Ja, das ist leider schlecht gemacht. Es reicht dafür auch schon die Angabe eines Sterbeortes, ohne Datumsangabe! Einzige Lösung: Todesangaben kürzlich Verstorbener nicht eintragen. Allerdings gilt die DSVGO auch nicht für Verstorbene.
Jein. Natürlich gilt hier die DSGVO, aber darin werden eben auch Ausnahmen für familiäre Zwecke (Art. 2 Abs. 2b) sowie für historische Forschungen (wozu laut Erwägungsgrund auch Genealogie zählt!) (Art. 89) gewährt. Insbesondere Art. 89 Abs. 2 ist da interessant, denn er ermöglicht Ausnahmen für die Art. 15 (Auskunftsrecht der betroffenen Person), Art. 16 (Recht auf Berichtigung), Art. 18 (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung) und Art. 21 (Widerspruchsrecht).
Ich selbst bin beim Nachfragen, ob ich persönliche Daten einstellen darf, auch immer nur auf die Sorte Personen getroffen wie consanguineus beschrieben hat.
LG,
Antje
Jein. Natürlich gilt hier die DSGVO, aber darin werden eben auch Ausnahmen für familiäre Zwecke (Art. 2 Abs. 2b) sowie für historische Forschungen (wozu laut Erwägungsgrund auch Genealogie zählt!) (Art. 89) gewährt. Insbesondere Art. 89 Abs. 2 ist da interessant, denn er ermöglicht Ausnahmen für die Art. 15 (Auskunftsrecht der betroffenen Person), Art. 16 (Recht auf Berichtigung), Art. 18 (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung) und Art. 21 (Widerspruchsrecht).
Ich selbst bin beim Nachfragen, ob ich persönliche Daten einstellen darf, auch immer nur auf die Sorte Personen getroffen wie consanguineus beschrieben hat.
LG,
Antje

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