Herausfinden des Copyright holders

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  • JPT
    Benutzer
    • 16.09.2015
    • 10

    Herausfinden des Copyright holders

    Hallo,

    ich war die Tage in der Deutschen Nationalbibliothek und habe zwei Familienbücher gewälzt.

    Irgendwie ist das ganz schön sinnlos. Da hat jemand in seinem Leben rund 20.000 Personen aus alten Dokumenten gefischt um Bücher zu schreiben. Und dann vergammeln wenige Exemplare in den Archiven von ein paar Bibliotheken.
    Dabei ist das ganze ja schon in ein Programm gekloppt worden und könnte ohne viel Aufwand in ein besser suchbares Medium überführt werden.

    Ich habe versucht, den Autor ausfindig zu machen, leider ist der vor 5 Jahren gestorben.

    Kennt ihr eine Möglichkeit, die Erben ausfindig zu machen?

    Gibt es da eine Standardprozedur?

    Danke
  • Garfield
    Erfahrener Benutzer
    • 18.12.2006
    • 2165

    #2
    Hallo

    Ich weiss nicht, ob es eine Standard-Prozedur gibt. Aber ein paar Ansätze zum Anknüpfen:
    - Kennst du die Adresse bzw den Wohnort des Autor? Dann könntest du beim Friedhof nach der Hinterbliebenen-Adresse fragen.
    - Heimatverein, lokales Archiv anfragen
    - Lokalen genealogischen Verein anfragen

    Bist du sicher, dass die Daten bereits in einem Programm eingegeben wurden? Ein entfernter Verwandter von mir hatte 1982 ein Buch zur einen meiner Linien geschrieben, dies aber noch auf Schreibmaschine mit komplett von Hand gezeichnetem Stammbaum (über zig Seiten hinweg, mit Querverweisen). Ich meine, er hat bis heute noch nicht alles digitalisiert.
    Weiter hat es in meinem lokalen genealogischen Verein noch mindestens 5 Mitglieder, die komplett nur auf Papier arbeiten.
    Viele Grüsse von Garfield

    Suche nach:
    Caruso in Larino/Molise/Italien
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    Keller von Schlosswil BE/Schweiz

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    • JPT
      Benutzer
      • 16.09.2015
      • 10

      #3
      Danke. Werde ich mal versuchen.

      Ja, das letzte Buch hat er laut Vorwort in Omega erfasst, was immer das ist. http://genwiki.genealogy.net/Omega
      die älteren wohl eher mit Word o.O
      aber auch da gibt es ja ein gewisses Standardformat, dass man mittels Parser bearbeiten kann.

      Kommentar

      • Garfield
        Erfahrener Benutzer
        • 18.12.2006
        • 2165

        #4
        Hallo

        Von Omega habe ich auch noch nie gehört, aber dann wüsstest du ja immerhin schon, von wo aus du konvertieren müsstest .

        Ich wünsche dir noch viel Erfolg!
        Viele Grüsse von Garfield

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        • Heinz_Bonn
          Erfahrener Benutzer
          • 03.01.2012
          • 310

          #5
          Omega

          Hallo Garfield und JPT,

          Omega ist ein Genealogieprogramm, das für die Erstellung von Familienbüchern optimiert ist und wird sehr viel im rheinland-pfälzisch/saarländischen Raum genutzt. Es ist ein DOS-Programm, welches für Windows aufgebohrt wurde.

          Gruß Heinz

          Kommentar

          • Omarosa
            Erfahrener Benutzer
            • 13.03.2012
            • 687

            #6
            Hallo JPT,

            ich habe damals an das Gemeindeamt geschrieben und gefragt ob sie nicht mal ne Nachricht an diese gesuchten Familienmitglieder weiter geben würden.
            Hab dann geschrieben und sie haben die Mail weiter gegeben und nach ein paar Tagen bekam ich Nachricht zurück mit Adresse von Ihnen. Friedhofsamt gab mir auch keine Nachricht wegen Datenschutz. Ein Versuch ist es wert.
            MfG
            Es Grüßt Omarosa

            Kommentar

            • JPT
              Benutzer
              • 16.09.2015
              • 10

              #7
              tja, haben abgelehnt.
              fällt das Copyright nicht unter folgendes?

              Nach § 62 PStG können nur Personen Urkunden oder Auskünfte erhalten, ...
              die ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Personenstandsdaten eines anderen zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen* glaubhaft machen (z.B. Beantragung eines Erbscheines, Umschreibung eines Schuldtitels, Löschung eines Wohnrechts u.a.*),
              bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses

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              • JPT
                Benutzer
                • 16.09.2015
                • 10

                #8
                Eigentlich handelt es sich doch bei einem Ortsfamilenbuch um eine Datenbank.
                Hier sind die Fristen sehr kurz:



                Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
                § 87d Dauer der Rechte


                Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.


                Urheberrechtsgesetz §87a - (1) 1 Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die...

                § 87a
                Begriffsbestimmungen


                (1) 1Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. 2Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
                (2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.
                Ich denke, ich sollte mal mit einem Rechtsanwalt sprechen. Wenn das tatsächlich zutrifft, verlieren alle Ortsfamilienbücher (zumindest die mit Fokus auf Personendaten) nach 15 Jahren ihren Urheberrechtsschutz.
                Zuletzt geändert von JPT; 04.04.2018, 18:54.

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                • Xtine
                  Administrator

                  • 16.07.2006
                  • 28815

                  #9
                  Hallo JPT,

                  der Begriff Datenbank bezieht sich aber vermutlich auf etwas digitales.

                  Unter das Personenstandsgesetz fällt ein Urheberrecht (ein Copyright gibt es in Deutschland meines Wissens nicht) sicher auch nicht.

                  Ein OFB ist das Werk einer Person und dieses Werk (die Zusammenstellung) ist geschützt mit dem Urheberrecht.
                  Die einzelnen Daten unterliegen im Höchstfall dem Datenschutz, wobei der bei OFBs in der Regel schon nicht mehr den Schutzfristen unterliegt.
                  Viele Grüße .................................. .
                  Christine

                  .. .............
                  Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
                  (Konfuzius)

                  Kommentar

                  • anika
                    Erfahrener Benutzer
                    • 08.09.2008
                    • 2601

                    #10
                    Herausfinden des Copyright holders

                    Hallo

                    Kann nicht jeder ein OFB veröffentlichen der Zugriff auf ein KB hat?
                    Zudem über Totenzettel, Zeitungsanzeigen usw. weitere Daten in ein OFB hinzufügen die eigentlich noch dem Datenschutz unterliegen?

                    Ob damit aber nach 15 Jahren das Urheberrecht verfällt?

                    anika
                    Ahnenforschung bildet

                    Kommentar

                    • Xtine
                      Administrator

                      • 16.07.2006
                      • 28815

                      #11
                      Hallo,

                      egal welche Schutzfrist nun gilt, der Autor ist erst seit 5 Jahren tot. Es sind wohl Minimum noch 10 Jahre Schutzfrist auf dem OFB bzw. der Datei womit es erstellt wurde, falls diese überhaupt noch existiert.
                      Viele Grüße .................................. .
                      Christine

                      .. .............
                      Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
                      (Konfuzius)

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                      • Garfield
                        Erfahrener Benutzer
                        • 18.12.2006
                        • 2165

                        #12
                        Soweit ich weiss, fällt das Zusammentragen von zivilstandesamtlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Heiratsdatum, Todesdatum) nicht unter das Urheberrecht eines Werkes, weil durch das reine Zusammentragen kein eigenes geistiges Werk geschaffen wird. Es wird dabei ja nichts Neues erfunden (wie zB ein Roman oder ein Lied). In der Schweiz würde das wohl unter "Sammlung" fallen. Da würde ich auch ein Ortsfamilienbuch darunter zählen, wenn es wirklich nur reine Daten sind.

                        Anders wäre es bei einer Familienchronik, die aus Fliesstext besteht und in der mehr Informationen enthalten sind als eine reine Auflistung der Daten.

                        So oder so läuft das Urheberrecht aber erst die entsprechde Anzahl Jahre nach dem Tod des Urhebers ab. Wie Xtine schon schrieb.

                        Datenschutz hat übrigens rein gar nichts mit dem Urhebrrecht zu tun.
                        Zuletzt geändert von Garfield; 05.04.2018, 20:08.
                        Viele Grüsse von Garfield

                        Suche nach:
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