Wer darf hier die Heiratsurkunde mit Randbemerkungen anfordern?

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  • tobias_berlin
    Benutzer
    • 09.09.2019
    • 41

    Wer darf hier die Heiratsurkunde mit Randbemerkungen anfordern?

    Moin zusammen, ein Adoptionsfall, nach der Adoption der drei Kinder von C am 1.3.1967 ist das Verwandschaftsverhältnis von K3 zu A erloschen.


    Nun fordert E eine Abschrift aus dem Heiratsregister mit Randbemerkungen von A+B an, bekommt diese auch, die Scheidung ist mit drauf, jedoch sind die 3 Kinder und die Adoption (die beide bekannt sind) abgedeckt.


    Frage: Hätte K2 der noch lebt als Sohn ein Recht auf einen Auszug mit den Randbemerkungen? Oder können wir uns den Versuch sparen?


    LG
    Tobias
    Angehängte Dateien
  • Basil
    Erfahrener Benutzer
    • 16.06.2015
    • 2603

    #2
    Moin Tobias,

    ich frage mich, ob E berechtigt war, eine Abschrift zu erhalten, da E rechtlich nur von B abstammt. Berechtigt sind doch nur gemeinsame Abkömmlinge, oder irre ich mich? Gilt ebenso für K2. Da es aber ist, wie es ist. Die Kinder sind vermutlich abgedeckt, weil darunter Onkel/Tante von E, zu denen keine direkte Verwandtschaft besteht. Da bei Geschwistern ein berechtigtes Interesse ausreicht, könnte K2 mehr Erfolg haben, denke ich. Ich würde einfach mal beim Standesamt nachfragen, warum Kinder und Adoption abgedeckt wurden und was nötig bzw. wer berechtigt wäre, eine Abschrift ohne Abdeckung zu erhalten.

    Grüße
    Basil
    Zimmer: Oberlausitz und Dresden; Stephanus: Zittau, Altenburg und Ronneburg
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    • Carolien Grahf
      Erfahrener Benutzer
      • 26.03.2021
      • 917

      #3
      Nur die adoptierten Personen haben das Recht Information zu bekommen. Aber auch nur dann, wenn daraus keine Gefahr für die leiblichen Eltern ausgeht.

      Einsicht in das Personenstandsregister haben ausnahmslos:
      -Adoptiveltern
      -deren leibliche Eltern
      -der Vormund
      -das Kind selbst
      Diese Beschränkung entfällt mit dem Tod des Kindes.
      Nach dem Tod des Kindes haben Einsicht in das Personenstandsregister:
      -Personen auf die sich der Eintrag bezieht.
      -deren Ehegatten, Vorfahren und Nachfahren in gerader Linie.

      Andere Personen müssen ein besonderes rechtliches Interesse glaubhaft machen. Im Zweifelsfall entscheidet darüber das Gericht.
      Die Daten über Adoption werden 100 Jahre aufbewahrt.

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      • tobias_berlin
        Benutzer
        • 09.09.2019
        • 41

        #4
        Vielen Dank euch beiden für die Antworten,

        Basil: Ja klar, auf der Urkunde sollten 2 Tanten und ein Onkel von D zu sehen sein. K2 lebt noch und wir fragen uns ob er "mehr" bekommen könnte...

        Zitat von Carolien Grahf Beitrag anzeigen
        Nur die adoptierten Personen haben das Recht Information zu bekommen.
        ...
        Nach dem Tod des Kindes haben Einsicht in das Personenstandsregister:
        ...

        ... Nachfahren in gerader Linie.

        Der gefettete Teil ist dann ja soweit nachvollziehbar, die Urkunde haben wir (als Nachfahre in gerader Linie als Person D) bekommen, die Randbemerkung nicht.



        Zitat von Carolien Grahf Beitrag anzeigen
        ...wenn daraus keine Gefahr für die leiblichen Eltern ausgeht.

        Wird hier grundsätzlich von einer Gefahr ausgegangen und wir haben die Beweislast das Standesamt vom Gegenteil zu überzeugen?


        LG

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        • Carolien Grahf
          Erfahrener Benutzer
          • 26.03.2021
          • 917

          #5
          Zitat von tobias_berlin Beitrag anzeigen
          Basil: Ja klar, auf der Urkunde sollten 2 Tanten und ein Onkel von D zu sehen sein. K2 lebt noch und wir fragen uns ob er "mehr" bekommen könnte...

          Der gefettete Teil ist dann ja soweit nachvollziehbar, die Urkunde haben wir (als Nachfahre in gerader Linie als Person D) bekommen, die Randbemerkung nicht.

          Wird hier grundsätzlich von einer Gefahr ausgegangen und wir haben die Beweislast das Standesamt vom Gegenteil zu überzeugen?
          LG
          Wenn sich die Randbemerkungen auf Seitenarme beziehen, bekommen darüber nur die Auskunft, die in gerader Linie zu den Seitenarmen stehen. Also deren Kinder oder Eltern.
          Andere Personen erhalten über Onkel/Tanten nur dann Auskunft, wenn sie eine Einverständniserklärung dieser Personen oder von deren Nachkommen in gerader Linie haben.

          Nein, nicht grundsätzlich. Eine Gefahr geht von verschiedenen Anlässen aus. Ob irgendetwas zutrifft, entscheidet das Familiengericht.
          Kind will Auskunft. Leibliche Mutter / Eltern werden über die Anfrage informiert.
          Mutter verweigert das Begehren des Kindes = Gericht prüft.
          Das wird von §1758 BGB geregelt.
          Zuletzt geändert von Carolien Grahf; 13.08.2021, 11:09.

          Kommentar

          • tobias_berlin
            Benutzer
            • 09.09.2019
            • 41

            #6
            OK, vielen Dank!

            Kommentar

            • tobias_berlin
              Benutzer
              • 09.09.2019
              • 41

              #7
              Aber noch ein Nachtrag:


              Die Abschrift aus dem Geburtsregister von K3 die E ebenfalls anforderte, (anderes Standesamt) wurde ebenfalls verweigert. Begründung: Nur K3 selber hätte sie zu Lebzeiten anfordern dürfen. Es wurde lediglich dieser typische A4-Ausdruck "Geburtsurkunde" mit Daten von A und C als Ersatz ausgegeben.


              Ist das für D als Nachfahre der verstorbenen K3 rechtens?


              Vielen Dank!
              Tobias

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              • Carolien Grahf
                Erfahrener Benutzer
                • 26.03.2021
                • 917

                #8
                Wenn du dir den Unterschied zwischen einem Auszug aus dem Geburtenregister und einer Geburtsurkunde klarmachst, dürfest du die Antwort sehr schnell selbst finden.

                Die Geburtsurkunde gibt an:
                Vorname, Familienname, Geschlecht, Datum und Ort der Geburt, welche aus dem Geburtsregister des Geburtsortes erstellt wird.

                Bei Adoption wird zwar im Geburtenbuch ein entsprechender Randvermerk eingetragen, bei der Ausstellung der Geburtsurkunde werden dann allerdings nur die Adoptiveltern aufgeführt. Außerdem wird das Kind in deren Familienbuch eingetragen.

                Geburtsurkunden darf jeder für sich selbst beantragen, respektive bestellen und darüberhinaus alle die in gerader Linie dazu verwandt sind.
                Manchmal dürfen das dann auch Geschwister.
                Jede andere Person muss ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

                Das Geburtsregister gibt an:
                Ohne Hinweisteil:
                Vorname und Geburtsname des Kindes, der Geburtsort und minutengenau der Geburtszeitpunkt, das Geschlecht des Kindes, die Vornamen und Familiennamen der Eltern.
                Mit Hinweisteil:
                Tag der Eheschließund der Eltern
                Ort der Eheschließung der Eltern
                Tod des Kindes
                Geburten nach 2009:
                Auflösung der Ehe des Kindes
                Geburt eines Kindes des Kindes

                Bei einer vertraulichen Geburt (Adoption) werden keine Angaben zu den Eltern gemacht. Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt den Vornamen und den Familiennamen des Kindes. Hat die leibliche Mutter einen Namensvorschlag gemacht wird davon immer dann abgewichen, wenn von einer Kindswohlgefährdung auszugehen ist.
                Anfordern kann dieses Dokument die Person selbst oder die in gerader Linie verwandt sind. Andere nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse nachweisen können.

                Grundsätzlich musst du es so sehen:
                Sollte irgendwer an Informationen gekommen sein die ihm eigentlich nicht zustehen, dann wird man damit leben müssen. Schließlich kann man nicht hergehen dessen Kopf aufschrauben und dieses Wissen wieder aus seinem Gehirn raus puhlen.
                Es wird auch nichts geben das ein ernstzunehmener Garant dafür wäre, dass bestimmte Informationen zukünftig nicht mehr in falsche Kanäle laufen. Wo Menschen sind, wird gemenschelt.
                Wenn es Personen gibt die mehr wissen wollen als ihnen zusteht, sollten diese Personen sich mit denen Gutstellen, die befugt sind mehr zu wissen. Vielleicht plappern sie dann.

                Im übrigen ist auf der Grafik D kein Nachfahre von K3, sondern der Ehemann.
                E bekäme seine eigene sowie als in gerade Linie verwandt auch jeweils die Geburtsurkunden der beiden Eltern.

                K2 kann einen Registerauszug bestellen. Sollten die Randbemerkungen Personen oder Sachverhalte darstellen die dem Antragsteller K2 nicht zustehen, werden diese maskiert. Zum Beispiel: Schutzfristen sind noch nicht abgelaufen, ein Vermerk über eine erste Ehe, eine Adoption, ein rechtlicher Beschluss, die Geburt eines Kindes aus einer anderen Ehe, etc...
                Zuletzt geändert von Carolien Grahf; 13.08.2021, 15:21.

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                • tobias_berlin
                  Benutzer
                  • 09.09.2019
                  • 41

                  #9
                  Vielen Dank für diese ausführliche Beschreibung!
                  Ein Fehler ist mir in der letzten Frage unterlaufen:


                  Ist das für D als Nachfahre der verstorbenen K3 rechtens
                  Ist das für E als Nachfahre der verstorbenen K3 rechtens

                  Wir werden K2 mal fragen, wenn er den Heiratsauszug anfordert, müsste zumindest er selber nicht abgedeckt werden, K1 und K3 nach meinem Verständnis ja.

                  Durch einen glücklichen Zufall haben wir zumindest (nicht vom Standesamt) die Kopie aus dem Geburtenregister bekommen.

                  LG
                  Tobias

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