Standesamt/Archiv

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  • jasper1961
    Erfahrener Benutzer
    • 07.08.2011
    • 702

    Standesamt/Archiv

    Habe die Erfahrung gemacht, dass es nicht immer so einfach ist Urkunden (Geburt, Sterbe, Heirat) zu kommen.
    Bin ich geradlinig verwandt dann kein Problem. Benötige zwecks Familienforschung eine Geburtsurkunde vom Halbbruder meines Großvaters. Die kann ich erst ab 2016 bekommen
    (Frist 110 Jahre) dann ist es Archivgut.
    Wer kennt sich da aus oder hat auch schon negative Erfahrung gemacht?
    Gruß jasper1961!!
  • maus282
    Erfahrener Benutzer
    • 07.07.2010
    • 368

    #2
    Hallo jasper1961,

    da habe ich bisher wahnsinniges Glück gehabt. Habe teilweise Urkunden bekommen, zwar von Verwandten aber nicht geradlinig.

    Habe die Urkunden bisher immer per mail angefordert oder online über ein Formular.
    Manchmal wundere ich mich selber, was ich alles bekomme.

    Außer, als ich für meine Schwiegermutter etwas brauchte, aber da habe ich in Ihrem Namen angefordert und es gab keine Probleme.

    Ich glaub, es gehört auch etwas Glück dazu und wie die Beamten gerade so drauf sind.

    Aber Kopf hoch, es geht irgendwie weiter.

    Versuch es halt erstmal über den Meldeeintrag, vielleicht kommst da etwas weiter.

    Viel Glück wünscht Dir
    maus282
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    • jasper1961
      Erfahrener Benutzer
      • 07.08.2011
      • 702

      #3
      Halbbruder

      Beispiel: Wenn ich 1906 geboren wurde und meine Mutter heiratete 1908. Der Verlobte meiner Mutter erkennt die Vaterschaft an, werde ich in der Geburtsurkunde mit dem Namen des zukünftigen Ehemann geführt oder mit dem Mädchenname meiner Mutter?
      Im Jahr 1906.

      Kommentar

      • Mats
        Erfahrener Benutzer
        • 03.01.2009
        • 3419

        #4
        Soweit ich weiß, geht mit der Vaterschaftsanerkennung auch eine Namensänderung einher. Das ist relativ aufwändig und in der Regel auch im Standesamt registriert.

        Wenn die Person jetzt über 100 Jahre alt wäre (relativ unwahrscheinlich obwohl auch mir in Einzelfällen bekannt),
        besteht noch die Möglichkeit, daß er vor mehr als 30 Jahren verstorben ist.
        Vielleicht kommst Du an die Sterbeurkunde eher ran.
        Es gibt nur 2 Tage im Jahr, an denen man so gar nichts tun kann:
        der eine heißt gestern, der andere heißt morgen,
        also ist heute der richtige Tag
        um zu lieben, zu handeln, zu glauben und vor allem zu leben.
        Dalai Lama

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        • lizzy

          #5
          Hallo Jasper,

          bei einer meiner Vofahrin ist das folgendermaßen. Meine Vorfahrin wird als unheheliches Kind geboren und bekommt den Mädchennamen ihrer Mutter. 3 Jahre später heiratet die Mutter den Vater meiner Vorfahrin und mit der Heirat erkennt der Vater die Tochter an und sie bekommt den Nachnamen vom Vater. Alles aus dem Randvermerk auf der Heiratsurkunde zu entnehmen.

          Da steht direkt, dass die beiden Brautleute bezeugen dieses Kind gemeinsam gezeugt zu haben. Abgezeichnet ist das vom Amtsrichter

          Lieben Gruß
          Lizzy

          PS: In der Geburtsurkunde ist sie aber nach wie vor mit dem Mädchennamen der Mutter eingetragen.
          Im Prinzip wiederholt sich der Vorgang auch in einer anderen Linie von mir. Auch da bleibt der Geburtsname in der Geburtsurkunde, obwohl sich nach der Heirat mit dem Vater der Familienname durch Anerkennung ändert.

          Kommentar

          • Silke Schieske
            Erfahrener Benutzer
            • 02.11.2009
            • 4496

            #6
            Hallo Jasper,

            Ich würde ebenfalls wie Anja sagte, es erstmal mit der Sterbeurkunde versuchen, so er schon 30 Jahre tod ist. In der Sterbeurkunde stehen neben Geburtsdatum und Ort auch die Eltern und Eheratner des verstorbenen. Oftmals befindet sich auch ein Stempel bei, wann geheiratet wurde

            LG Silke
            Wir haben alle was gemeinsam.
            Wir sind hier alle auf der Suche, können nicht hellsehen und müssen zwischendurch auch mal Essen und Schlafen.

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            • Holy
              Erfahrener Benutzer
              • 31.10.2006
              • 499

              #7
              Bei direkten Nachkommen gibts normalerweise keine Probleme. Ist man dies nicht, kommt es auf das jeweilige Standesamt an. Bei einigen bekommt man es problemlos, die anderen weigern sich.

              In meinem Fall wollte ich einen Eintrag aus dem Familienregister des Bruders meines Uropas. Das Standesamt weigerte sich, da ich kein direkter Nachfahre bin und verlangte eine "Einwilligung" des direkten Nachkommen. Da ich aber nicht wusste, ob es überhaupt direkte Nachkommen gab, hatte ich ein Problem. Auf mein "Betteln" erklärte sich das Standesamt bereit, etwaige Nachkommen anzuschreiben und eine Erlaubnis einzuholen.
              Diese bekam ich dann. Nach einigem Hin- und Her erklärte man sich bereits, "ausnahmsweise" mir den Auszug zuzusenden. Fazit: freundliches Nachfragen und Bitten kann auch helfen, wenn man etwas nicht gleich bekommt.

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              • Catha-Tina
                Erfahrener Benutzer
                • 14.10.2009
                • 1839

                #8
                Zitat von Silke Schieske Beitrag anzeigen
                Hallo Jasper,

                Ich würde ebenfalls wie Anja sagte, es erstmal mit der Sterbeurkunde versuchen, so er schon 30 Jahre tod ist. In der Sterbeurkunde stehen neben Geburtsdatum und Ort auch die Eltern und Eheratner des verstorbenen. Oftmals befindet sich auch ein Stempel bei, wann geheiratet wurde

                LG Silke
                Diese Aussage kann ich aus meiner Erfahrung in Bezug auf die Eltern und Ehepartner so nicht bestätigen. Sterbeurkunden der 1960er und 1970er Jahre sind i.d.R. bereits maschinegeschrieben. Es gibt keine Möglichkeiten mehr die Namen der Eltern einzutragen. Eingetragen sind Geburtsdatum, -ort, Adresse, Familienstand, Ehepartner nicht immer (z.B. bei geschieden und verwitwet oft auch nicht), evtl. das Heiratsdatum bzw. den Registereintrag der Heirat.
                Viele Grüße
                Catha-Tina

                Suche
                - die Herkunft des Joh. August Kuhblank, Geburt um 1722, Tod 1808 in Schafstädt, seit 1751 in Schafstädt nachweisbar, sowie
                - die Herkunft des Joh. Gottfried Siegmund, Holz- und Revierförster bei den Grafen von Stolberg in Wachau (Sachsen), Geburt um 1719,
                Heirat 1751 in Wachau mit Johanna Rosina Förster, Tod 1805 in Wachau

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                • jasper1961
                  Erfahrener Benutzer
                  • 07.08.2011
                  • 702

                  #9
                  Fristen Personenstandsgesetz §62

                  Liebe Ahnenforcher,
                  kenne immer noch nicht die Vorzüge von §62.
                  Wenn ich eine Geburtsurkunde anfordern will und bin nicht geradlinig verwant dann Frist 110 Jahre.
                  Kann ich wenn ich nicht geradlinig verwand bin eine Urkunde früher bekommen.Person ist 1979 verstorben.
                  Welche Bedingungen???

                  Liebe Grüße
                  jasper !!
                  Zuletzt geändert von jasper1961; 15.04.2012, 14:14.

                  Kommentar

                  • Hannibal
                    Erfahrener Benutzer
                    • 22.12.2009
                    • 1933

                    #10
                    Hallo,

                    also grundsätzlich gilt:

                    110 Jahre nach Geburt
                    80 Jahre nach Heirat
                    30 Jahre nach Tod

                    Somit könntest Du von einer Person, die 1979 verstorben ist und nicht mit Dir direkt verwandt ist, eine Urkunde anfordern.

                    MFG
                    Hannibal
                    DAUERSUCHE NACH: MANOHR, MENOHR, MANUHR, MENUHR / WIEDERÄNDERS, WIEDERANDERS / ZWEINIGER
                    BERLIN:
                    CORNELIUS
                    BÖHMEN: MANDLIK, STADTHERR, URBAN, WUCHTERL
                    HINTERPOMMERN: GRIESE, PIPER, STARK
                    SACHSEN: Namensliste
                    SACHSEN-ANHALT: ADERHOLD, SINSEL
                    SCHLESIEN: HEU, HEY (Militsch)
                    THÜRINGEN: Namensliste!
                    VORPOMMERN: Namensliste!

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                    • jasper1961
                      Erfahrener Benutzer
                      • 07.08.2011
                      • 702

                      #11
                      Fristen

                      Hallo Hannibal,
                      habe als E-Mail Anhang Personenstandsgesetz §63 beigefügt und Geburtsurkunde von 1906 (Person 1979 verstorben) angefordert.
                      Auch nach mehreren Mails hin und her keine Urkunde erhalten.
                      Man sagte mir nur, ich hätte die Frist von 110 Jahren einzuhalten.
                      Gruß jasper

                      Kommentar

                      • Hannibal
                        Erfahrener Benutzer
                        • 22.12.2009
                        • 1933

                        #12
                        Hallo,

                        achso Du willst die Geburtsurkunde, dann musst Du noch 4 1/2 Jahre warten, also 2017 könntest Du diese anfordern.

                        MFG
                        Hannibal
                        DAUERSUCHE NACH: MANOHR, MENOHR, MANUHR, MENUHR / WIEDERÄNDERS, WIEDERANDERS / ZWEINIGER
                        BERLIN:
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                        BÖHMEN: MANDLIK, STADTHERR, URBAN, WUCHTERL
                        HINTERPOMMERN: GRIESE, PIPER, STARK
                        SACHSEN: Namensliste
                        SACHSEN-ANHALT: ADERHOLD, SINSEL
                        SCHLESIEN: HEU, HEY (Militsch)
                        THÜRINGEN: Namensliste!
                        VORPOMMERN: Namensliste!

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                        • M. Lützeler
                          Erfahrener Benutzer
                          • 16.11.2009
                          • 219

                          #13
                          @ Hannibal

                          Falsch, da die Person schon über 30 Jahre verstorben ist, reicht das berechtigte Interesse, und das liegt bei Ahnen-/ Familienforschung grundsätzlich vor... (§ 62 (3) PStG)

                          Kommentar

                          • Hannibal
                            Erfahrener Benutzer
                            • 22.12.2009
                            • 1933

                            #14
                            Zitat von M. Lützeler Beitrag anzeigen
                            @ Hannibal

                            Falsch, da die Person schon über 30 Jahre verstorben ist, reicht das berechtigte Interesse, und das liegt bei Ahnen-/ Familienforschung grundsätzlich vor... (§ 62 (3) PStG)
                            Stimmt, aber wenn sie es nicht einsehen, muss man halt noch ein paar Jahre warten. Manche anderen StA achten, da nicht so drauf und man bekommt die Urkunden ohne Probleme.

                            MFG
                            Hannibal
                            DAUERSUCHE NACH: MANOHR, MENOHR, MANUHR, MENUHR / WIEDERÄNDERS, WIEDERANDERS / ZWEINIGER
                            BERLIN:
                            CORNELIUS
                            BÖHMEN: MANDLIK, STADTHERR, URBAN, WUCHTERL
                            HINTERPOMMERN: GRIESE, PIPER, STARK
                            SACHSEN: Namensliste
                            SACHSEN-ANHALT: ADERHOLD, SINSEL
                            SCHLESIEN: HEU, HEY (Militsch)
                            THÜRINGEN: Namensliste!
                            VORPOMMERN: Namensliste!

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                            • A Be
                              Erfahrener Benutzer
                              • 24.03.2011
                              • 1389

                              #15
                              § 62

                              Hallo zusammen,

                              @ M. Lützeler da liegst wohl Du falsch - " wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind " " Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind "

                              habe auch mehrfach keine Geburtsurkunden bekommen wo 110 Jahre noch nicht vergangen aber die Person schon mehr als 30 Jahre verstorben ist, da sollte man mal lesen was da genau steht

                              § 62 (3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.

                              Gruß JoAchim

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