Namensrecht um 1900?

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  • Juergen
    Erfahrener Benutzer
    • 18.01.2007
    • 6216

    Namensrecht um 1900?

    Hallo,

    wie war es um 1900 mit dem Namensrecht.

    War es normal bzw. gesetzlich möglich, dass ein
    unehelich geborenes Kind, den Namen des Vaters erhielt,
    sofern er das Kind als seines anerkannte?

    Das hieße ja, das Kind hieß nach dem Vater, die
    Mutter führte Ihren Mädchennamen weiter.

    Kam mit der Anerkennung der Vaterschaft, die Verpflichtung
    die Mutter bzw. das Kind zu versorgen, also Unterhaltszahlung vermutlich schon oder?

    Da wird sich seine Ehefrau, gefreut haben, dass er für ein fremdes Balg blechen musste.

    Der werte Herr Papa, war nämlich 1902 als der Sohn unehelich geboren wurde, relativ frisch mit einer anderen Dame verheiratet.
    Erst 1906 erfolgte die Scheidung von der ersten Frau und 1906 auch die neue Ehe mit der Kindsmutter.

    Vielleicht war es damals auch nicht so einfach eine Scheidung vor Gericht zu begründen.
    Wenn sie nicht wollte, was soll er machen.

    Ich muss mal suchen, ob ich die Kopie des Geburtseintrags des Sohns überhaupt besitze.

    Scheinbar, wurde die Geburt jedenfalls nicht 1902 im Berlin StA.8 registriert,
    in welchem StA.-Bezirk der Vater 1902 wohnte.
    Die Mutter führte sicher keinen eigenen Haushalt, sie war nach Berlin zugezogen.
    So weiß ich nicht wo sie 1901 in Berlin genau wohnte.

    Bei der Heirat 1906 wohnten beide Berlin Markusstr. StA. VIIa. Die Namens-Registerbände 1902 sind leider nicht online.
    --> http://landesarchiv-berlin.de/labsa/show/index.php

    Viele Grüße
    Juergen
    Zuletzt geändert von Juergen; 27.06.2015, 18:59.
  • AugustinMichel
    Erfahrener Benutzer
    • 17.07.2014
    • 153

    #2
    Hallo Jürgen,
    nach der damaligen Fassung des BGB gab es neben der Legitimation durch nachfolgende Ehe noch die Ehelichkeitserklärung durch den nichtehelichen Vater.

    §. 1736.

    Durch die Ehelichkeitserklärung erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes.
    §. 1737.
    Die Wirkungen der Ehelichkeitserklärung erstrecken sich auf die Abkömmlinge des Kindes; sie erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Vaters. Die Frau des Vaters wird nicht mit dem Kinde, der Ehegatte des Kindes wird nicht mit dem Vater verschwägert.Die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem Kinde und seinen Verwandten ergeben, bleiben unberührt, soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt.
    §. 1738.

    Mit der Ehelichkeitserklärung verliert die Mutter das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen. Hat sie dem Kinde Unterhalt zu gewähren, [492] so treten Recht und Pflicht wieder ein, wenn die elterliche Gewalt des Vaters endigt oder wenn sie wegen Geschäftsunfähigkeit des Vaters oder nach §. 1677 ruht.
    §. 1739.
    Der Vater ist dem Kinde und dessen Abkömmlingen vor der Mutter und den mütterlichen Verwandten zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.

    Den vollständigen Wortlaut ab § 1723 kannst Du im Reichsgesetzblatt von August 1896 nachlesen (bei Wikisource). Das ist das ab 1900 geltende BGB in der ursprünglichen Fassung.
    Gruß
    Augustin Michel

    Kommentar

    • Juergen
      Erfahrener Benutzer
      • 18.01.2007
      • 6216

      #3
      Danke Michel,

      so war das also damals.

      Ehelichkeitserklärung:
      Lexikoneintrag zu »Ehelichkeitserklärung«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 405.


      "... Die Wirkungen der E. erstrecken sich auf die Abkömmlinge des Kindes, nicht aber auf dessen Ehegatten und weder
      auf die Ehefrau noch auf die Verwandten des Vaters; die Mutter verliert Recht und Pflicht,
      für die Person des Kindes zu sorgen, Recht und Pflicht zu dessen Unterhalt jedoch nur so lange,
      bis etwa die elterliche Gewalt des Vaters endigt."

      Der unehelich 1902 geborene Sohn, wird deshalb sicher nicht, wenn er denn
      als solcher bereits nach der Geburt, durch den Kindsvater anerkannt wurde,
      bis zur Scheidung 1906 in der Ehegemeinschaft des Vaters aufgewachsen sein, sondern vermutlich bei der Mutter.

      Das heißt ja wohl nur, dass die Kindsmutter nicht verpflichtet war für den Lebensunterhalt dieses Kindes aufzukommen und Unterhalt vom Vater erhalten musste.

      Na immerhin, hat der verheiratete Vater das Kind als seiniges anerkannt, so fair war er scheinbar.
      ".... Der Vater selbst muß den Antrag in gerichtlicher oder notarieller Urkunde stellen ..."

      Viele Grüße
      Juergen
      Zuletzt geändert von Juergen; 27.06.2015, 20:48.

      Kommentar

      • AugustinMichel
        Erfahrener Benutzer
        • 17.07.2014
        • 153

        #4
        Hallo,
        der damalige Gesetzgeber hat sich das so vorgestellt:
        das Kind erhält den Familiennamen des Vaters und wird in die Familie des Vaters aufgenommen.
        Gruß
        AugustinMichel

        Kommentar

        • Anna Sara Weingart
          Erfahrener Benutzer
          • 23.10.2012
          • 16602

          #5
          Zitat von Juergen Beitrag anzeigen
          ...Bei der Heirat 1906 wohnten beide Berlin Markusstr....
          Hallo,
          offtopic
          - es war ja wirklich ein schöne Kirche, die dort stand!
          Falls sie kirchlich geheiratet haben sollten, wäre es vermutlich dort gewesen:





          Gruss
          Zuletzt geändert von Anna Sara Weingart; 28.06.2015, 11:49.
          Viele Grüße

          Kommentar

          • MONA13
            Erfahrener Benutzer
            • 23.05.2011
            • 302

            #6
            Beispiele

            Hallo - bei "uns" war es so :

            Herr Büge macht uneheliches Kind während der Ehe mit 1. Frau.
            Hat zwar nochmal geheiratet, aber nicht die Kindsmutter (Bublitz) ....
            Kind bekam den Namen : Bublitz vulgo Büge !!
            ----------------------------
            Zum anderen hatte der Vater (von Ferdinand Bublitz) den Namen :
            Peter Jahnke vulgo Bublitz (muss ja wohl ein Bublitz einen unehelichen Sohn
            mit einem Mädchen namens Jahnke gemacht haben).
            Beim Sohn fiel also das vulgo wieder weg - so das der Sohn letzt endlich doch den Namen des Vaters bekam...
            -----------------------------
            Ich hoffe, ich habe da keinen Denkfehler (die Daten stimmen aber !!!)
            LG von Mona
            "Alles im Leben hat seine Zeit"

            Kommentar

            • Juergen
              Erfahrener Benutzer
              • 18.01.2007
              • 6216

              #7
              Hallo allerseits,

              Danke für Eure Antworten.

              Jetzt habe ich die Kopie der 2006 angefertigten Abstammungsurkunde, die ich damals einzig vom StA. erhielt, gefunden.
              Tatsächlich bekam ich keine Kopie des Geburtseintrags 1902 aus dem StA.7b (StA. Friedrichshain-Kreuzberg), wie
              ich diese damals ausdrücklich anforderte. Damals habe ich nicht nachgehakt.
              Also war es StA. VIIb nicht VIIa.

              In der Abstammungsurkunde, steht gar nicht, dass der Sohn unehelich geboren wurde, was aber der Fall war.
              Wohnanschriften fehlen auch, nur Friedrichshain-Kreuzberg steht geschrieben. So ein Quark.

              Jetzt habe ich auch den Eintrag im Namensregister StA. VIIb der 1902 Geborenen gefunden.
              --> http://landesarchiv-berlin.de/labsa/show/index.php
              Hier steht der Sohn im Register wirklich unter dem Vaternamen GANSKE und zusätzlich früher REITER (Mädchenname der Mutter).
              Wann wurden die Namensregister denn angelegt doch Ende 1902 Anfang 1903 wahrscheinlich?
              Wie es scheint aber nachträglich ergänzt eingetragen, wann ist nicht ersichtlich.
              Dann sollte der verheiratete Vater den unehelichen Sohn eventuell noch 1902 anerkannt haben und der Sohn seinen Familiennamen bekommen haben, also nicht erst 1906 nach seiner Scheidung von der ersten Frau und Heirat mit meiner Uroma.

              Nun wenn ich den standesamtlichen Geburtseintrag aus 1902 doch noch haben will, muss ich ins LAB und die 30 EURO Jahresgebühr zahlen.
              Dann würde ich auch die Wohnanschrift erfahren, wo die Mutter 1902 wohnte.
              Im Gebiet StA. 7b waren andere Kirchen zuständig als Markusstr. StA. 7a.
              ----------------------------------------------------------------
              @Anna Sara Weingart
              Ob das Paar auch kirchlich 1906 getraut wurde und ob das in St. Markus Berlin Friedrichshain war, weiß ich auch nicht.
              Der frisch geschiedene Ehemann war evangelisch, die Braut war an sich katholisch.
              Aber der uneheliche Sohn, wird ja auch getauft worden sein vermutlich doch nicht in St. Markus, ist nicht im Bereich StA.7b.
              ----------------------------------------------------------------------
              St. Markus (am 1.10.1854 von St. Georgen abgezweigt)
              Taufen: 1854-1874 als Fotokopienbuch vorhanden, teilweise auch Verfilmungen; 1872-1944; 1944-1945 Verlust; 1945-lfd.
              Trauungen: 1854- 1874 als Fotokopienbuch vorhanden, teilweise auch Verfilmungen; 1865-1934; 1934-1945 Verlust; 1945-lfd. nicht auffindbar
              Bestattungen: 1854-1875 als Fotokopienbuch vorhanden, teilweise auch Verfilmungen; 1874-1941; 1942-1945 Verlust; 1945-1947 nicht auffindbar
              Konfirmationen: 1855-1943; 1942-1945 Verlust; 1945-1964 nicht auffindbar.
              ----------------------------------------------------------------------
              Quelle: --> http://wiki-de.genealogy.net/Kirchen...Friedrichshain.
              vieles verlustig.

              @Mona13
              danke, das sind wohl kirchliche Regelungen also nicht zu Zeiten ab 1874, wo dafür Standesämter zuständig waren.

              Viele Grüße
              Juergen
              Zuletzt geändert von Juergen; 28.06.2015, 20:23.

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