Strafe / Sühne für vorehelichen Verkehr

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  • Carlheinz
    Erfahrener Benutzer
    • 07.09.2006
    • 411

    Strafe / Sühne für vorehelichen Verkehr

    Hallo in die Runde!
    Vielleicht kann ich auf diesem Weg eine Wissenslücke schließen?
    Bei mehreren Trauungsurkunden habe ich in meinen Vorfahrenlinien Hinweise dafür gefunden, dass die späteren Eheleute (erkennbar) schon vor der Trauung miteinander verkehrt hatten. In unterschiedlicher Form wurde das dann auch in den Trauungsurkunden vermerkt - meist lateinisch und etwas verklausuliert.
    Regelmäßig wird darauf hingewiesen, dass die Brautleute copuliert wurden nachdem sie (öffentlich) bekannt und gesühnt hatten.
    Die öffentliche Abbitte kann ich mir zwar vorstellen, jedoch würde mich interessieren, ob jemand weiß wie die damit verbundene Sühne / Strafe ausgesehen hat (möglicherweise eine Geldstrafe?) und wo man darüber Näheres erfahren 7 nachlesen kann.
    Besten Dank im Voraus sagt
    Carlheinz
  • Hibol

    #2
    Hallo Cralheinz,

    mir sind folgende Strafen und Stufen bekannt:
    1. öffentliche Nennung des Namens der Beteiligten und des Ortes wo es geschah, während diese im Gottesdienst anwesend waren
    2. Stehen unter der Kanzel während der Predigt
    3. Knieen vor dem Altar während des gesamten Gottesdienstes
    4. Knieen auf Holzscheiden während des Gottesdienstes im Widerholungsfall

    Bei Ehebruch gab es Ausstäuben mit Ruten und teilweise auch Landesverweis

    Es gibt sicherlich regionale Unterschiede und war auch abhängig vom Landesherrn.
    Aber es gibt eine Kirchenordnung wo das nachzulesen wäre. Denn oft habe ich den Verweis gelesen: "wie nach der gültigen Kirchenordnung S. 76"

    Gruß
    Hibol

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    • Carlheinz
      Erfahrener Benutzer
      • 07.09.2006
      • 411

      #3
      Hallo Hibol!
      Vielen Dank für die Hinweise.
      Bei mir geht es überwiegend um Thüringen und Oberfranken im 17. u. 18. Jh.. Da muss ich nun versuchen, an die damals gültigen Kirchenordnungen zu kommen. Ich vermute, dass ich das über die (ev.) Landeskirchenarchive herausbekommen könnte oder hast Du evtl. noch eine andere Idee?
      Schöne Grüße
      Carlheinz

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      • Hibol

        #4
        Hallo Carlheinz,

        aus Thüringen und Obefranken (evangelisch) stammen auch meine Kenntnisse.
        In manchen Pfarreien hat sich wohl die eine oder andere Kirchenordnung erhalten, manche Pfarrer haben sie auch im Kirchenbuch vermerkt, aber ich denke auch der beste Weg ist in den Landeskirchenarchiven Nürnberg udn Eisenach nachzufragen.

        Gruß
        Hibol

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        • Hibol

          #5
          Hier hab ich noch ein paar Belege:


          1712:
          den 17 Jan Dom 2 p. Epiphan hat Barbara Wilhelmin mit benennung und knieender Vorstellung öffentlich wegen der mit Hanß Sühlfleisch begangenen Hurerey depreciret
          1721
          den 23 Junij sind Hanß Töpfer derzeitiger Dienstknecht Hanß Jörg Ambergs und Catharina des Hanß Breutigams jezo zu Dremersdorff Tochter, welche bey Hanß Wank des älteren diente, noch vor der Endigung des Dom 3 p. Trinit. gehaltenen Gottesdienst und vor dem Seegensprechen nachdem sie vorher nach geendigter Predigt wegen fleischlicher Vermischung Kirchenbuß gethan und darauff zum heiligen Abendmahle gelaßen worden mit denen in solchen Fällen üblichen Ceremonien oder Vermahnung aus der Kirchenordnung pag. 65 copulieret worden. Es ist solches ihnen an gedachtem Sonntag, weil sie arme Dienstbothen zugelaßen worden; jedoch ohne ceremonien und zwar also die Copulation vor Endigung des Gottesdienstes geschehen


          1747:
          d. 19. Novembr. als Domenica XXV post Trinit. hat Hanß Jörg Knauer, Schäffersknecht allhier, wegen der mit Elisabetha Heßnerin getriebenen Unzucht und Hurrerei dadurch sie 2 Kindlein gebohren auf Hochfürstl. Consistorial Befehl öffentliche mit kniender Vorstllung geschehene Kirchenbuß gethan, wie solches die fürstl. Kirchenordnung p. 287 erfordert.


          1748:
          d. 25 Martij als am Festtage Annaneiat Maria hat Hanß Bühling allhier öffentl. Kirchenbuß wegen begangener Hurrerey und Unzucht mit Barbara Steizin, dienstmagd allhier, daraus eine Schwängerung erfolgt ist und zwar mit kniender Vorstellung gethan, der pag. 287 in der Kirchenordnung gemäßen befehlen zu Folge.

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          • Carlheinz
            Erfahrener Benutzer
            • 07.09.2006
            • 411

            #6
            Hallo Hibol!
            Vielen Dank für Deine Bemühungen und die Zitate.
            In meinen "Fällen" fehlen Hinweise auf Kirchenordnung o.ä.; sie wurden aber teilweise nicht im offiziellen KB sondern in separaten Abteilungen derselben erfasst.
            Schöne Grüße
            Carlheinz

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