Übergabsbrief aus 1722

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  • Minusch
    Erfahrener Benutzer
    • 29.05.2008
    • 350

    [ungelöst] Übergabsbrief aus 1722

    Quelle bzw. Art des Textes: Briefprotokolle
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1722
    Ort/Gegend der Text-Herkunft: Kloster Schäftlarn


    Hallo zusammen,
    angehängten Übergabsbrief konnte ich größtenteils recht gut entziffern. Trotzdem sind ein paar Lücken und Fragezeichen geblieben und ich wäre dementsprechend wieder einmal dankbar für Ergänzungen, Verbesserungen bzw. manchmal auch für eine Worterklärung (soweit ich richtig entziffert habe).
    Viele Dank und liebe Grüße
    Minusch

    Seite 1: (hoffentlich alles richtig)
    2. Ybergabsbrief zu 900 f.
    Hans Wäg zu Payprun selbst zugegen, bekhent: und
    ybergibt umb verhoffent seines besseren Nuzens, Wohlfahrt,
    und Gelegenheit Willen, auf vorhero erlangt Grundtherrl.
    Consens, dem ehrbaren seinem erbl. eheleiblichen lieben Sohn
    Peter Wäg noch ledig: doch vogtbahren Standts, all seinen Erben
    und Nachkhommen, nemblichen sein underm dato 3. Juny 1671
    von alhiesigem Löbl. Closster Schöfftlarn /: deme diese Aufrichtung
    ohne Schaden ist :/ Leibrechtsbrief verlichen ganzen Hof zu
    gemelten Payprun, mit allen Rechtlichen ein: und zugehö-
    rungen, dann Dareingebung 5. Ziehross, 11. Melchkhue,
    4 Kalben, 8 Schaf, und 2. Redo SchweinsMuetter,
    samt dennem (?) von iezto noch an hirvon erziglenten Jungen,
    auch all anderen todt: und lebentig Haus: und Paumans
    Fahrnuß, nichts hirvon besondert: noch ausgenommen. Umb be-
    nantlichen zu 900 f. recht pactierten Ybergabsschilling von
    welchen Ybernember 20 f. Capital zum Holtshaus da-
    selbst eintweeders zubezahlen, oder verners zuverinterehsirn,
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  • Minusch
    Erfahrener Benutzer
    • 29.05.2008
    • 350

    #2
    Seite 2: (Ich hoffe auch hier ist alles richtig, ich frage mich aber nach der Bedeutung von Spris und sambtreidt, wobei ich sambtreidt als Saatgetreide interpretieren würde. Außerdem frage ich mich was das Wörtchen mass bedeutet - oder hab ich mich hier verlesen.)

    hingegen an denen 880 f. dem Yergeber zu sein
    Ybernembers negstetn Verheurathung am Schuldentag
    150 f. item solang seine Heurathgeutts Früssten gehen,
    und zwar zu Liechtmessen anno 1724 anfangent jehr-
    lich 65 f. alsdann aber bis die völlige Abzahlung geschicht,
    allemahl zu solcher Zeit 35 f. ohne interehse zuerlegen,
    mit dem austrucklichen Beding. das er Ybergeber selbst
    noch bis Liechtmessen anno 1723 für sich zehausen macht
    haben: alsdann rest dem Ybernember die einantwort-
    tung all vorigens, wie auch die Notturfft an Spris (?) und
    sambtreidt (Saatgetreide?) /: dann das ybrige er zu sich nemmen kann :/
    zethuen: indessen aber er Ybernemmer dem Vattern Hans
    zuhelfen schuldig sein solle, Negstdeme hat Ybernember
    seiner ledigen Schwester Ursula zur Verheurathung eine ge-
    wohnliche Morgensuppen, dann ain Himmel-Pöttstatt mass (?)
    das Pött bis an wenige federn so noch zerschossen, schon vorhandt,
    nebst ain Cassten, und 1 Redo Khue zubehendtigen, deß-
    gleichen auch dem khrumpen (=verkrüppelten) Bruder Jacob 10. Jahr lang
    nottürftigermassen zu gwändten, und alle Jahr 3. f.
    abzuraichen, welchen Sohne nun Er Vatter von dem Yber-
    gabsschilling hirmit dergestalten 300 f. vermacht, und
    yberlast, zum fahl Er under solchen 10 Jahren verstürbe,
    das Ybernember do Ihme jehrlich gegebene 3 f. und
    was die Funeral-Uncossten (Kosten für die Beerdingung) macht, hirvon abzuziehen,
    und das sich Bezaigente die 5 geschwüsstrigt oder anstatt

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    • Minusch
      Erfahrener Benutzer
      • 29.05.2008
      • 350

      #3
      Seite 3: (Auf dieser Seite hatte ich ein wenig mehr Schwierigkeiten beim Entziffern. Die Fragezeichen markieren in erster Linie meine Unsicherheiten - "zuverlhaufen" erscheint mir doch wie eine neue Wortschöpfung. Drei kleine Lücken wären auch noch zu schließen.)

      solcher deren Künder miteinander zu erben. Sollte Er aber
      yber die 10. Jahr leben, were Er ain: als andern weegs (?)
      mit der nottürftigen Cosst: und Gwändtung zeunderhal-
      ten, die 3 f. Lohn aber sollen gefahlen sein, und
      auch weegen solcher lebenlanglicher Unnderhaltung (?) dene
      Guetts-Befüger, oder wann Er Jacob nit alda verbleiben
      wollte, oder khunte, einem ander geschwüsstrigt, zu welch
      Er sich begeben würde, von denen 300 f. nebst dem
      Pött so Er auf Ableiben der Eltern bekhomt, 200 f. zue-
      khommen, und die ybrige 100 f. somit Ihme Jacob nach:
      und nach zu einer Zuebueß (=finanzieller Zuschuss) zubehendtigen, was Er aber
      daran hinterlasset, haben gleichfahls die 5 geschwüss-
      trigt zugleich zeerben. Erlangent des Ybergebers und
      seines Eheweibs Catharina Prient (=Austrag), thuen solche nach ab-
      trettung des Guetts das erpaute Pfriedtheusl /: auf welch
      die löbl. Herrschafft weiters kheine(?) Gerechtigkeit erthailt,
      sonder nach Ihren Ableiben auf Verlangen wider abzebrechen
      ist :/ beziehen warinen Sye von dem Ybernember zu be-
      …, und zu beleichten, auch Ihnen die tegliche Tisch-
      cosst, dann solang beede: oder ains bey Leben, zu einer Zue-
      bueß, so dochalda zuverzöhren, und nicht zuverlhauffen (?)
      Jehrlich 1 Schäffel Waiz, und 1 Schäffel Roggen, ..uatember-
      lich 1 f. in gelt, wochentlich 8 ...gr, wanns vorhandten,
      zuverraichen, notweniger von ainer Redo Khue, die aber beim
      Guett bleibt, die Nuzung der Kölber, und Milch zuekhommen

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      • Minusch
        Erfahrener Benutzer
        • 29.05.2008
        • 350

        #4
        Seite 4: (Auf der letzen Seite hoffe ich wieder alles richtig gelesen zu haben. Bei den Wörtern "Harlein", "ausfrechente" und "Mayrweedt" bitte ich um Erklärung, was damit gemeint ist.)

        zlassen, item Jehrlich 1 Körbl Harlein (=Flachssamen?) dem Sye Yber-
        geberherzegeben, anzupauen, und die Notturfft an
        Redo Schuechen zuezustehlen. Wann nun beede Austregler
        mit Todt abgehen fahlet bemelte Pfrient wider völlig zum
        Guett. Und was Sye an dem Ybergabsschilling yber das
        der Tochter Ursula ausfrechente (?) Heurathguett, und die
        abzurichten seyente Ergeebnüs Uncossten hünterlassen
        haben die sambentliche Künder miteinander uf (=auf) gleiche thaill
        zu erben, sollte aber nichts verbleiben, hette der Ybernember
        die Erdt-Bestettigung zuentrichten, welcher auch die sowohl
        yber die Mayrweedt (?): als die Briefsaufrichtung ergehente
        Uncossten allein auszustehen. Bis aber in allem Hierin-
        enthaltene ain völliges beniegen geschicht verbleibt dem
        Ybergeber: oder dessen Erben des Ybernembers jezig: und
        kohnfftiges Vermögen allerdings verpfendt, worauf dann
        dieser Ybergab halber, nebst ewig Verzicht die Landtsgebreich-
        ige Gewehrschaffts-Laistung versprochen, auch allem getreu-
        lich nachzukhommen, mit Mundt: und Handt obrigkheitl:
        angelobt worden. Actum den 18. Aprill 1722
        Zeugen
        Marx Handtschuecher und Mathias Stainsperger beede
        zu Payprunn

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