Suche nach verlorenem Gemälde in Haldensleben

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  • HindeburgRattibor
    Erfahrener Benutzer
    • 24.08.2011
    • 3785

    Suche nach verlorenem Gemälde in Haldensleben

    Hallo liebe Forumsmitglieder,

    das folgende Thema ist eigentlich nicht genealogisch relevant, eventuell könnt ihr mir ja trotzdem weiterhelfen.
    Der Vater meines Stiefopas, Alexander Landgraf (04.02.1907-12.03.1989) war Inhaber einer Seifenfabrik (siehe: http://www.ddr-duftmuseum-1949-1989....-haldensleben/).
    Er war recht vermögend und kaufte mehrere Gemälde, darunter auch 1942 den ,,Wildbach" des Künstlers Max Sammet zu einem Preis von 1.800.- Mark.
    Bei der Enteignung schaffte es der Vater meines Stiefopas nicht mehr dieses Gemälde mitzunehmen, was ihm rechtmäßig gehörte. Nun hat mein Stiefopa als direkter Nachkomme ein Anrecht auf dieses Gemälde. Es müsste wohl immer noch in Haldensleben sein.
    Weiß jemand wie ich in dieser Sache vorgehen kann? Mein Stiefopa ist mittlerweile 78 und hat mich quasi damit beauftragt ihm zu helfen, da er sich mit dem Internet nicht wirklich auskennt.
    Im Anhang findet ihr den Original-Kaufbeleg.

    Ich danke euch schon einmal recht herzlich für eure Hilfe!
    Angehängte Dateien
    LG HindeburgRattibor

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  • StefOsi
    Erfahrener Benutzer
    • 14.03.2013
    • 4163

    #2
    Moin,

    bin weder Anwalt noch kenne ich mich beim Thema aus, aber soweit ich verstehe wurde 1994 das Ausgleichsleistungsgesetz verabschiedet um genau solche Fälle von Enteignungen zwischen 1945-1949 zu klären und Ausgleich (finanziell, materiell) zu ermöglichen. Dafür gab es eine Anspruchsfrist von 20 Jahren, die 2014 abgelaufen ist. Inwiefern nun, 2016, überhaupt noch Anspruch erhoben werden kann, weiß ich nicht. (habe ich womöglich falsch verstanden - aber IANAL)
    Ein Anwalt wäre hier sicherlich sinnvoller als ein Forumspost ;-)

    P.S. Hier mal ein Deutschlandfunk-Text zu genau dem Thema: http://www.deutschlandfunk.de/rueckg...icle_id=341970
    Weiterer Text: http://www.mdr.de/religion/gesellsch...hrecht100.html

    Ob man einen Anspruch der Nachkommen gut findet, ist ne andere Frage...
    Zuletzt geändert von StefOsi; 15.09.2016, 16:08.

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    • Anna Sara Weingart
      Erfahrener Benutzer
      • 23.10.2012
      • 17252

      #3
      Hallo,
      entscheidend ist vermutlich , ob bereits rechtzeitig Ansprüche geltend gemacht wurden, vor Ablauf der Verjährung.

      Dein Problem ist nämlich die Verjährungsfrist nach BGB § 937:
      (1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung)

      Jetzt rechne ich mal im besten Fall, dass die Verjährungsfrist mit der Wende 1990 begann. Wenn also vor dem Jahr 2000 keine Rückgabe-Ansprüche erhoben wurden, dann ist der aktuelle Besitzer des Bildes auch der rechtmäßige Eigentümer geworden.

      Ersitzung = Erwerb an Sachen durch Zeitablauf; bisheriger Eigentümer hat sein Recht verloren https://de.wikipedia.org/wiki/Ersitzung
      Viele Grüsse
      Zuletzt geändert von Anna Sara Weingart; 15.09.2016, 20:29.
      Viele Grüße

      Kommentar

      • Anna Sara Weingart
        Erfahrener Benutzer
        • 23.10.2012
        • 17252

        #4
        Zitat von Anna Sara Weingart Beitrag anzeigen
        ... vor dem Jahr 2000 keine Rückgabe-Ansprüche erhoben ...
        muss heißen vor dem Jahr 2001
        Zuletzt geändert von Anna Sara Weingart; 15.09.2016, 20:37.
        Viele Grüße

        Kommentar

        • rigrü
          Erfahrener Benutzer
          • 02.01.2010
          • 2594

          #5
          Zitat von Anna Sara Weingart Beitrag anzeigen
          Dein Problem ist nämlich die Verjährungsfrist nach BGB § 937:
          (1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung)

          Jetzt rechne ich mal im besten Fall, dass die Verjährungsfrist mit der Wende 1990 begann. Wenn also vor dem Jahr 2000 keine Rückgabe-Ansprüche erhoben wurden, dann ist der aktuelle Besitzer des Bildes auch der rechtmäßige Eigentümer geworden.
          Absatz 2 ist wohl egal?
          rigrü

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          • Rieke
            Erfahrener Benutzer
            • 13.02.2012
            • 1300

            #6
            Hallo,

            Ich meine mich erinnern zu können, daß es nicht so schwarz und weiß ist. Kommt immer auf 'Treu & Glauben' an (der wunderbar dehnungfsfähige § 242 BGB) und ob die Sache rechtmäßig erworben worden war vom evtl. Vorbesitzer, der ebenfalls auch rechtmäßig Eigentümer gewesen sein sollte...

            Einen so unspezifischen Rat zur Rechtslage hier einzustellen ist m.E. der Sache nicht förderlich, die, wie StefOsi schon vorgeschlagen hat, eher in die Hände eines mit dieser Problematik vetrauten und versierten Anwalts gehört.

            Lebe Grüße
            Rieke
            Zuletzt geändert von Rieke; 15.09.2016, 20:48.
            Meine Spitzenahnen....
            waren arm aber reinlich. Ihr Motto? Lieber leere Taschen als volle Hosen.

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            • Rieke
              Erfahrener Benutzer
              • 13.02.2012
              • 1300

              #7
              Zitat von rigrü Beitrag anzeigen
              Absatz 2 ist wohl egal?

              Genau. Ein bißchen Wissen ist schlimmer als gar nichts wissen

              Liebe Grüße
              Rieke
              Meine Spitzenahnen....
              waren arm aber reinlich. Ihr Motto? Lieber leere Taschen als volle Hosen.

              Kommentar

              • Anna Sara Weingart
                Erfahrener Benutzer
                • 23.10.2012
                • 17252

                #8
                Zitat von rigrü Beitrag anzeigen
                Absatz 2 ist wohl egal?
                Hallo.
                Der Absatz hilft HindeburgRattibor bzw. seinem Stiefopa meiner Meinung nach nicht, den Rechtsanspruch des derzeitigen Eigentümers, erlangt durch Ersitzung, anfechten zu können.

                Der Besitzer hat das Bild ja nicht gestohlen. Es wurde ein herrenlosen Gegenstand aufgefunden, den der frühere Besitzer zurück gelassen hat.

                HindeburgRattibor müsste nachweisen, dass Alexander Landgraf daran gehindert wurde sein Bild mitzunehmen.
                Die Enteignung betraf ja nur die Fabrik. Das heißt der Nachweis der zwangsweisen Enteignung der Fabrik hilft nicht im Fall des Bildes.

                Ihr müsst es vergleichen mit einem Gegenstand den Ihr vorfindet, wenn ihr in eine neue Wohnung einzieht; sagen wir ein alte Lampe hängt an der Decke. Nach 70 Jahren kommt der Sohn des Vormieters und will seine alte Lampe wieder haben? Er hat ne Rechnung, dass die Lampe seinem Vater mal 1800 M gekostet hat. Toll. Na und.
                VG
                Zuletzt geändert von Anna Sara Weingart; 15.09.2016, 21:15.
                Viele Grüße

                Kommentar

                • Anna Sara Weingart
                  Erfahrener Benutzer
                  • 23.10.2012
                  • 17252

                  #9
                  Man kann auch nicht argumentieren, dass das Bild im Gegensatz zu einer alten Lampe, ein Wertgegenstand ist. Denn selbst wenn ihr in der Wohnung einen Goldbarren findet gehört er nach 10 Jahren euch, selbst wenn der frühere Eigentümer auftaucht mit einer Rechnung, die ihn als früheren Käufer des Goldbarrens benennt.
                  Viele Grüße

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                  • Rieke
                    Erfahrener Benutzer
                    • 13.02.2012
                    • 1300

                    #10
                    Mein einziger Kommentar zu den Ausführungen ist:

                    Schuster, bleib bei Deinen Leisten.

                    Überlaßt die Feststellung der Rechtslage wirklich lieber den damit vertrauten Leuten = Rechtsexperten. Zu diesen erwähnten Gesetzen gibt es meterweise Kommentare in den Bibliotheken der juristischen Unis etc und wer meint, er könne mit einem schnellen Blick in das BGB einen Fall klären, täuscht sich sehr.

                    Lebe Grüße
                    Rieke
                    Zuletzt geändert von Rieke; 15.09.2016, 21:32.
                    Meine Spitzenahnen....
                    waren arm aber reinlich. Ihr Motto? Lieber leere Taschen als volle Hosen.

                    Kommentar

                    • Anna Sara Weingart
                      Erfahrener Benutzer
                      • 23.10.2012
                      • 17252

                      #11
                      Es liegt HindeburgRattibor eine Rechnung aus dem Jahr 1942 vor. Doch kann er nachweisen, dass Stiefopas Vater noch einige Jahre später (um 1947 oder so), der rechtmäßige Eigentümer des Bildes war? Vielleicht hatte er das Bild ja bereits vor 1945 für 2000 M weiterverkauft?
                      Das heißt selbst wenn eine Enteignung des Bildes zu DDR-Zeiten vermutet wird und es dafür eventuelle Anhaltspunkte gäbe, müsste noch nachgewiesen werden, dass Stiefopas Vater damals noch Eigentümer des Bildes war.
                      Viele Grüße

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                      • Artsch
                        Erfahrener Benutzer
                        • 14.07.2013
                        • 1933

                        #12
                        Hallo,

                        nur als moralische Ansicht:
                        Es soll Leute geben, die wollen gar nichts finden, was andere noch gar nicht verloren haben.
                        Diebesgut kauft man nicht und läßt es sich auch nicht schenken!

                        Beste Grüße
                        Artsch

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                        • Anna Sara Weingart
                          Erfahrener Benutzer
                          • 23.10.2012
                          • 17252

                          #13
                          Abschließendes Fazit: falls es nur diesen Beleg aus dem Jahr 1942 gibt, dann hat man null Chancen auf dem Rechtsweg das Bild zu erlangen.
                          Man müsste erst eine offiziellen Auflistung von enteigneten Gegenständen des Alex L. finden, auf der das Bild eindeutig benannt wird.
                          Und selbst wenn es solch einen Eintrag gäbe, müsste man eventuell schauen, ob Verjährungsfristen für Anträge zur Rückerstattung eingehalten werden mussten.
                          Viele Grüsse

                          Und dann noch das ganze Prozedere dass der frühere Besitzer Alex L. ja gar nicht mehr lebt. Nur weil man der Sohn ist, ist man ja nicht automatisch der Allein-Erbberechtigte.
                          Zuletzt geändert von Anna Sara Weingart; 15.09.2016, 22:18.
                          Viele Grüße

                          Kommentar

                          • StefOsi
                            Erfahrener Benutzer
                            • 14.03.2013
                            • 4163

                            #14
                            Zusätzlich, wo hat derjenige später gewohnt? In Westdeutschland? Gabs Antrag/Entschädigung nach dem Lastenausgleichgesetz und und und...das Ganze gehört eindeutig in rechtlich bewanderte Hände.

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                            • derteilsachse
                              Gesperrt
                              • 28.10.2013
                              • 1286

                              #15
                              Hallo Hindeburg Rattibor
                              was mich juristisch gesehen primär interessiert:
                              Auf welcher (gesetzlichen?; juristischen ...) Grundlage basierte die Enteignung???
                              Und: wann fand die Enteignung statt?
                              Nur mit diesen Informationen kann man juristisch weiter überlegen, ob überhaupt ......
                              viele Grüße
                              Reinhard

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