Eine Person aus meiner AL (*1900 + 1978) war in zweiter Ehe verheiratet (1961) ich kenne den Namen der Ehefrau, habe aber keine weiteren Daten.
Nun habe ich beim Standesamt nachgefragt und um Auskunft aus dem Heiratsregister gebeten.
Hier die Antwort:
"gemäß § 62 des Personenstandsgesetzes sind Personenstandsurkunden auf Antrag nur den Personen zu erteilen,
* auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen (berechtigter Personenkreis)
* die ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Personenstandsdaten eines anderen zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen glaubhaft machen (z. B. Rechnungs- oder Vertragskopien, Umschreibung eines Schuldtitels)
* die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Personenstandsdaten glaubhaft machen (nur Geschwister der Person beim Geburtenregister oder Sterberegister)
Dies gilt entsprechend für Auskünfte aus einem Registereintrag oder einer Sammelakte, sowie für die Einsicht in einen Registereintrag oder eine Sammelakte.
Bevollmächtigte Personen müssen eine schriftliche Vollmacht eines nach § 62 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes Berechtigten vorlegen"
Ist ja leider nicht die erhoffte Antwort und hört sich für mich mehr nach "NEIN" an ;-)
Das PStG sagt:
Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.
Die Frage ist nun, wie legt man "berechtiges Interesse" aus? Es gibt da wohl auch in den Bundesländern unterschiedliche Auffassungen?
Nun habe ich beim Standesamt nachgefragt und um Auskunft aus dem Heiratsregister gebeten.
Hier die Antwort:
"gemäß § 62 des Personenstandsgesetzes sind Personenstandsurkunden auf Antrag nur den Personen zu erteilen,
* auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen (berechtigter Personenkreis)
* die ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Personenstandsdaten eines anderen zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen glaubhaft machen (z. B. Rechnungs- oder Vertragskopien, Umschreibung eines Schuldtitels)
* die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Personenstandsdaten glaubhaft machen (nur Geschwister der Person beim Geburtenregister oder Sterberegister)
Dies gilt entsprechend für Auskünfte aus einem Registereintrag oder einer Sammelakte, sowie für die Einsicht in einen Registereintrag oder eine Sammelakte.
Bevollmächtigte Personen müssen eine schriftliche Vollmacht eines nach § 62 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes Berechtigten vorlegen"
Ist ja leider nicht die erhoffte Antwort und hört sich für mich mehr nach "NEIN" an ;-)
Das PStG sagt:
Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.
Die Frage ist nun, wie legt man "berechtiges Interesse" aus? Es gibt da wohl auch in den Bundesländern unterschiedliche Auffassungen?
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