Kaufbrief aus dem Jahr 1824

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  • Benjamin16
    Erfahrener Benutzer
    • 26.08.2018
    • 1145

    [gelöst] Kaufbrief aus dem Jahr 1824

    Quelle bzw. Art des Textes: Kaufbrief Grundstück
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1824
    Ort und Gegend der Text-Herkunft: Hessen / Dorf Kassel
    Namen um die es sich handeln sollte:



    Hallo zusammen,

    ich habe einen zweiseitigen Kaufbrief über ein Grundstück aus dem Jahr 1824 erhalten und mir fehlen ein paar einzelne Wörter!

    Ich würde mich sehr über eure Hilfe freuen!

    Bisher kann ich lesen:

    Adam Schum zu Kassel käuft ? K.
    Angi? Dei? vom 17. May 1822 Nro 16,912 in
    Gew?heit des allerhöchsten ? vom 8. May
    1822 Nro 13,665 den Acker zwischen den Gräben den
    obern Theil im ? zu zway Vierteln
    und sechtzehn ? gegen die Kaufsumme von
    Neunzig fünf Gulden
    als freies Eigenthum unter den im Kaufprotocolle
    vom 27. Feb u. 13 April 1822 enthaltene nachste-
    hende Beding?
    1, Die eine Hälfte des Kaufschillings muß zugleich
    b?, die andere aber in ? mit 1% ?-
    zinslichen Jahresfristen gleichfalls kann an das
    K. Rentamt Orb bezahlt werden
    2, Das Kaufobject ist von allen grundherrlichen
    Abgaben befreit, und blos der nach allgemeinen
    Normen bestehenden Steuern und Schatzungen
    und den Gemeinde Abgaben und Bürd? unter-
    worfen
    3, Auch wird dasselbe Grundstück als zehntfrei erklärt.
    4, Dasselbe Grundstück darf zu keiner Zeit ?
    rein Grundgerechtigkeit ? oder ?
    werden
    5, Es wird dem verkaufenden K. ? des Con-
    stitutum possessorium stipuliert und neben
    bei das Dominicum mit den rechtlichen
    W? und insbesondre ? den damit
    verbundenen Jure Separationis pro Quantitate
    der ? ? reserviert.
    6, Wenn der Käufer mit der normalmäßigen Bezahlung
    des Kaufschillings nicht genau einhält, so wird ? ?
    lich. Dazwischen ? das damalige Verkaufobject ?
    weiters ? versteigert, und der Käufer haftet
    für den durch die zweite Steigerung ? ergebenden
    Schaden und hat zugleich die neuen Steigerungs-
    kosten zu tragen
    7, Dem Käufer wird zwar das gesteigerte Grund-
    stück auf ? ? zugewiesen u. zugestimt?.
    Sollte sich aber etwa bei einer Nachmessung ?
    Mehr oder Mindermaß ergeben, so wird ?-
    ? nicht gewährt.
    Zu dessen Beurkundung wird dieser Kaufbrief
    dreifach ausgefertigt, und das eine Exempla dem
    K. Regierungsarchiv, das andere dem K. Rent-
    amt, und das dritte dem Käufer zugestellt
    Orb, am 27. September 1824
    Königliches Landgericht
    ? O. ?
    König: Rentamt
    Adam Schum
    J. Oftenberg?

    Ganz herzlichen Dank im Voraus!

    LG Benjamin
    Angehängte Dateien
  • j.steffen
    Erfahrener Benutzer
    • 18.04.2006
    • 1425

    #2
    Hallo,
    Z. 1:

    vermöge

    Z. 2:
    Regierungs Decrets vom 17. May
    Z. 5:
    in Gewißheit
    Zuletzt geändert von j.steffen; 05.01.2021, 20:40.
    MfG,
    j.steffen

    Kommentar

    • Horst von Linie 1
      Erfahrener Benutzer
      • 12.09.2017
      • 19751

      #3
      Kassel gehörte 1824 zum Landgericht Orb und war damit bayerisch.
      Falls im Eifer des Gefechts die Anrede mal wieder vergessen gegangen sein sollte, wird sie hiermit mit dem Ausdruck allergrößten Bedauerns in folgender Art und Weise nachgeholt:
      Guten Morgen/Mittag/Tag/Abend. Grüß Gott! Servus.
      Gude. Tach. Juten Tach. Hi. Hallo.

      Und zum Schluss:
      Freundliche Grüße.

      Kommentar

      • Balthasar70
        Erfahrener Benutzer
        • 20.08.2008
        • 2645

        #4
        Hallo,

        ich ergänze:

        Adam Schum zu Kassel käuft vermöge K.
        Regierungsdecret vom 17. May 1822 Nro 16,912 in
        Gewißheit des allerhöchsten Rescripts vom 8. May
        1822 Nro 13,665 den Acker zwischen den Gräben den
        obern Theil im Flachengehalte zu zwey Vierteln
        und sechtzehn Ruthen gegen die Kaufsumme von
        Neunzig fünf Gulden
        als freies Eigenthum unter den im Kaufprotocolle
        vom 27. Feb u. 13 April 1822 enthaltene nachste-
        hende Bedingnißen
        1, Die eine Hälfte des Kaufschillings muß zugleich
        baar, die andere aber in vier mit 1% ver-
        zinslichen Jahresfristen gleichfalls baar an das
        K. Rentamt Orb bezahlt werden
        2, Das Kaufobject ist von allen grundherrlichen
        Abgaben befreit, und blos der nach allgemeinen
        Normen bestehenden Steuern und Schatzungen
        und den Gemeinde Abgaben und Bürden unter-
        worfen
        3, Auch wird dasselbe Grundstück als zehntfrei erklärt.
        4, Dasselbe Grundstück darf zu keiner Zeit auf
        eine
        Grundgerechtigkeit verliehen oder verlassen
        werden
        5, Es wird dem verkaufenden K. Aerar? des Con-
        stitutum possessorium stiputiert und neben
        bei das Dominium mit den rechtlichen
        Wurkungen und insbesondre mit dem damit
        verbundenen Jure Separationis pro Quantitate
        der Kaufs-__ue reservirt.
        6, Wenn der Käufer mit der normalmäßigen Bezahlung
        des Kaufschillings nicht genau einhält, so wird ohne richter
        liche Dazwischenkunft das dermalige Verkaufobject ohne
        weiters ferner versteigert, und der Käufer haftet
        für den durch die zweite Steigerung sich ergebenden
        Schaden und hat zugleich die neuen Steigerungs-
        kosten zu tragen
        7, Dem Käufer wird zwar das gesteigerte Grund-
        stück auf aerar Kosten zugewiesen u. zugestimt?.
        Sollte sich aber etwa bei einer Nachmessung ein?
        Mehr oder Mindermaß ergeben, so wird hie-
        wegen nichts gewährt.
        Zu dessen Beurkundung wird dieser Kaufbrief
        dreifach ausgefertigt, und das eine Exempla dem
        K. Regierungsarchive, das andere dem K. Rent-
        amte, und das dritte dem Käufer zugestellt
        Orb, am 27. September 1826?
        Königliches Landgericht
        ? O. ?
        König: Rentamt
        Adam Schum
        J. Oftenberg?
        Zuletzt geändert von Balthasar70; 05.01.2021, 21:26.
        Gruß Balthasar70

        Kommentar

        • mawoi
          Erfahrener Benutzer
          • 22.01.2014
          • 3968

          #5
          5, Es wird dem verkaufenden K. Aerar des Con-
          stitutum possessorium stiputiert und neben
          bei das Dominium mit den rechtlichen
          Wurkungen und insbesondre mit den damit
          verbundenen Jure Separationis pro Quantitate
          der Kaufsumme reservirt.
          6, Wenn der Käufer mit der normalmäßigen Bezahlung
          des Kaufschillings nicht genau einhält, so wird ohne richter-
          liche Dazwischenkunft das dermalige Verkaufobject ohne
          weiters versteigert, und der Käufer haftet
          für den durch die zweite Steigerung sich ergebenden
          Schaden und hat zugleich die neuen Steigerungs-
          kosten zu tragen
          7, Dem Käufer wird zwar das gesteigerte Grund-
          stück auf aerar Kosten zugewiesen u. zugestimt?.
          Sollte sich aber etwa bei einer Nachmessung ein
          Mehr oder Mindermaß ergeben, so wird hir-
          wegen nichts gewährt.




          VG
          mawoi

          Kommentar

          • Benjamin16
            Erfahrener Benutzer
            • 26.08.2018
            • 1145

            #6
            Hallo zusammen,

            ihr seid spitze!! Vielen lieben Dank für eure tolle Hilfe!!

            @Horst: Ja, du hast natürlich vollkommen recht, da war ich mit dem Ort der Herkunft zu sehr im Hier und Jetzt.

            LG Benjamin

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