Urheberrecht Amtliches Werk - Digitalisierung

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge
  • Henry Jones
    Erfahrener Benutzer
    • 31.12.2008
    • 1417

    Urheberrecht Amtliches Werk - Digitalisierung

    Hallo Zusammen,


    ich habe wirklich keine Ahnung ob mir jemand hier weiterhelfen kann, dennoch versuche ich mein Glück. Kurz zum Sachverhalt:


    Von 1949 bis Ende 1950 erschien auf Veranlassung des Zentral-Justizamtes für die Britische Zone (Besatzungsbehörde) in der britischen und amerikanischen Besatzungszone die "Verschollenheitsliste für die britische und amerikanische Besatzungszone und die Länder Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzoller"


    Darin wurden alle Todeserklärungsverfahren und Beschlüsse in dieser Zeit veröffentlicht. Da diese Listen auch sehr interessante genalogische Quellen sind, kam der Gedanke nach einer Digitalisierung und Indexierung auf.


    Nach Kontaktaufnahme mit der Bayerischen Staatsbibliothek in München war man dort durch aus bereit, die Listen zu digitalisieren. Als eigentlich "amtliches Werk" wäre dies auch kein Problem. Nun kam leider das Problem auf, dass man die Rechtsnatur des "Zentral-Justizamt" nicht beurteilen kann als Urheber der Listen und auch auf welcher Grundlage man diese veröffentlicht hat.


    Nachfolgend ein Auszug aus der E-Mail hierzu:


    Wir teilen Ihre fachlich-historischen Erwägungen vollkommen und danken Ihnen für die aufschlussreichen Informationen auch zur rechtlichen Einordnung.

    Wir mussten die Frage aber unserem Justiziariat vorlegen. Sie haben recht, heute würde eine solche Veröffentlichung als "amtliches Werk" nach § 5 Abs. 2 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.

    Die hier in Rede stehende Verschollenheitsliste wurde aber vom "Zentral-Justizamt der Britischen Zone" herausgegeben, dessen Funktionen bereits 1950 vom Bundesministerium der Justiz übernommen wurden (zur Behördengeschichte: <https://www.deutsche-digitale-biblio...FLE5F64DSOI7DV>).

    Auch wenn nach allgemeiner Einschätzung die heutige Rechtslage auf die Publikation von 1949/50 übertragbar scheint, ist es uns ohne tiefere rechtshistorische Recherche nicht möglich, zu bestimmen, welche Rechtsnatur das "Zentral-Justizamt der Britischen Zone" hatte und auf welcher Grundlage es die Verschollenheitsliste veröffentlicht hat. Unser Justiziariat hat uns daher leider keine Freigabe für die Digitalisierung erteilt.

    Ich bedaure sehr, Ihnen in diesem Fall vorerst keinen positiven Bescheid geben zu können. Sollten Sie selbst noch mehr in Erfahrung bringen können, das unsere Bedenken möglicherweise zerstreut oder auch wir zu weitergehenden Recherchen kommen, sind wir gern bereit, den Faden wieder aufzunehmen.
    Ich weiß in dieser Thematik dürften sich nur wenig auskennen, aber sieht jemand einen Kniff oder eine gute fundierte Begründung wie man der Bibliothek hier weiterhelfen kann?


    Die Grundlage sehe ich in dem "Gesetz über die Bekanntmachung in Fällen der Kriegsverschollenheit" die in jeweiligen Ländern zu unterschiedlichen Zeitpunkten erlassen wurde (siehe Anhang 1). Als Beispiel das diese Todeserklärungen im dem o. g. Werk veröffentlicht werden musste, siehe Anhang 2, der angefügt der Gesetzestext aus Bayern. Dieser dürfte gleichlautend in den anderen Ländern erlassen worden sein.


    Ich hoffe ihr habt auch noch einige gute Argumente. Auch zur Rechtsnachfolge vom Zentral-Justizamt und auch dem Urheberrecht für Besatzungsbehörden.


    Danke!!


    Gruß Alex
    Angehängte Dateien
    Zuletzt geändert von Henry Jones; 24.01.2021, 13:40.
    Mitglied im Verein zur Klärung von Schicksalen Vermisster & Gefallener (VKSVG e.V.)
    www.vermisst-gefallen.net (Homepage)
    www.vksvg.de (Forum)
  • Anna Sara Weingart
    Erfahrener Benutzer
    • 23.10.2012
    • 15113

    #2
    Hallo Alex

    Leihe Dir doch die Liste aus, dann kannst Du selbst entscheiden was Du damit machst.
    Zuletzt geändert von Anna Sara Weingart; 24.01.2021, 13:54.
    Viele Grüße

    Kommentar

    • Henry Jones
      Erfahrener Benutzer
      • 31.12.2008
      • 1417

      #3
      Hallo,


      es geht um die öffentliche zur Verfügungstellung und ggf. Indexierung als genealogisches Hilfsmittel. Da hilft mir das ausleihen wenig, da ich die Zeitungsbände in der Menge und Größe auch nicht selber digitaliseren kann.


      Ich suche eine stichhaltige Begründung, damit die BSB die Bände digistalisieren kann.


      Gruß Alex
      Mitglied im Verein zur Klärung von Schicksalen Vermisster & Gefallener (VKSVG e.V.)
      www.vermisst-gefallen.net (Homepage)
      www.vksvg.de (Forum)

      Kommentar

      • Kasstor
        Erfahrener Benutzer
        • 09.11.2009
        • 13440

        #4
        Hallo,

        für mich fällt diese Veröffentlichung unter die in 5, 1 genannten Erlasse und Bekanntmachungen.
        Und da es sich vermutlich nicht um eine in rechtsfreiem Raum geschaffene Behörde handelt, würde ich sagen, entweder handelt es sich um eine Behörde, für die sowieso deutsches Recht gilt ( zB Rechtsvorgänger wie das Deutsche Reich oder aber für Handlungen der Besatzungsmächte auf deutschem Boden nach einer Rechtsansicht, zur Abgrenzung vgl zB https://www.zaoerv.de/49_1989/49_1989_3_b_499_519.pdf allerdings zu Akten in Verbindung mit Menschenrechten ) oder aber eine solche, die als ausländische oder supranationale anzusehen ist. Für letztere steht in wikipedia zu "Amtliches Werk": Ausländische und supranationale amtliche Werke werden nach deutschem Recht behandelt (Territorialitäts- und Schutzlandprinzip). Amtliche Fassungen von EU-Richtlinien sind daher zum Beispiel nach deutschem Recht gemeinfrei.

        Also gibt es mE keine Konstellation, in der diese Vorschrift nicht anzuwenden ist.

        Grüße

        Thomas
        Zuletzt geändert von Kasstor; 24.01.2021, 15:02.
        FN Pein (Quickborn vor 1830), FN Hinsch (Poppenbüttel, Schenefeld), FN Holle (Hamburg, Lüchow?), FN Ludwig/Niesel (Frankenstein/Habelschwerdt) FN Tönnies (Meelva bei Karuse-Estland, später Hamburg), FN Lindloff (Altona, Lüneburg, Suderburg)

        Ceterum censeo progeniem hominum esse deminuendam

        Kommentar

        • Zeitenwende
          Benutzer
          • 24.06.2019
          • 76

          #5
          Hallo Alex,

          wenn sich die Bestände des Zentral-Justizamtes im Bundesarchiv befinden, frag doch da nach. Die sollten das dann eigentlich rechtlich einordnen können.

          Gruß Zeitenwende

          Kommentar

          • Svenja
            Erfahrener Benutzer
            • 07.01.2007
            • 4353

            #6
            Hallo

            Zur rechtlichen Einordnung kann ich leider nichts beitragen. Aber ich möchte darauf hinweisen, dass ein ähnliches Werk aus der französischen Besatzungszone schon seit einigen Jahren online einsehbar ist. Nämlich das "Journal officiel du Commandement en chef français en Allemagne" bei Gallica, dem Online-Archiv der französischen Nationalbibliothek.

            Gruss
            Svenja
            Meine Website über meine Vorfahren inkl. Linkliste:
            https://iten-genealogie.jimdofree.com/

            Interessengemeinschaft Oberbayern http://forum.ahnenforschung.net/group.php?groupid=38

            Interessengemeinschat Unterfranken http://forum.ahnenforschung.net/group.php?groupid=37

            Interessengemeinschaft Sudetendeutsche http://forum.ahnenforschung.net/group.php?groupid=73

            Kommentar

            • Henry Jones
              Erfahrener Benutzer
              • 31.12.2008
              • 1417

              #7
              Hallo,

              vielen Dank für eure Beiträge. Bundesarchiv werde ich evtl. versuchen, wenn ich auf meine erneute Argumentation keine positive Reaktion erhalte.

              Ich habe der BSB jetzt einmal das zustande kommen der. Listen erklärt und auf die in Verbindung stehenden Gesetze verwiesen. Auch sehe ich das Bundes Justizministerium hier als Rechtsnachfolger.

              Auf einer Seite der DNB sind auch viele Rechtsverordnungen usw. aus der Besatzungszeit digitalisiert und freizugänglich, auch aus BSB Beständen, darunter auch Veröffentlichungen des Zentral-Justizamts. Der Hinweis auf andere, ähnliche europäische Quellen ist super. Auch auf den Hinweis dass diese auch als amtliches Werk einzustufen sind.

              Mal sehen was rauskommt.

              Viele Grüße
              Alex
              Mitglied im Verein zur Klärung von Schicksalen Vermisster & Gefallener (VKSVG e.V.)
              www.vermisst-gefallen.net (Homepage)
              www.vksvg.de (Forum)

              Kommentar

              • Garfield
                Erfahrener Benutzer
                • 18.12.2006
                • 2142

                #8
                Hallo

                Haben die keinen Rechtsdienst bei ihrer zuständigen Behörde, an den sie sich wenden können? Das wird doch nicht die erste (vor allem nicht die letzte) solche Frage sein?
                Viele Grüsse von Garfield

                Suche nach:
                Caruso in Larino/Molise/Italien
                D'Alessandro in Larino und Fossalto/Molise/Italien und Montréal/Kanada
                Jörg von Sumiswald BE/Schweiz
                Freiburghaus von Neuenegg BE/Schweiz
                Wyss von Arni BE/Schweiz
                Keller von Schlosswil BE/Schweiz

                Kommentar

                Lädt...
                X