Interpretiere ich diesen Gült-Brief vom Juli 1755 (Huttwil, Kanton Bern, Schweiz) richtig?

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  • Ilja_CH
    Erfahrener Benutzer
    • 05.11.2016
    • 789

    Interpretiere ich diesen Gült-Brief vom Juli 1755 (Huttwil, Kanton Bern, Schweiz) richtig?

    Gült-Brief
    Schuldner Hans Brand von Rüederswyl, der-
    mahlen geseßen zu Huttwyl.
    Gläubiger Daniel Lantz zu gedachtem Huttwyl
    als gebottener Vogt, Innahmen und Zu-
    handen Ullrich Jenzers von Itishäuseren
    Grichts Huttwyl, Andreas Jenzers sel.
    hinterlaßenen Söhnleins.
    Summa 1000. Pfund Bernwährung, harlangende und
    von wegen, lauth Handschrift de dato 16. May
    1753 dem Gläubiger (wegen bahr geliehenen
    Gelt) Schuldigen gleichen Summ, und ver-
    mitlest diß Gültbrief Canzelierter Herauß-
    gaab besagter Handschrift.
    Zinßtag auf 16. May und Erstmahls Anno 1756
    Ablosung lauth Ihr Gnaden ordnung.
    Einsazung,Beschwerden, Vorgang, Weiberguth
    und Würdigung, vide Schein M. Nr. 12 pag. 482
    Darzu die Generalitet Haab und Guths
    Leist- angreif- und Vergantung ad formam
    Besigler MnwEdl. Ikr. (?) L.V. Tscharner auf Trachselwald
    Zeugen der Glöbt sind Herr Emanuel Beck von
    Basel und Abraham Lerch von Rüxauw
    Actum der geleisteten Glöbt den 26t July 1755.

    an Hl. Landschreiber Globt.
    Laut deß mir dato vorgewiesenen original obigen Gültbr.
    ist derselbe nicht nur cancellirt, sonder noch ein quittant
    von dem Gläubiger Danile Lantz mit D. L. unterzeichnet
    zu End deßen eingeschriben den 27t May 1763
    Peisching Landschreiber

    Hallo zusammen

    Es ist schon spät, aber ich habe hier einen Gült-Brief vor mir liegen und möchte das richtig verstehen.

    Ein Hans Brand von Rüederswil, der jedoch in Huttwil lebt, hat Schulden. Diese Schulden müsste er zurück zahlen an einen Daniel Lantz, der ebenfalls in Huttwil lebt. Der Herr Lantz jedoch ist “nur“ ein Vogt des Ulrich Jenzer. Das heisst, dass eigentlich der Lantz dem Jenzer etwas schuldet, dieser aber nicht selber dem nachgeht (ev. zu jung?). Ulrich Jenzer lebt in Ittishäusern und ist der Sohn des bereits verstorbenen Andreas Jenzer (Juli 1755, zum Zeitpunkt der Erstellung des Dokuments).

    Es geht um 1000 Pfund. 1753 hat Daniel Lantz/Ulrich Jenzer dem Hans Brand das Geld in bar gegeben. Und nun wollen sie das zurück.

    Für eure Meinungen wäre ich euch sehr dankbar.


    Ps: ich kann vermutlich davon ausgehen, dass der hier erwähnte verstorbene Andreas Jenzer der Sohn des in diesem Beitrag erwähnten Hans Ulrich Jenzer ist? Macht Sinn, dass der Sohn von Hans Ulrich (Andreas) seinen Sohn Ulrich nennt. Um den Vater zu ehren. Als zweiten Vornamen. Ortschaft stimmt auch überein…
    Hier der Text einer Abschrift: Es beginnt mit vielen Huldigungen und ich möchte sichergehen, das richtig gelesen und verstanden zu haben... 1. Hans Ulrich Jäntzer ist mit einer Verena Nyfeler verheiratet 2. Sie haben zusammen keine ehelichen Kinder 3. Verena Nyfeler war vorher mit dem Seckelmeister und Gerichtsässen





    Gute Nacht
  • rpeikert
    Erfahrener Benutzer
    • 03.09.2016
    • 2876

    #2
    Guten Tag Ilja

    Ich interpretiere es auch so (in der Annahme, dass Du sagen wolltest "Das heisst, dass eigentlich der Brand dem Jenzer etwas schuldet").

    Dieser als "Söhnlein" bezeichnete Ulrich war ja bestimmt noch nicht volljährig, also brauchte er den "Vogt", der ihn vertreten hatte.

    Mit "Leist- angreif-" kann ich nichts anfangen, und "Vergantung" wäre eine Versteigerung.

    Beim Besiegler, L. von Tscharner, dürfte es sich um den Landvogt des Amtes Trachselwald handeln, zu welchem Huttwil gehörte. Vor dem Namen stehen da vermutlich ein paar schöne Titel.

    Mit "Rüxauw" ist wohl Rüegsau gemeint.

    Gruss, Ronny

    Kommentar

    • Ilja_CH
      Erfahrener Benutzer
      • 05.11.2016
      • 789

      #3
      Hallo Ronny


      Danke dir!



      Ja, ich hatte mich verschrieben bei einem Satz den falschen Namen erwähnt. War schon spät

      Kommentar

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