Zugriffsfristen

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  • XodoX
    Erfahrener Benutzer
    • 03.07.2022
    • 231

    Zugriffsfristen

    Hallo


    So wie ich das rauslese, gibt es ja Zugriffsfristen. Also Ehe 80 Jahre, Geburten 110 Jahre und Sterberegister 30 Jahre.

    Nach Ablauf dieser Zugriffsfristen sollte ja die Einsichtnahme problemlos möglich sein, oder muss man sich trotzdem rechtfertigen? Manchmal wird nichts gefragt und ich kann einfach die Anfrage stellen, manchmal muss ich Identität nachweisen (einmal extra mit Beglaubigung, was Geld und Zeit gekostet hat), oder "Nachweise an meinem begründeten Interesse". Hier geht es um 1871-1890. Bei Ancestry.de sind doch auch viele Urkunden aus dieser Zeit einsehbar. Ich verstehe einfach nicht, dass das immer unterschiedliche Sachen sind, was die wollen bzw. teilweise auch gar nichts.
    Einmal hat mir auch ein katholischer Pfarrer Einsicht in die Kirchenbücher verwehrt und diese mit "Datenschutz" begründet.... Jahr 1850.
  • nav
    Erfahrener Benutzer
    • 30.03.2014
    • 786

    #2
    Zitat von XodoX Beitrag anzeigen
    Einmal hat mir auch ein katholischer Pfarrer Einsicht in die Kirchenbücher verwehrt und diese mit "Datenschutz" begründet.... Jahr 1850.
    Das ist natürlich absolut lächerlich, aber die genannten Schutzfristen von 110/80/30 Jahren beziehen sich erstmal nur auf Standesamtsregister. Die Kirchen haben damit nichts zu tun.

    Standesamtsregister jedoch sind außerhalb dieser Schutzfrist sind frei zugängliches Archivgut, das auch im Archiv liegen sollte. Besonders natürlich in kleinen Gemeinden, in denen eventuell mangels Archiv auch die alten Register noch beim Standesamt liegen, kann es leider vorkommen, dass es aufgrund von Zeit- oder Personalmangel oder ggf. Unwissenheit seitens des Standesbeamten zu Komplikationen oder Verweigerung der Einsichtnahme/Auskunft kommt.

    Berechtigte Fälle gibt es allerdings auch:

    - teilweise sind mehrere Jahrgänge in einem Band enthalten, weswegen eigentlich freigegebene Jahrgänge noch beim Standesamt liegen. Die Einsichtnahme wird hier natürlich vollkommen Zurecht verweigert werden, mit der Auskunft könnten wieder die oben genannten Probleme beim Standesamt auftreten.

    - besonders jüngere Heiratsregister außerhalb der Schutzfrist enthalten sehr oft Randvermerke zu Kindern, die natürlich noch mehrere Jahrzehnte in der Schutzfrist sein werden und teilweise auch noch leben. Manche Archive nehmen es hier sehr genau und verweigern die Einsichtnahme in das Register, geben aber Auskunft.

    Bei Standesamtsregistern vor 1890 irgendwelche Nachweise oder Begründungen zu verlangen hat jedenfalls so wie ich das sehe keinerlei Grundlage, weder in Gesetzen noch in menschlicher Vernunft. Kirchengemeinden können sich möglicherweise hier schon querstellen, möglicherweise kann es helfen, sich bei höheren Stellen in der Kirche zu beschweren, vielleicht haben da andere hier schon Erfahrungen gemacht. Ansonsten bleibt wohl nur, zu warten, bis die verantwortlichen Sturköpfe in den Ruhestand gehen oder aber sterben.

    Nico

    Kommentar

    • XodoX
      Erfahrener Benutzer
      • 03.07.2022
      • 231

      #3
      Danke! Ich habe denen nochmal geschrieben. Die will, dass ich die Verwandschaft zu den Personen von 1876 nachweise. Also ich weiß manchmal auch nicht, was da so in den Ämtern sitzt.
      Ich will ja auch keine Einsichtnahme. Ich möchte einfach nur eine Kopie der entsprechenden Urkunden anfordern. Ich hatte noch nie selber Einsicht in solche Bücher. Kirchenbücher natürlich auch nicht. Die sind ja alt und wenn da jeder drin rumblättert, dann sind die bald kaputt. Das ist mir schon klar.



      Dass die Kirchen damit nichts zu tun haben, mag sein. Aber ich wüsste nicht, wo sonst "Datenschutz" von 150 Jahre alten Dokumenten geregelt sein soll. Zumal genug Kirchenbücher vollständig im Internet sind. Ich vermute dann mal, dass er keine Ahnung hatte und einfach was rausgehauen hat.

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