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"Erkenntnis" im Rechtsverständnis
Jahr, aus dem der Begriff stammt: 1843 Region, aus der der Begriff stammt: Preußen, Provinz Sachsen Hallo, in einem Eintrag im KB Priemern/Bretsch in der Altmark fand ich eine Eheschließung vom 26.12.1843, wo zwei Personen heiraten, deren Ehe wenige Monate vorher am 9.5.1843 durch "Erkänntniß" des Kreisgerichts getrennt worden war. Nun deutet dieses Wort nicht gerade darauf hin, dass sie sich erst haben scheiden lassen und dann doch wieder zusammen gekommen sind. Stattdessen sieht es so aus, als ob die alte Ehe Paeper oo Muß unrechtmäßig war. Die Eheschließung war 1837. Kann es sein, dass die Eheschließung annulliert wurde, weil neben der Mutter auch der Schwiegervater einwilligte? Vater war schon 1818 gestorben. Habt ihr andere Ideen? Viele Grüße Hartwig |
#2
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Ich meine, die 1. Ehe war ungültig, da die Einwilligung des Vaters fehlte.
Der Stiefvater is uninteressant und hat rechtlich nix zu sagen (ausser bei Adoption) Da der Vater verstorben war, hätte dessen Zustimmung durch Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes ersetzt werden müssen was offenbar nicht erfolgt ist. PS: Erkenntnis = gerichtliche Entscheidung (Urteil, Beschluß) Geändert von Huber Benedikt (04.03.2021 um 17:17 Uhr) Grund: PS |
#3
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Zitat:
Viele Grüße Hartwig |
#4
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stimmt, hab ich nicht gesehen.
Wo, bzw. wer ist Vater des Bräutigams? |
#5
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Zitat:
Wie ist das eigentlich? War die Zustimmung bei Volljährigen nur ein provisorischer Akt, ein alter Zopf? Oder anders herum gefragt: Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit ein Erwachsener die Zustimmung der Eltern beibringen MUSS? |
#6
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Unabhängig vom Alter bedurfte es durchaus der Zustimmung z.b. bei bestimmten Ehehindernissen (Verwandtschaft)
Daneben musste gewährleistet sein, eine Familie zu unterhalten. Zustimmung der Zünfte bei Handwerkern, des Dienstherrn, des Vorgesetzten p.p. Der Bräutigam war Dienstknecht. Fehlte evtl. die Zustimmung des Dienstherrn? Interessant der Hinweis, dass erst 1876 die Ehefreiheit im Dt. Reich gesetzlich eingeführt wurde und fürderhin nur noch Soldaten und Beamte eine Erlaubnis brauchten. vgl https://de.wikipedia.org/wiki/Heiratserlaubnis Ich weiss nicht welche Erfordernisse hier galten und trotz Zustimmung beider Mütter es offensichtlich an der Gültigkeit der 1. Ehe mangelte. Interessant wärs, die gerichtliche Entscheidung zu kennen. Geändert von Huber Benedikt (04.03.2021 um 19:09 Uhr) |
#7
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Hallo zusammen,
das Erkenntnis (ja Neutrum) ist ein veralteter Ausdruck für Gerichtsbescheid bzw. -urteil. Aus welchem Grund das Gericht "die Ehe getrennt hat", lässt sich ohne das Urteil nicht sagen. Es könnte sich um eine Scheidung, um eine Nichtigkeitserklärung wg. Formfehler o.ä. handeln. Da die gesetzlichen Bestimmungen für eine Eheschließung bei den Pfarrern als bekannt vorausgesetzt werden können, müsste es entweder um eine Scheidung oder im Annullierungsfall um ein erst nachträglich aufgetauchtes Ehehindernis handeln. Gruß Christian |
#8
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Danke für eure Hinweise. In der Tat bleibt ohne Kenntnis der Erkenntnis nur Spekulation.
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#9
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Ja Hartwig, das stimmt. Aber hast Du schon mal geschaut, ob irgendwo die Eheakten des Kreisgerichts Seehausen überliefert sind? Bei der Online Suche im Landesarchiv Sachsen-Anhalt habe ich zu Seehausen, Eheangelegenheiten 1843 nichts gefunden.
Gruß Christian |
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