Scheidung Schweiz 1837

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  • davecapps
    Erfahrener Benutzer
    • 13.10.2015
    • 1857

    [gelöst] Scheidung Schweiz 1837

    Quelle bzw. Art des Textes:
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1837
    Ort und Gegend der Text-Herkunft:
    Namen um die es sich handeln sollte:


    Hallo
    wäre Jemand so nett und mein Text Korrektur lesen?

    Ich lese:

    In Sachen der
    Johannes Zürcher von Grub, wohnhaft in Wolfhalden, alt 27 Jahren,
    gegen
    Anna Barbara Bischoffberger, alt 34 Jahren
    (copuliert den 26. Mai 1835, Eltern eines schwächlichen Mädchens)
    betreffend Ihre gemeinschaftlicher Scheidungsbegehen

    wurde

    in Betrachtung

    1. der Gemütszustandes der Bischoffberger;
    2. der von ihrer Seite, seit mehr als einem Jahre stattgefundenen
    Verweigerung ehelicher Pflichten, und
    also in Übereinstimmung mit dem 53. Art(ikel). der Ehesazungen

    anerkannt.

    Es sollen diese Eheleute ganz geschieden sein.
    Im Wiederverehelichungsfalle soll Zürcher sich von Ehegau???
    und die Bischoffberger (wegen ihrer Gemütszustandes) vor Ehe-
    gericht zu melden haben, die Bischoffberger sich aber nicht vor
    Ablauf von zwei Jahren um diese Erlaubnis melden mögen.

    Zürcher, der schon ein Mal geschieden worden war, hat F 50,
    die Bischoffberger F 10 als Buße zu bezahlen.

    Danke
    Gruß
    Dave
    Angehängte Dateien
  • AlfredS
    Erfahrener Benutzer
    • 09.07.2018
    • 1862

    #2
    Kleinigkeiten:

    In Sachen des
    Johannes Zürcher von Grub, wohnhaft in Wolfhalden, alt 27 Jahre,
    gegen
    Anna Barbara Bischoffberger, alt 34 Jahre
    (kopuliert den 26. Mai 1835, Eltern eines schwächlichen Mädchens)
    betreffend Ihr gemeinschaftliches Scheidungsbegehren
    wurde,
    in Betrachtung:

    1. des Gemüthszustandes der Bischoffberger;
    2. der von ihrer Seite, seit mehr als einem Jahre stattgefundenen
    Verweigerung ehelicher Pflichten, und
    also in Uebereinstimmung mit dem 53. Art(ikel). der Ehesazungen
    erkennt.

    Es sollen diese Eheleute ganz geschieden sein.
    Im Wiederverehelichungsfalle soll Zürcher sich vor Ehegaume(?)
    und die Bischoffberger (wegen ihres Gemüthszustandes) vor Ehe-
    gericht zu melden haben, die Bischoffberger sich aber nicht vor
    Ablauf von zwei Jahren um diese Erlaubniß melden mögen.

    Zürcher, der schon ein Mal geschieden worden war, hat 50 fl.,
    die Bischoffberger 10 fl. als Buße zu bezahlen.
    Zuletzt geändert von AlfredS; 05.01.2024, 15:33.
    Gruß, Alfred

    Kommentar

    • Der Görlitzer
      Erfahrener Benutzer
      • 18.11.2022
      • 627

      #3
      In Sachen des
      Johannes Zürcher von Grub, wohnhaft in Wolfhalden, alt 27 Jahr,
      gegen
      Anna Barbara Bischoffberger, alt 31? Jahre
      (copuliert den 26. Mai 1835, Eltern eines schwächlichen Mädchens)
      betreffend ihr gemeinschaftliches Scheidungsbegehren

      wurde

      in Betrachtung

      1. des Gemüthszustandes der Bischoffberger;
      2. der von ihrer Seite, seit mehr als einem Jahre stattgefundenen
      Verweigerung ehelicher Pflichten, und
      also in Uebereinstimmung mit dem 53. Art(ikel). der Ehesazungen

      erkennt.

      Es sollen diese Eheleute ganz geschieden sein.
      Im Wiederverehelichungsfalle soll Zürcher sich von Ehegauen
      und die Bischoffberger (wegen ihrer Gemüthszustandes) vor Ehe-
      gericht zu melden haben, die Bischoffberger sich aber nicht vor
      Ablauf von zwei Jahren um diese Erlaubnis melden mögen.

      Zürcher, der schon ein Mal geschieden worden war, hat 50 fl.
      die Bischoffberger 10 fl. als Buße zu bezahlen
      Zuletzt geändert von Der Görlitzer; 05.01.2024, 15:19.

      Kommentar

      • davecapps
        Erfahrener Benutzer
        • 13.10.2015
        • 1857

        #4
        Super, Vielen Dank


        Gruß
        Dave

        Kommentar

        • rpeikert
          Erfahrener Benutzer
          • 03.09.2016
          • 2673

          #5
          Die Ehegaume ist korrekt. Ein altes Schweizer Wort für "hüten" ist "gaumen". Meine Oma hatte es noch gebraucht.

          Den Begriff Ehegaume kannte ich nicht. Mit Google findet man aber Hinweise, dass es sich um ein geistliches Gericht gehandelt hat.

          Gruss, Ronny

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