Nachdem mich ein Pfarrer einer sächischen Kirchengmeinde darauf hinwies, dass ich seine Kirchenbücher nur mit Genehmigung des Landeskirchenamtes einsehen dürfe, habe ich dieses angeschrieben und folgende Antwort erhalten:
Sehr geehrter Herr ,
die Kirchgemeinden innerhalb der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens verwalten ihre Archive selbst. Kirchgemeindearchive können im Rahmen der landeskirchlichen Archivordnung für Familienforschung benutzt werden. Für Auskünfte nach dem 1. Januar 1876 sind grundsätzlich die Standesämter zuständig. Wenn Sie jedoch Auskünfte zu den Amtshandlungen (Taufe, Trauung, Beerdigung) benötigen, dann können Sie sich an die entsprechenden Kirchgemeinden wenden, die in der Regel schriftliche Auskünfte erteilen. Eine persönliche Einsichtnahme in Kirchenbücher kann vom Eigentümer des Archivs genehmigt werden, nachdem ein Benutzungsantrag mit den üblichen Angaben zu Auftraggeber, Forschungsgegenstand und -zweck und über die Art der Auswertung gestellt worden ist. Die Genehmigung des Benutzungsantrages berechtigt den Benutzer auf Grund der Beachtung der Schutzfristen nur Kirchenbücher vor dem Jahr 1910 zu benutzen. Eine gesonderte Genehmigung des Landeskirchenamtes benötigen Sie nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Sachbearbeiter
Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens
Landeskirchenarchiv
Lukasstr. 6
01069 Dresden
Tel.: 0351/4692-353
Informationen zu Familienforschung und Beständen im Internet: http://www.evlks.de/landeskirche/landeskirchenamt/101.html
Sehr geehrter Herr ,
die Kirchgemeinden innerhalb der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens verwalten ihre Archive selbst. Kirchgemeindearchive können im Rahmen der landeskirchlichen Archivordnung für Familienforschung benutzt werden. Für Auskünfte nach dem 1. Januar 1876 sind grundsätzlich die Standesämter zuständig. Wenn Sie jedoch Auskünfte zu den Amtshandlungen (Taufe, Trauung, Beerdigung) benötigen, dann können Sie sich an die entsprechenden Kirchgemeinden wenden, die in der Regel schriftliche Auskünfte erteilen. Eine persönliche Einsichtnahme in Kirchenbücher kann vom Eigentümer des Archivs genehmigt werden, nachdem ein Benutzungsantrag mit den üblichen Angaben zu Auftraggeber, Forschungsgegenstand und -zweck und über die Art der Auswertung gestellt worden ist. Die Genehmigung des Benutzungsantrages berechtigt den Benutzer auf Grund der Beachtung der Schutzfristen nur Kirchenbücher vor dem Jahr 1910 zu benutzen. Eine gesonderte Genehmigung des Landeskirchenamtes benötigen Sie nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Sachbearbeiter
Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens
Landeskirchenarchiv
Lukasstr. 6
01069 Dresden
Tel.: 0351/4692-353
Informationen zu Familienforschung und Beständen im Internet: http://www.evlks.de/landeskirche/landeskirchenamt/101.html
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