrfristen kriegen nur direkte Vorfahren oder Nachkommen Auskunft, eventuell auch Ehepartner.

      Insofern bleiben hier zwei Möglichkeiten:

      - Vollmacht noch lebender Nachkommen
      - Nett sein und hoffen dass die Anfrage ein Standesbeamter bearbeitet, der das nicht so eng sieht. Soll vorkommen.

      Nico

      Kommentar

      • NBRPublic
        Benutzer
        • 21.02.2019
        • 17

        #4
        Zitat von NVMini1009 Beitrag anzeigen
        Innerhalb der Sperrfristen kriegen nur direkte Vorfahren oder Nachkommen Auskunft, eventuell auch Ehepartner.
        Ehe- und Lebenspartner ganz sicher, außerdem bezüglich Geburt und Tod auch Geschwister. Falls alle beteiligten Personen schon mindestens 30 Jahre verstorben sind (aber das ist hier ja gerade nicht der Fall), erhält sogar jeder Auskunft/Einsicht, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann. Ahnenforschung gilt als berechtigtes Interesse.

        Im Zweifelsfall hilft immer ein Blick ins Gesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__62.html

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