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"grüner Ausweis"
Liebes Forum,
in einem Personalfragebogen aus 1943 des Josef Mehedyniuk (*1903 in Sadagura/Rumänien) steht zur Frage nach der Staatsangehörigkeit: "ehemals rumänisch; deutsche (vorläufig grüner Ausweis No.I/???)" Hinter "No.I" stehen noch vier "Hieroglyphen", die ich nicht entziffern kann. In der Meldekarte Osnabrück aus Juli 1944 wird er als staatenlos angegeben. Zu einem "grünen Ausweis" kann ich im Inet nichts Erhellendes finden, weiß jemand von Euch etwas dazu" |
#3
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Hallo, Carolien!
Ja, die Massenrekrutierungen sind mir bekannt, aber zu der Zeit war der Onkel schon in Lemberg (ab August 1941). Zeigen kann ich den grünen Ausweis nicht, weil ich diese Info ja nur "verbal" in einem Fragebogen gefunden habe. Danke auch für den link, ich werde mich mal durchscrollen |
#4
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#5
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Hallo, Antje!
JA, das macht durchaus Sinn! - Vielen DANK!!! |
#6
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Hallo,
siehe auch hier https://openjur.de/u/452308.html unter Absatz 32: Nach § 1 Abs. 1 d) 1. StAngRegG sind die deutschen Volkszugehörigen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der Volkslistenverordnung verliehen worden ist, nach Maßgabe der genannten Bestimmung und fehlender Ausschlagung deutsche Staatsangehörige geworden. Die Volkslistenverordnung wurde in den Gebieten Polens angewandt, die während des Zweiten Weltkriegs in das damalige Deutsche Reich eingegliedert waren. Ein Teil der dort lebenden Bevölkerung erwarb unter gewissen Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit, was u.a. davon abhing, in welche Abteilung der Betreffende einzugruppieren war. Die Personen, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Abteilungen 1 und 2 erfüllten ("blauer Ausweis"), erwarben ohne Rücksicht auf den Tag der Aufnahme mit Wirkung vom 26.10.1939 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die in die Abteilung 3 aufgenommenen Personen ("grüner Ausweis") erwarben mit der Eintragung die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf. Gemäß § 28 1. StAngRegG stand die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf der deutschen Staatsangehörigkeit gleich, soweit nicht bis zum 08.05.1945 vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht wurde. Auch diese Vorschrift ist in Verbindung mit § 1 Abs. 1 1. StAngRegG im Rahmen der Prüfung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund von Sammeleinbürgerungen entsprechend der voranstehenden Ausführungen weiterhin anwendbar. Auch der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf Widerruf findet danach jedoch nur dann Anerkennung, wenn die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund der genannten Bestimmungen an deutsche Volkszugehörige erfolgt ist, wobei der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit hier identisch ist mit § 6 des Bundesvertriebenengesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler vom 28.06.1990 (BGBl. I S. 1247) - BVFG, Gruß Reiner |
#7
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SUPER, Reiner! - Ein dickes
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