Ich habe heute einen vor dem (halberstädtischen) Amt Zilly verhandelten Rechtsfall vom Ende des 17. Jahrhunderts transkribiert, den ich ganz interessant fand, aber leider nicht vollständig habe:
es ging um die Frage, ob das im Flecken Badersleben bestehende Kloster dem Amt gegenüber zu Hand und Spanndiensten verpflichtet sei...
Die für mich überraschende und aus einer Befragung der Dorfältesten (darunter einer meiner Vorfahren) basierende Antwort: ja - und zwar habe es die gleichen Dienste zu leisten, wie ein Vollspänner-Hof!
Wobei es wohl andererseits auch wieder nicht soo selten gewesen sein dürfte, dass Gutsbesitzer, die ihrerseits Land und Höfe an Bauern verpachtet haben, auch ihrerseits zumindest für einen Teil ihres Besitzes Hand- und Spanndienste zu verrichten hatten:
Eine meiner zum niederen Adel gehörenden Vorfahrenfamilien hat im gleichen Jahrhundert bei einem von ihr neu übernommenen Lehnsgut um die Befreiung von dieser Dienstpflicht gebeten, was dann aber zuerst über mehrere Instanzen gehen musste, da neben dem unmittelbaren Lehnsherrn und dessen Lehnsherren auch ein weiterer Träger von einzelnen Rechten an diesem Lehen sein Einverständnis zu geben hatte)...
Herzliche Grüße!
es ging um die Frage, ob das im Flecken Badersleben bestehende Kloster dem Amt gegenüber zu Hand und Spanndiensten verpflichtet sei...
Die für mich überraschende und aus einer Befragung der Dorfältesten (darunter einer meiner Vorfahren) basierende Antwort: ja - und zwar habe es die gleichen Dienste zu leisten, wie ein Vollspänner-Hof!
Wobei es wohl andererseits auch wieder nicht soo selten gewesen sein dürfte, dass Gutsbesitzer, die ihrerseits Land und Höfe an Bauern verpachtet haben, auch ihrerseits zumindest für einen Teil ihres Besitzes Hand- und Spanndienste zu verrichten hatten:
Eine meiner zum niederen Adel gehörenden Vorfahrenfamilien hat im gleichen Jahrhundert bei einem von ihr neu übernommenen Lehnsgut um die Befreiung von dieser Dienstpflicht gebeten, was dann aber zuerst über mehrere Instanzen gehen musste, da neben dem unmittelbaren Lehnsherrn und dessen Lehnsherren auch ein weiterer Träger von einzelnen Rechten an diesem Lehen sein Einverständnis zu geben hatte)...
Herzliche Grüße!
Kommentar