Ein Jude wandert 1884 aus Rumänien nach Jerusalem aus, bekommt dort zwischen 1890 und 1902 sechs Kinder, die nach damaligem Recht seine Staatsbürgerschaft übernehmen, und wandert mit ihnen 1911 nach Ägypten aus. Insgesamt lassen sich für Vater und Kinder nicht weniger als sechs verschiedene Angaben zu Staatsbürgerschaft finden (Übernahme fremder Staatsbürgerschaften durch Einbürgerung oder Heirat bereits ausgefiltert):
1. Rumänisch, weil Rumänien bereits auf dem Berliner Kongress 1878 unabhängig vom osmanischen Reich wurde,
2. Türkisch, weil Rumänien so gut wie nie seine Staatsbürgerschaft an Juden erteilte, die also die osmanische beibehielten,
3. Staatenlos, weil sie die rumänische Staatsbürgerschaft zwar nicht erhielten, die türkische aber mit der Gründung Rumäniens verloren hatten,
3. Zwischen 1948 und 1967 Jordanisch, weil das jüdische Viertel Jerusalems Teil Ost-Jerusalems war, das in dieser Zeit jordanisch besetzt war,
4. Zwischen 1920/22 und 1948 Palästinensisch, weil in dieser Zeit Palästina und damit auch Jerusalem unter britischem Völkerbundsmandat stand (obwohl die Familie mittlerweile in Ägypten lebte),
5. Nach 1922 ägyptisch, weil die nach 2. türkische Familie stets nur innerhalb des osmanischen Reiches umgezogen war und bei der Unabhängigkeitserklärung des zuvor osmanischen Ägyptens eben dort lebte -- wie die zuvor ebenfalls osmanischen Ägypter eben auch.
Ich frage mich jetzt: Welche dieser Staatsangehörigkeitsangaben waren nach den damals geltenden Gesetzen zulässig und welche nicht?
1. Rumänisch, weil Rumänien bereits auf dem Berliner Kongress 1878 unabhängig vom osmanischen Reich wurde,
2. Türkisch, weil Rumänien so gut wie nie seine Staatsbürgerschaft an Juden erteilte, die also die osmanische beibehielten,
3. Staatenlos, weil sie die rumänische Staatsbürgerschaft zwar nicht erhielten, die türkische aber mit der Gründung Rumäniens verloren hatten,
3. Zwischen 1948 und 1967 Jordanisch, weil das jüdische Viertel Jerusalems Teil Ost-Jerusalems war, das in dieser Zeit jordanisch besetzt war,
4. Zwischen 1920/22 und 1948 Palästinensisch, weil in dieser Zeit Palästina und damit auch Jerusalem unter britischem Völkerbundsmandat stand (obwohl die Familie mittlerweile in Ägypten lebte),
5. Nach 1922 ägyptisch, weil die nach 2. türkische Familie stets nur innerhalb des osmanischen Reiches umgezogen war und bei der Unabhängigkeitserklärung des zuvor osmanischen Ägyptens eben dort lebte -- wie die zuvor ebenfalls osmanischen Ägypter eben auch.
Ich frage mich jetzt: Welche dieser Staatsangehörigkeitsangaben waren nach den damals geltenden Gesetzen zulässig und welche nicht?
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