Ich suche jemanden der sich beruflich oder forschungsmässig sehr gut mit standesamtlichen Einträge auskennt, oder entsprechende Kontakte beim Standesamt hat.
Es gibt bei der Erwachsenenadoption zwei Formen: die Adoption mit starker Rechtswirkung, bei der die Verwandtschaft zu den leiblichen Eltern aufgehoben wird, und die schwache Rechtswirkung (Normalfall) bei der diese bestehen bleibt und ein oder zwei Adoptivelter/n hinzu kommen. Welche Form vorliegt, ist im gerichtlichen Adoptionsbeschluss bestimmt.
Dieser Beschluss geht dann ans Standesamt, wo die Adoption ins Geburtenregister eingetragen wird. Ab hier verschwimmen meine Kenntnisse: gibt es für die schwache und die starke Rechtswirkung unterschiedliche Randeinträge/Streichungen usw.? Oder sieht so ein Eintrag bei beiden Formen gleich aus, und die Unterscheidung kann nur durch den Gerichtsbeschluss dokumentiert werden?
Wenn es im Geburtenregister Unterschiede zwischen den Formen gibt (eindeutig oder ableitbar), dann hiesse das auch dass bei Missverständnissen oder Nachlässigkeit die falsche Form eingetragen werden könnte, was Nichtübereinstimmung mit dem Gerichtsbeschluss bedeutet.
Die aus dem Register abgeleitete neue Geburtsurkunde führt in beiden Fällen offenbar nur noch den/die Adoptivelter/n auf, so dass dort nicht mehr eine noch bestehende leibliche Elternschaft ersichtlich ist. Ist das so richtig, oder würde die ausschliessliche Nennung der Adoptiveltern auf einen Fehler beim Eintrag einer schwachen Adoption hinweisen? Und wie also dokumentiert ein schwach adoptierter seine Rechtslage mit 3 oder 4 Elternteilen und grenzt diese von einem stark adoptierten ab? Nur durch den Gerichtsbeschluss?
Ist leider ein sehr spezielles Thema, ich hoffe jemand weiss dazu was. Vielen Dank.
Es gibt bei der Erwachsenenadoption zwei Formen: die Adoption mit starker Rechtswirkung, bei der die Verwandtschaft zu den leiblichen Eltern aufgehoben wird, und die schwache Rechtswirkung (Normalfall) bei der diese bestehen bleibt und ein oder zwei Adoptivelter/n hinzu kommen. Welche Form vorliegt, ist im gerichtlichen Adoptionsbeschluss bestimmt.
Dieser Beschluss geht dann ans Standesamt, wo die Adoption ins Geburtenregister eingetragen wird. Ab hier verschwimmen meine Kenntnisse: gibt es für die schwache und die starke Rechtswirkung unterschiedliche Randeinträge/Streichungen usw.? Oder sieht so ein Eintrag bei beiden Formen gleich aus, und die Unterscheidung kann nur durch den Gerichtsbeschluss dokumentiert werden?
Wenn es im Geburtenregister Unterschiede zwischen den Formen gibt (eindeutig oder ableitbar), dann hiesse das auch dass bei Missverständnissen oder Nachlässigkeit die falsche Form eingetragen werden könnte, was Nichtübereinstimmung mit dem Gerichtsbeschluss bedeutet.
Die aus dem Register abgeleitete neue Geburtsurkunde führt in beiden Fällen offenbar nur noch den/die Adoptivelter/n auf, so dass dort nicht mehr eine noch bestehende leibliche Elternschaft ersichtlich ist. Ist das so richtig, oder würde die ausschliessliche Nennung der Adoptiveltern auf einen Fehler beim Eintrag einer schwachen Adoption hinweisen? Und wie also dokumentiert ein schwach adoptierter seine Rechtslage mit 3 oder 4 Elternteilen und grenzt diese von einem stark adoptierten ab? Nur durch den Gerichtsbeschluss?
Ist leider ein sehr spezielles Thema, ich hoffe jemand weiss dazu was. Vielen Dank.
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