Wozu Gütertrennung in Ehe, welcher Nutzen?

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  • Juergen
    Erfahrener Benutzer
    • 18.01.2007
    • 6223

    Wozu Gütertrennung in Ehe, welcher Nutzen?

    Hallo allerseits,

    Welchen Hintergrund hatte der Gütergemeinschaftsausschluss in der Ehe
    per Ehevertrag um 1874/77 in Preußen?

    Bei Kaufleuten könnte ich mir vorstellen, dass dies eventuell für Beide unter Umständen Sinn macht aber bei Tagelöhnern?
    Ich lese aktuell die öffentlichen Anzeiger der Amtsblätter der Provinz Posen, dort sind viele dieser
    Anzeigen veröffentlicht. Ganz und gar kapiere ich den Sinn noch nicht.
    Beispiele z.B. hier: ab Seite 11 bzw. 75. (Datei-Format djvu)
    --> http://www.wbc.poznan.pl/dlibra/docm...=rss&id=363597

    Ab wann war eine Ehefrau in Preußen 1877 großjährig, ab 21 Jahren?
    Denn häufig wird auf die zukünftige Großjährigkeit der Ehefrau verwiesen, demnach waren die Ehefrauen noch nicht 21 Jahre alt?

    Viele Grüße
    Juergen
    Zuletzt geändert von Juergen; 08.10.2015, 00:57.
  • AUK2013
    Erfahrener Benutzer
    • 21.05.2013
    • 907

    #2
    Hallo Jürgen.

    Da fallen mir spontan die Brauteltern ein.
    "Unser Erbe bekommt nur unsere Tochter und nicht dieser Tageslöhner"
    Zustimmung zur Ehe nur mit Gütertrennung.

    Gruß
    Arno
    >>>>>>>>>>>>>>>>>>

    Liebe Grüße

    Arno

    Kommentar

    • Juergen
      Erfahrener Benutzer
      • 18.01.2007
      • 6223

      #3
      Danke für den Hinweis Arno.

      Konkret steht dort meist geschrieben: Ausschluss der Güter und des Erwerbes mittels Ehevertrag.

      Und z.B. bei Kaufleuten?
      Geht er pleite, kann anschließend die Frau diese oder andere Geschäfte unter Ihrem Namen weiter betreiben, so noch Kapital bei der Ehefrau vorhanden oder wie?
      Hm, ist auch irgendwie unlogisch oder wollte der frischvermählte Ehegatte, nur im Falle der Scheidung ausschließen,
      dass seine Ex etwas von seinem Vermögen bekommt?

      Bei Kaufleuten könnten natürlich auch beide Eheleute ein Gewerbe betrieben haben, das könnte so sinnvoll sein,
      die Gewerbe zu trennen.

      Kann man davon ausgehen, dass solche Eheverträge, unmittelbar bzw. gleichzeitig mit
      der Eheschließung gemacht wurden? Hab davon rein gar keinen Schimmer.

      Ansonsten, falls es nur um eine spätere mögliche Scheidung geht, waren meist die Bräute dann schön dumm, den
      Vertrag zu unterschreiben oder?

      Meiner Ansicht nach, vereinbarten auffällig viele jüdische Kaufleute, diese Gütertrennungen.
      Mag sein, weil es in der Provinz Posen eben viele jüdische Kaufleute gab.

      Juergen
      Zuletzt geändert von Juergen; 08.10.2015, 01:44.

      Kommentar

      • AUK2013
        Erfahrener Benutzer
        • 21.05.2013
        • 907

        #4
        Eine Gütertrennung wird wohl immer bei der staatlichen Hochzeit vereinbart worden sein. Ob dies noch später möglich war?

        Kaufmannsfamilien habe so oft ihr Familienbesitz geschützt. Ein später geschiedener Ehepartner sollte nicht Kapital aus der Firma ziehen können.

        Gruß
        Arno
        >>>>>>>>>>>>>>>>>>

        Liebe Grüße

        Arno

        Kommentar

        • Juergen
          Erfahrener Benutzer
          • 18.01.2007
          • 6223

          #5
          Danke Arno, das leuchtet ein.

          Muss mich noch schlau machen, auf die Schnelle nicht so einfach, mit den Gesetzen im Deutschen Reich, ab 1871.

          Heute macht das scheinbar auch noch Sinn, mit der Gütertrennung.
          Beispiel Verona Feldbusch, aktuell? verheiratete Pooth.
          --> http://www.sueddeutsche.de/panorama/...onas--1.197895

          Ob diese Gütertrennung gleich bei der Heirat vereinbart wurde, ist schon sehr anzunehmen.

          Aber wie war das im Deutschen Reich ab 1871?

          Juergen
          Zuletzt geändert von Juergen; 08.10.2015, 02:23.

          Kommentar

          • Kasstor
            Erfahrener Benutzer
            • 09.11.2009
            • 13449

            #6
            Hallo,

            hier: http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc...s/%22126304%22 gibt es einen Rechtskommentar aus dem Jahre 1885.

            Frdl. Grüße

            Thomas
            FN Pein (Quickborn vor 1830), FN Hinsch (Poppenbüttel, Schenefeld), FN Holle (Hamburg, Lüchow?), FN Ludwig/Niesel (Frankenstein/Habelschwerdt) FN Tönnies (Meelva bei Karuse-Estland, später Hamburg), FN Lindloff (Altona, Lüneburg, Suderburg)

            Ceterum censeo progeniem hominum esse deminuendam

            Kommentar

            • Juergen
              Erfahrener Benutzer
              • 18.01.2007
              • 6223

              #7
              Danke Thomas,

              --> http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc...0000091.gif%22

              ganz interessant zu lesen (wenn auch etwas kompliziert für Laien), dieser Rechtskommentar
              zur Gütertrennung der Ehegemeinschaft, auch in der historischen Entwicklung und, wie sich diese Gütertrennung rechtlich auswirkte.

              So könnte es auch traditionell begründet sein, dass einige Ehegemeinschaften, eben bei der Heirat die Güter und Erwerbe per Vertrag ausschlossen, da sie es so von jeher kannten.

              Denn ich nehme mal an, dass die meisten Ehegemeinschaften,
              damals nicht eine Gütertrennung vertraglich vereinbarten.

              Gewundert hatte ich mich, wie gesagt, dass dies auch Tagelöhner
              oder auch Angehörige des Militärs unterer Ränge ua., in
              Ihrer Ehe vereinbarten.

              In manchen Fällen, war die Braut oder der Bräutigam scheinbar
              noch nicht volljährig wohl unter 21 Jahre, da hier dann das Vormundschaftsgericht,
              dies bekannt gab, statt des Kreisgerichts.

              Viele Grüße
              Juergen
              Zuletzt geändert von Juergen; 08.10.2015, 17:36.

              Kommentar

              • Kasstor
                Erfahrener Benutzer
                • 09.11.2009
                • 13449

                #8
                Hallo,

                hier steht ja kurz und knapp etwas: http://www.rechtsanwaelte-trautmann....einschaft.html

                u.a. wohl auch zur Absicherung von Kindern aus früheren Ehen in Sachen Erbe.

                Frdl. Grüße

                Thomas
                FN Pein (Quickborn vor 1830), FN Hinsch (Poppenbüttel, Schenefeld), FN Holle (Hamburg, Lüchow?), FN Ludwig/Niesel (Frankenstein/Habelschwerdt) FN Tönnies (Meelva bei Karuse-Estland, später Hamburg), FN Lindloff (Altona, Lüneburg, Suderburg)

                Ceterum censeo progeniem hominum esse deminuendam

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                • didirich
                  Erfahrener Benutzer
                  • 02.12.2011
                  • 1372

                  #9
                  Hallo
                  Im Herzogtum Württemberg gab es schon seit dem 16. Jahrhundert die gesetzliche Verordnung das bei Vermählungen das gesamte, in die Ehe eingebrachte, Vermögen der
                  Brautleute inventiert wurde. Dies waren Vermögensbeschreibungen, die zur Vermeidung von Erbschaftsstreitigkeiten bei der Heirat oder auch beim Tod eines Bürgers durch ein örtliches Gericht angelegt wurde. Es war eine Güter- Erfassung , auch Zubringens Inventarium genannt.
                  Damit war eindeutig klar wer was und wieviel in die Ehe eingebracht hatte

                  Für mich ist das der Vorläufer der heutigen Gütertrennung.

                  Gruß didirich

                  Kommentar

                  • Juergen
                    Erfahrener Benutzer
                    • 18.01.2007
                    • 6223

                    #10
                    Danke Thomas.

                    Also "... Die Gütergemeinschaft war im 19. Jahrhundert in Deutschland noch weit verbreitet. Inzwischen hat sie kaum noch praktische Bedeutung und ist nur noch vereinzelt, insbesondere im ländlichen Raum, anzutreffen."

                    Also war früher die Gütergemeinschaft das "Übliche" und die Gütertrennung die Ausnahme?!
                    Wenn ich es richtig verstanden habe, musste die Gütertrennung in Preußen per Ehevertrag vereinbart werden.

                    Muss ich nochmal vertiefen.

                    Gruß Juergen
                    Zuletzt geändert von Juergen; 08.10.2015, 20:43.

                    Kommentar

                    • AUK2013
                      Erfahrener Benutzer
                      • 21.05.2013
                      • 907

                      #11
                      In manchen Fällen, war die Braut oder der Bräutigam scheinbar
                      noch nicht volljährig wohl unter 21 Jahre, da hier dann das Vormundschaftsgericht,
                      dies bekannt gab, statt des Kreisgerichts.


                      Hallo Jürgen.

                      Die Volljährigkeit wurde in Deutschland durch ein Reichsgesetz vom 17. Februar 1875 auf 21 Jahre festgelegt (in Kraft getreten am 1. Januar 1876).
                      Vor 1876 trat sie in vielen Gegenden Deutschlands erst mit 25 Jahren ein.

                      Quelle: Wikipedia / Volljährigkeit.

                      Ist die Frau minderjährig, bleibt es zu ihrem Schutz bei dieser reinen Gütertrennung und ihr Vater, Vormund oder Pfleger verwalten ihr Vermögen bis zu vollen Geschäftsfähigkeit
                      Quelle:



                      Seite 58 oben

                      Gruß

                      Arno
                      >>>>>>>>>>>>>>>>>>

                      Liebe Grüße

                      Arno

                      Kommentar

                      • Juergen
                        Erfahrener Benutzer
                        • 18.01.2007
                        • 6223

                        #12
                        Dank Dir Arno,

                        stimmt, im Falle der nicht großjährigen Braut oder des Bräutigams machte dies Sinn.

                        Jetzt kapier ich das soooo langsam.
                        Die Gütertrennung (Also die Ausschließung der Gemeinschaft der Güter und des Erwerbs)
                        per Ehevertrag war damals um 1875 demnach im Prinzip fortschrittlich gedacht.

                        Juergen

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