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  #1  
Alt 04.03.2021, 16:59
minhs minhs ist offline männlich
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Standard "Erkenntnis" im Rechtsverständnis

Jahr, aus dem der Begriff stammt: 1843
Region, aus der der Begriff stammt: Preußen, Provinz Sachsen

Hallo,
in einem Eintrag im KB Priemern/Bretsch in der Altmark fand ich eine Eheschließung vom 26.12.1843, wo zwei Personen heiraten, deren Ehe wenige Monate vorher am 9.5.1843 durch "Erkänntniß" des Kreisgerichts getrennt worden war.
Nun deutet dieses Wort nicht gerade darauf hin, dass sie sich erst haben scheiden lassen und dann doch wieder zusammen gekommen sind. Stattdessen sieht es so aus, als ob die alte Ehe Paeper oo Muß unrechtmäßig war. Die Eheschließung war 1837. Kann es sein, dass die Eheschließung annulliert wurde, weil neben der Mutter auch der Schwiegervater einwilligte? Vater war schon 1818 gestorben. Habt ihr andere Ideen?

Viele Grüße
Hartwig
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  #2  
Alt 04.03.2021, 17:11
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Huber Benedikt Huber Benedikt ist offline
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Ich meine, die 1. Ehe war ungültig, da die Einwilligung des Vaters fehlte.
Der Stiefvater is uninteressant und hat rechtlich nix zu sagen (ausser bei Adoption)
Da der Vater verstorben war, hätte dessen Zustimmung durch Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes
ersetzt werden müssen was offenbar nicht erfolgt ist.

PS: Erkenntnis = gerichtliche Entscheidung (Urteil, Beschluß)
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Geändert von Huber Benedikt (04.03.2021 um 17:17 Uhr) Grund: PS
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  #3  
Alt 04.03.2021, 17:32
minhs minhs ist offline männlich
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Zitat:
Zitat von Huber Benedikt Beitrag anzeigen
Ich meine, die 1. Ehe war ungültig, da die Einwilligung des Vaters fehlte.
Der Stiefvater is uninteressant und hat rechtlich nix zu sagen (ausser bei Adoption)
Da der Vater verstorben war, hätte dessen Zustimmung durch Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes
ersetzt werden müssen was offenbar nicht erfolgt ist.
Uninteressant/irrelevant, ja das verstehe ich auch so. Aber warum muss das Vormundschaftsgericht zustimmen? Sie war doch mit ihren 26,5 Jahren volljährig/majorenn.

Viele Grüße

Hartwig
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  #4  
Alt 04.03.2021, 17:46
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stimmt, hab ich nicht gesehen.
Wo, bzw. wer ist Vater des Bräutigams?
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  #5  
Alt 04.03.2021, 18:09
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Zitat:
Zitat von Huber Benedikt Beitrag anzeigen
stimmt, hab ich nicht gesehen.
Wo, bzw. wer ist Vater des Bräutigams?
Der ist offensichtlich unbekannt. Der er auch 1843 nicht angegeben wird kann ich mir auch nicht vorstellen, dass er Einspruch erhoben hat. Spätestens bei der 2. Ehe wäre er dann angegeben. Außerdem war der Sohn in beiden Fällen volljährig.

Wie ist das eigentlich? War die Zustimmung bei Volljährigen nur ein provisorischer Akt, ein alter Zopf? Oder anders herum gefragt: Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit ein Erwachsener die Zustimmung der Eltern beibringen MUSS?
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  #6  
Alt 04.03.2021, 19:05
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Unabhängig vom Alter bedurfte es durchaus der Zustimmung z.b. bei bestimmten Ehehindernissen (Verwandtschaft)
Daneben musste gewährleistet sein, eine Familie zu unterhalten.

Zustimmung der Zünfte bei Handwerkern, des Dienstherrn, des Vorgesetzten p.p.
Der Bräutigam war Dienstknecht. Fehlte evtl. die Zustimmung des Dienstherrn?

Interessant der Hinweis, dass erst 1876 die Ehefreiheit im Dt. Reich gesetzlich eingeführt wurde und fürderhin nur noch Soldaten und Beamte eine Erlaubnis brauchten.
vgl
https://de.wikipedia.org/wiki/Heiratserlaubnis

Ich weiss nicht welche Erfordernisse hier galten und trotz Zustimmung beider Mütter es offensichtlich an der Gültigkeit der 1. Ehe mangelte.
Interessant wärs, die gerichtliche Entscheidung zu kennen.
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Geändert von Huber Benedikt (04.03.2021 um 19:09 Uhr)
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  #7  
Alt 04.03.2021, 19:53
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Hallo zusammen,
das Erkenntnis (ja Neutrum) ist ein veralteter Ausdruck für Gerichtsbescheid bzw. -urteil.
Aus welchem Grund das Gericht "die Ehe getrennt hat", lässt sich ohne das Urteil nicht sagen. Es könnte sich um eine Scheidung, um eine Nichtigkeitserklärung wg. Formfehler o.ä. handeln. Da die gesetzlichen Bestimmungen für eine Eheschließung bei den Pfarrern als bekannt vorausgesetzt werden können, müsste es entweder um eine Scheidung oder im Annullierungsfall um ein erst nachträglich aufgetauchtes Ehehindernis handeln.
Gruß Christian
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  #8  
Alt 07.03.2021, 15:57
minhs minhs ist offline männlich
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Danke für eure Hinweise. In der Tat bleibt ohne Kenntnis der Erkenntnis nur Spekulation.
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  #9  
Alt 07.03.2021, 18:04
Benutzerbild von Christian40489
Christian40489 Christian40489 ist offline männlich
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Ja Hartwig, das stimmt. Aber hast Du schon mal geschaut, ob irgendwo die Eheakten des Kreisgerichts Seehausen überliefert sind? Bei der Online Suche im Landesarchiv Sachsen-Anhalt habe ich zu Seehausen, Eheangelegenheiten 1843 nichts gefunden.
Gruß Christian
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