Datenschutz beim Erstellen eines OFB

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  • Bergkellner
    Erfahrener Benutzer
    • 15.09.2017
    • 2355

    Datenschutz beim Erstellen eines OFB

    Hallo,

    ich habe inzwischen so viele Infos aus den Königswalder KBs gesaugt, dass ich mich mit dem Gedanken trage, zumindest für die ersten knapp 150 Jahre ein Familienbuch zu erstellen, von 1558-1700.

    Beim Gespräch mit dem Pfarrer, der meinte, die Kirchgemeinde habe bestimmt nichts dagegen, kam er auf den Datenschutz zu sprechen. Er sagte, sie müssten sich erst bei der Landeskirche informieren, ob es durch die neue Gesetzgebung Einschränkungen gäbe...

    Ich bin bisher davon ausgegangen, dass - zumindest bei den alten KBs - kein Datenschutz für heutige Personen greift.

    Kann mich die Landeskirche Sachsen daran hindern, ein OFB zu erstellen, auch im Hinblick auf die Digitalisierung und die spätere Vermarktung der Digitalisate bei Archion?


    Gibt es irgendwo im Netz oder auch offline eine Zusammenstellung, welche Datenschutzregeln bei Erstellen eines OFB gelten??

    Danke für eure Hilfe + lg, Claudia von den bergkellners


    PS: Ich weiß, wieviel Arbeit ein OFB macht!
    Zuletzt geändert von Bergkellner; 02.07.2019, 18:28. Grund: Ergänzung
    Wollt' ich für Arschlöcher bequem sein, wäre ich ein Stuhl geworden.(Saltatio Mortis, Keiner von Millionen)


  • OlliL
    Erfahrener Benutzer
    • 11.02.2017
    • 4721

    #2
    Moin,

    würde mich auch interessieren. Hatte auf den Seiten von Compgen meine ich gelesen man muss das mit den Kirchengemeinden abstimmen - die könnten da unterstützen.

    Ich spiele auch ab und an mit dem Gedanken. Da ich aber immer nicht so viel Zeit habe wäre das ein recht langwieriges Projekt bei mir - evtl. würde es sogar einschlafen. Da will ich dann aber im Vorfeld kein großes Tamtam mit Abstimmungen machen wenn es dann ggf. eh nix wird. Jedoch habe ich auch keine Lust da Zeit zu investieren wenn man dann keine Möglichkeit der Veröffentlichung hat.



    Bei der Veröffentlichung von Daten aus Kirchenbüchern, ist zunächst einmal unabdingbar erforderlich, das Einverständnis des (erz-)bischöflichen Ordinariates bzw. bei evangelischen Kirchenbüchern das der jeweiligen Kirchengemeinde einzuholen, ggflls. auch die Zustimmung oder Stellungnahme der jeweiligen übergeordneten Landeskirche. Die Erfahrung zeigt, dass bei sachlicher Vorbringung guter Argumente in den allermeisten Fällen die Zustimmung erteilt wird.
    Viele Grüße,
    OlliL
    Mein Ortsfamilienbuch Güstow, Kr. Randow: https://ofb.genealogy.net/guestow/
    Website zum Familienname Vollus: http://www.familie-vollus.de/

    Kommentar

    • Scherfer
      Moderator
      • 25.02.2016
      • 2564

      #3
      Da ich selbst noch kein OFB erstellt habe, kann ich nur sehr theoretisch antworten. Auf der Seite des Cardamina-Verlages bin ich aber auf dieses Infoblatt gestoßen, das auf mich einen kompetenten und doch auch leicht verständlichen Eindruck macht. Vielleicht hilft es ja.

      Kommentar

      • OlliL
        Erfahrener Benutzer
        • 11.02.2017
        • 4721

        #4
        Hallo Scherfer,

        das Merkblatt ist ganz gut. Ich denke jedoch, das hier neben der dsgvo auch noch das Urheberrecht an dem Kirchenbuch greifen könnte....

        Viele grüße,
        OlliL
        Mein Ortsfamilienbuch Güstow, Kr. Randow: https://ofb.genealogy.net/guestow/
        Website zum Familienname Vollus: http://www.familie-vollus.de/

        Kommentar

        • Scherfer
          Moderator
          • 25.02.2016
          • 2564

          #5
          Naja, das Urheberrecht hat meines Wissens in Deutschland eine Verfallszeit von 70 Jahren nach dem Tod des Autors. Bei Kirchenbucheinträgen vor 1850 sollte man dann doch auf der sicheren Seite sein, im genannten Zeitraum 1558-1700 erst recht, oder?

          Kommentar

          • Anna Sara Weingart
            Erfahrener Benutzer
            • 23.10.2012
            • 15602

            #6
            Hallo,
            das Urheberrecht ist sowieso nicht relevant, denn es handelt sich bei Kirchenbüchern um unveröffentlichte Werke, ohne schöpferische künstlerische Leistung.

            Für Claudia ist vermutlich entscheidend die Nutzungsbedingungen der Quellen auf die sie zugegriffen hat, das wäre für "Archion.de" vielleicht folgende:

            5. Allgemeine Pflichten des Nutzers
            5.1. Der Nutzer verpflichtet sich, es zu unterlassen,
            c) die vom Anbieter zur Verfügung gestellten Inhalte und Datenbanken über die von Archion angebotenen Funktionen hinaus zu vervielfältigen, zu bearbeiten, öffentlich zugänglich zu machen oder anderweitig zu nutzen, ohne dass ihm vom Anbieter die dafür erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt wurden.


            Zuletzt geändert von Anna Sara Weingart; 02.07.2019, 22:31.
            Viele Grüße

            Kommentar

            • Scherfer
              Moderator
              • 25.02.2016
              • 2564

              #7
              Ähm, Moment... Wenn ich es richtig verstanden habe, sind diese Kirchenbücher bisher noch gar nicht auf Archion, also greifen wohl auch nicht die dortigen AGBs.

              Kommentar

              • salami
                Erfahrener Benutzer
                • 29.11.2008
                • 677

                #8
                Falls mit dem Verweis auf die Archion-AGB gemeint ist, dass Archion das Recht hätte, die Erstellung eines OFB zu verhindern, so würde ich das verneinen und den entsprechenden Punkt der AGB für unwirksam halten. (Ich bin aber kein Anwalt.)

                Kommentar

                • Bergkellner
                  Erfahrener Benutzer
                  • 15.09.2017
                  • 2355

                  #9
                  Zitat von Scherfer Beitrag anzeigen
                  Ähm, Moment... Wenn ich es richtig verstanden habe, sind diese Kirchenbücher bisher noch gar nicht auf Archion, also greifen wohl auch nicht die dortigen AGBs.
                  Genau, die KBs sind gerade erst für die Verfilmung vorbereitet worden, d.h. sie werden in ca. 2 Jahren verfilmt - wann sie dann bei Archion auftauchen, steht in den Sternen. Die sächsische Landeskirche lässt sich damit sehr sehr viel Zeit.

                  Die Kirchgemeinde hat nichts dagegen, immerhin gestatten sie mir derzeit noch den Zugang. Ich kann nur hoffen, dass die Landeskirche mitspielt.
                  Wollt' ich für Arschlöcher bequem sein, wäre ich ein Stuhl geworden.(Saltatio Mortis, Keiner von Millionen)


                  Kommentar

                  • Anna Sara Weingart
                    Erfahrener Benutzer
                    • 23.10.2012
                    • 15602

                    #10
                    Zitat von Bergkellner Beitrag anzeigen
                    ... Die Kirchgemeinde hat nichts dagegen, immerhin gestatten sie mir derzeit noch den Zugang. Ich kann nur hoffen, dass die Landeskirche mitspielt.
                    Wenn Du die Gemeinde hinter Dir hast, dann kann die Landeskirche das nicht verhindern, denn die Kirchenbücher sind Eigentum der örtlichen Kirchengemeinde. Nur wenn sie verfilmt werden sollen, falls sie das noch nicht sind, dann müssen sie sie dafür ans Archiv ausleihen.

                    Kirchenbuchverfilmungsordnung Sachsen, 2004:
                    § 2 Durchführung der Verfilmung
                    1) Das Archiv der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen (landeskirchliches Archiv) ist mit der Organisation der Kirchenbuchverfilmung beauftragt.
                    2) Die Kirchenkreise sind gehalten, das Projekt der Verfilmung logistisch zu unterstützen.
                    3) Im Rahmen ihrer Verpflichtung von § 4 Archivgesetz und § 1 Abs. 1 sind die Kirchengemeinden insbesondere gehalten, ihre Kirchenbücher ... für die Verfilmung zum vorgegebenen Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen....
                    4) Nach der Verfilmung werden die Kirchenbücher an die Eigentümer zurückgegeben.




                    Für die Zeit vor 1700 gilt natürlich auch kein Datenschutz mehr, daher ist irrelevant, was Dein Pfarrer in Bezug darauf noch bei der Landeskirche rückfragen wollte.
                    Zuletzt geändert von Anna Sara Weingart; 03.07.2019, 11:50.
                    Viele Grüße

                    Kommentar

                    • NBRPublic
                      Benutzer
                      • 21.02.2019
                      • 17

                      #11
                      Zitat von Bergkellner Beitrag anzeigen
                      Ich bin bisher davon ausgegangen, dass - zumindest bei den alten KBs - kein Datenschutz für heutige Personen greift.
                      Die DSGVO greift grundsätzlich nicht bei verstorbenen Personen. Aus DSGVO-Sicht dürftest Du also alle Daten aus den angegebenen Jahren veröffentlichen.

                      Kommentar

                      • rigrü
                        Erfahrener Benutzer
                        • 02.01.2010
                        • 2559

                        #12

                        Das hat genau was mit der sächsischen Landeskirche zu tun?


                        Zur Sache: Es gibt ja einige OFB für das Erzgebirge. Unmöglich scheint es nicht zu sein, vor allem wenn die Gemeinde dahintersteht.
                        Zuletzt geändert von rigrü; 05.07.2019, 16:13.
                        rigrü

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