Hallo allerseits,
es geht um folgendes, 1902 wird ein Kind unehelich geboren,
kein Hinweis auf den Vater im Standesamtlichen Geburts-Eintrag.
1906 heiratet die unverehelichte Mutter einen zuvor
verheirateten Mann, welcher 1906 zuvor geschieden wurde.
Nun wurden auf dem Standesamtlichen Geburts-Eintrag aus dem Jahr 1902
2 Randvermerke vorgenommen. Einmal 1907 und 1913.
1907 erklärte der Ehemann, dass das Kind seinen Familiennamen
führen dürfte.
Das Kind hatte scheinbar bis dahin einen Pfleger (=Vormund?).
Dieser stimmte dem zu.
Erst 1913 erklärte zumindest laut Randvermerk, der Ehemann,
dass das Kind von ihm gezeugt wurde.
War es üblich, dass die gerichtliche Vaterschaftsanerkennung bei einem unehelichen Kind
erst erfolgte, als ein Kind ca. 10 Jahre alt war?
War das Sache des Gerichts, z.B. die Ähnlichkeit des herangewachsenen Kindes
mit dem Vater zu überprüfen?
Das konnte dem Gericht doch egal sein, ob der Ehemann der
leibliche Vater war oder?
Eventuell war der Ehemann auch erst 1913 im StA. erschienen, um seine
Vaterschaft eintragen zu lassen, warum aber erst nach 7 Jahren Ehe?
Vielleicht war das auch immer so, keine Ahnung.
Viele Grüße
Juergen
es geht um folgendes, 1902 wird ein Kind unehelich geboren,
kein Hinweis auf den Vater im Standesamtlichen Geburts-Eintrag.
1906 heiratet die unverehelichte Mutter einen zuvor
verheirateten Mann, welcher 1906 zuvor geschieden wurde.
Nun wurden auf dem Standesamtlichen Geburts-Eintrag aus dem Jahr 1902
2 Randvermerke vorgenommen. Einmal 1907 und 1913.
1907 erklärte der Ehemann, dass das Kind seinen Familiennamen
führen dürfte.
Das Kind hatte scheinbar bis dahin einen Pfleger (=Vormund?).
Dieser stimmte dem zu.
Erst 1913 erklärte zumindest laut Randvermerk, der Ehemann,
dass das Kind von ihm gezeugt wurde.
War es üblich, dass die gerichtliche Vaterschaftsanerkennung bei einem unehelichen Kind
erst erfolgte, als ein Kind ca. 10 Jahre alt war?
War das Sache des Gerichts, z.B. die Ähnlichkeit des herangewachsenen Kindes
mit dem Vater zu überprüfen?
Das konnte dem Gericht doch egal sein, ob der Ehemann der
leibliche Vater war oder?
Eventuell war der Ehemann auch erst 1913 im StA. erschienen, um seine
Vaterschaft eintragen zu lassen, warum aber erst nach 7 Jahren Ehe?
Vielleicht war das auch immer so, keine Ahnung.
Viele Grüße
Juergen
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