Geburtsregister-Auszug innerhalb der Schutzfrist beantragen

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  • _luAp
    Erfahrener Benutzer
    • 18.12.2013
    • 339

    Geburtsregister-Auszug innerhalb der Schutzfrist beantragen

    Hallo Forum,

    wie dem Betreff zu entnehmen, möchte ich aus einem Standesamt einen Geburtsregistereintrag beschaffen, von einer Person, die 1915 geboren, aber bereits (2006) verstorben ist, und mit der ich nicht in gerader Linie verwandt bin. Ich kenne jedoch jemanden, der mit dieser Person in gerader Linie verwandt ist, der aber bei der Beschaffung nicht selber aktiv werden möchte.

    Wie kann eine Vollmacht aussehen, damit ich im Auftrag der verwandten Person die entsprechende Eintragung beschaffen kann?
    Mit freundlichem Gruß,
    der Paul

    Dauersuche nach und Angebot von
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    SCHOLZ, SCHULZ, MISCHKE, TIEßLER, BERGMANN, FRÖDRICH in/um Rawitsch und Guhrau (Posen und Niederschlesien)
  • Philipp
    Erfahrener Benutzer
    • 19.07.2008
    • 841

    #2
    Hallo!

    Ich nutze ein Schreiben dieser Art:


    Vollmacht



    Hier mit bevollmächtige ich,


    Vorname Nachname,
    geboren am Datum in Ort
    wohnhaft in XXXXX Ort, Straße

    Herrn/Frau Vorname Nachname, wohnhaft in xxxxx Ort, Straße,


    für Zwecke der Familien- und Ahnenforschung


    in meinem Namen die Ausfertigung von standesamtlichen Urkunden und die Erteilung von Auskünften aus den Standesamtsregistern (einschließlich zugehöriger Sterbefallanzeigen, Unterlagen zum Aufgebot sowie weiterer Sammel- und Belegakten) zu beantragen sowie die Urkunden und Auskünfte für mich entgegenzunehmen.
    Weiterhin umfasst die Vollmacht auch die Anfragen und Entgegenahme von Auskünften und Unterlagen aus staatlichen und kirchlichen Archiven sowie sonstigen Behörden im
    In- und Ausland.

    Vorname Nachname ist hierzu zur Abgabe aller Erklärungen und zur Vornahme aller Handlungen ermächtigt, die ich gegenüber dem jeweils zuständigen Standesbeamten und Amtsträgern persönlich abgeben und vornehmen könnte.

    Gebühren und Auslagen, die aufgrund der Anfragen entstehen, trägt der Bevollmächtigte.

    Diese Vollmacht verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2021.



    VG
    Philipp

    Kommentar

    • _luAp
      Erfahrener Benutzer
      • 18.12.2013
      • 339

      #3
      Das sieht schon mal gut aus, danke für die Antwort.
      Und reichst du dann weitere Unterlagen ein, die die Abstammung der Vollmacht ausstellenden Person belegen oder nennst du nur die entspr. Registernummern? Ich meine, diese Person muss ja ihrerseits auch nachweisen, dass sie Anspruch auf die angefragten Unterlagen hat.
      Mit freundlichem Gruß,
      der Paul

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      Kommentar

      • Philipp
        Erfahrener Benutzer
        • 19.07.2008
        • 841

        #4
        Hallo!

        Ja, da ergeht ein normales Anschreiben, dem ich Kopien der Ausweise und die entsprechenden Belege zum Nachweis der Familienzugehörigkeit beifüge.

        Das sieht dann ungefähr so aus:

        Sehr geehrte Damen und Herren,

        ich bitte (im Namen / im Auftrage von Vollmachtgeber) um Übersendung folgender Unterlagen zur Geburt von Vorname Nachname, geboren am tt.mm.jjjj in Ort:

        - beglaubigte vollständige Kopie aus dem Hauptregister einschließlich etwaiger Randvermerke zur Geburt nebst einfachen Kopien aus der dazugehörigen Sammel-/Belegakte.

        Bei Vorname Nachname handelt es sich um den/die Bruder/Vater/etc. des Vollmachtgebers

        Als Anlagen sind die Kopie der Vollmacht, eine Kopie des Personalausweises sowie Nachweise zur Familienzugehörigkeit beigefügt.

        Kostenersatz bis 26,55 EUR wird zugesichert.

        Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

        Mit freundlichen Grüßen

        Kommentar

        • Philipp
          Erfahrener Benutzer
          • 19.07.2008
          • 841

          #5
          Im einzelnen noch zur Erläuterung:

          Die Kosten in Höhe von 26,55 EUR berücksichtigen eine beglaubigte Kopie (10,00 EUR), die Kopien der Sammelakte (pauschal 15,00 EUR) und 1,55 EUR Porto Maxibrief.

          Die Kosten waren bei Anfragen in Schleswig-Holstein und Brandenburg regelmäßig so angefallen.

          In Thüringen gab es die Geburtsanzeige als Beleg zum Geburtseintrag deutlich günstiger.

          Ein Standesamt wird keine unbeglaubigte Kopie eines Eintrages ausstellen, solange die Fortschreibungsfristen nicht abgelaufen sind. Die geben nur heraus, was als Urkunde gewertet werden kann.

          Die zeitliche Befristung der Vollmacht und die Übernahme der Kosten durch den Bevollmächtigten kamen mir einst in den Sinn, wo eine ältere Person Befürchtungen hatte, ich würde Unfug anstellen und sie auf den Kosten sitzenbleiben.
          Ich weiß nicht, ob ein Vollmachtgeber sich rechtlich durch so einen Eintrag tatsächlich aus der Affäre ziehen könnte, wg. Haftung oder so, aber ich würde es auch nicht ausprobieren wollen.
          Es gelang mir jedenfalls, auf diese Art und Weise an die gewünschte Vollmacht zu gelangen.
          Kopien von den Ergebnissen gebe ich dann auch an die Vollmachtgeber.

          Kommentar

          • _luAp
            Erfahrener Benutzer
            • 18.12.2013
            • 339

            #6
            Ok. Danke.
            Und noch eine Grundsatzfrage: hat prinzipiell jeder das Recht darauf, die Geburts- und Eheurkunde(n) seiner Eltern und Großeltern zu beantragen? Auch wenn diese noch leben? Oder nur wenn diese bereits verstorben sind?
            Mit freundlichem Gruß,
            der Paul

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            • Philipp
              Erfahrener Benutzer
              • 19.07.2008
              • 841

              #7
              Zitat von _luAp Beitrag anzeigen
              Ok. Danke.
              Und noch eine Grundsatzfrage: hat prinzipiell jeder das Recht darauf, die Geburts- und Eheurkunde(n) seiner Eltern und Großeltern zu beantragen? Auch wenn diese noch leben? Oder nur wenn diese bereits verstorben sind?
              Es gibt das Recht zur Einsicht und Anforderung von Urkunden und Unterlagen bei den Geburten und Sterbefällen der Geschwister sowie von Geburten, Sterbefällen und Eheschließungen bei Vorfahren und Abkömmlingen in gerader Linie. Diese müssen nicht tot sein.

              VG
              Philipp

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              • _luAp
                Erfahrener Benutzer
                • 18.12.2013
                • 339

                #8
                Das kling logisch. Kann man das wo konkret nachlesen?
                Mit freundlichem Gruß,
                der Paul

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                • Philipp
                  Erfahrener Benutzer
                  • 19.07.2008
                  • 841

                  #9



                  (1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.
                  (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.
                  (3) ...

                  Kommentar

                  • _luAp
                    Erfahrener Benutzer
                    • 18.12.2013
                    • 339

                    #10
                    Exzellent. Ich danke dir nochmals!
                    Mit freundlichem Gruß,
                    der Paul

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                    • Zetteltante
                      Erfahrener Benutzer
                      • 02.11.2009
                      • 615

                      #11
                      Hallo Paul,

                      hast Du Dich vorab informiert, ob eine Vollmacht akzeptiert wird?
                      Ich hatte schon einmal das Glück, daß dem nicht so war.
                      Der Antrag musste persönlich gestellt werden.

                      Viele Grüße
                      Zetteltante

                      Kommentar

                      • _luAp
                        Erfahrener Benutzer
                        • 18.12.2013
                        • 339

                        #12
                        Hallo Zetteltante,

                        ja, das habe ich. Und ja, sie wird akzeptiert.

                        Ach, das gibt es auch? Das wusste ich noch nicht. Weißt du die Begründung warum die in deinem Fall nicht anerkannt wurde? Das ist doch gerade der Sinn der Vollmacht, jemand an seiner statt etwas beschaffen zu lassen.
                        Mit freundlichem Gruß,
                        der Paul

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                        • Zetteltante
                          Erfahrener Benutzer
                          • 02.11.2009
                          • 615

                          #13
                          Ja, das ist der Sinn einer Vollmacht.

                          Es war richtig kompliziert:
                          Meine Mutter sollte per Email einen Antrag anfordern, diesen ausfüllen und unterschreiben, eine Kopie des Personalausweises beifügen und alles gescant per Email wieder dorthin schicken.

                          Somit musste ich erst einmal eine Email-Adresse für sie einrichten....
                          Sie ist 80 Jahre alt und hat keinen Rechner.

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