Hier der Text einer Abschrift:
Es beginnt mit vielen Huldigungen und ich möchte sichergehen, das richtig gelesen und verstanden zu haben...
1. Hans Ulrich Jäntzer ist mit einer Verena Nyfeler verheiratet
2. Sie haben zusammen keine ehelichen Kinder
3. Verena Nyfeler war vorher mit dem Seckelmeister und Gerichtsässen Daniel Hermann verheiratet
4. Haupterbe ist Andres Jäntzer
5. Andreas Jäntzer ist der Sohn von Hans Ulrich Jäntzer
6. Andreas Jäntzer lebt zur Zeit der Testament-Niederschreibung noch zu Hause bei den Eltern
7. Andreas Jäntzer hat zur Zeit der Testament-Niederschreibung noch keine eigenen Kinder, diese wären aber erbberechtigt
8. Dieser Erb-Eintrag wurde am 21. Juli 1732 festgelegt (man kann daher annehmen, dass Hans Ulrich Jäntzer und seine Frau nicht mehr ganz jung sind?)
Kann es sein, dass Andreas Jäntzer der Sohn von Ulrich und Verena ist, aber eben unehelich und das Paar erst später geheiratet hat?
Für sprachkundige Helfer wäre ich dankbar
Testamentum.
In Gottes Namen, Amen !
Demnach wir Hans Ulrich Jäntzer, und
Verena Nyfeler, Eheleut, geseßen zu Ittis-
häuseren Grichts Huttwyl, in Betrachtung ge-
zogen, wie mancherley ohnversehenen Zufählen unsere
ohne das zerbrechliche Menschliche Natur in diesem
flüchtigen Leben unterworfen, und was maßen
unsere Tage wie der Schatten vorübergehen, daß dahero
in diesem Elend und Jammers vollen Läben nichts
gewüßers als der zeitliche Tod, deßen eigentlicher
Ohrt, Stund und Weise aber dem allwüßenden
Gott allein bekannt und vorbehalten sey; damit
dann uns die ungewüße Stunde des Todes
nicht unversehens übereile, ehe und bevor wir
unseren Letsten Willen und Intention [ Seitenwechsel ]
denen unserigen zu erkennen gegeben: So haben
wir den dreyeinigen Gott, der uns Zeit unsers
Läbens unzehlich viel Gutes gethan, hertzinniglich
anrufen wollen, so lange wihr in dieser Zeitlichkeit
noch wandlen, und in seiner Gnade zu erhalten und
bey beständiger Bekanntnus der wahren Refomier-
ten Religion, bis an unser Ende kräftiglich zu
stärcken, So dann wann wir den Lauf vollendet
und Glauben behalten haben, uns an jenem Tage
die beygelegte Crone der Gerechtigkeit zu geben und
aufzusetzen, deme wir den innzwüschen uns mit
Leib und Seel empfehlen; Unsern verblassten Leich-
nam betreffend, sollen wir von unserem hie-
nach eingesetzten Haubterben, nach dieses Ohrts Ge-
brauch zur Erde, daraus sie ihren Ursprung haben,
ordentlich bestattet werden.
Nachdem aber, nechst Versorgung unserer Seelen
und Leibern, eine unserer vornemsten Ange-
legenheiten ist, weilen wir mit keinen ehelichen
Kindern versehen, zu Disponieren und zu verordnen [ Seitenwechsel ]
was unsern nachlaß des zeitlichen Gutts be-
trift: So haben wir bey guter Zeit, und indem
wir uns noch gesunden Leibs, auch unverletzter Sinnen
und Vernunft sind, mit wolbedachtem muht, aus
eigenen Bewegens, und freyen ungehinderten Willen,
Ich die Ehefrau mit handen und gewalt des wol
Ehrsam- und frommen Daniel Hermanns des
Seckelmeisters und Grichtsässen zu besagtem Hutt-
wyl, als meines hierzu recht geordnet- und ge-
pottenen Vogts, deme ich dieser Vogtey auch anreden
und bekanntlich bin, und zwahr kraft und vermög
der laut hier beyligenden Freyungs Urkunds
von endts bemelten dato, vor Richter und Gricht
zu Huttwyl erhaltenen Freyung, diese unsere
testamentliche letste Verordnung aufgerichtet;
richten auch dieselbige hiemit und in kraft dieses
auf in der allerbesten Form und Gestalt, wie solches
vermöge Ihr Gnaden der Statt Bern, wie auch dieser
Landschaft Emmenthal Satz- und Ordnungen
geschehen soll, kann und mag innmaßen hiernach [ Seitenwechsel ]
mit mehrerem Volgen thut, als:
1. Namlich und Erstlich wollen wir die Testatoren
hierdurch und in kraft diesers unsers Testaments
geordnet und statuiert haben, daß das Letstläben-
de von uns Ehemenschen, unser beyder Vermögen
an ligend- und fahrenden Haab und Güttern,
läbenslenglich zu nutzen, zu niesen und zu schleyßen
haben solle, ohne Eintrag männiglichs.
2. Nach unser beyden notierenden Eheleuthen
Absterben, solle aus unserer Verlassenschaft, dem
Rudolf Flückiger von Huttwyl, oder da er
nicht mehr in Läben wäre, seinen Kindern,
als ein Legat ausgerichtet werden, namich
Dreyßig Bern Cronen.
3. Und weilen die Institution eines oder mehr
Haubterben, die Grundveste eines Jeden Testa-
ments ist: Als wollen wir hiemit und [ Seitenwechsel ]
in kraft dieses unsers letsten Willens, zu un-
serem ohngezweifleten Haubt- und Universal-
Erben, instituiert und eingesetzt haben; Instituier-
und setzen hiermit auch zu unseren Haubt- und
Universalerben ein, mein des Ehemanns
bey uns sich befindliche und gegen uns jederzeit sich
recht kindlich erwiesene natürliche Sohn Andreas
Jäntzer, welcher von ung.... und Oberen der
Statt Bern,karft dero an un... Landtvogt Fischer
zu Trachselwald abgegangen und hierbey ligenden
Schreibens, allergnädigst erbensfähig erklärt
und gemacht worden; dergestalten, daß er
Andreas Jäntzer, mein des Ehemanns natür-
liche Sohn, nach unserem der beyden Testierenden
Eheleuthen, Gott gefälligem Hinscheidt, nach Bezah-
lung unserer erweislichen Schulden, wie auch Aus-
richtung obigen Legats, unsere gantze Succession
und Verlassenschaft, sie bestehe worin sie immer wolle, [ Seitenwechsel ]
für frey eigenthümlich zu seinen Handen ziehen, be-
halten und darmit wie mit anderem seinem
eigenthümlichen Gutt, nach Belieben und Wolge-
fallen schaffen, und schalten kann und mag, von
männiglich gantz ohngehindert.
4. Solte aber dieser von uns eingesetzten Haubt-
Erben Andreas Jäntzer, unseren Todesfahl nicht
erläben, wollen wir in solchem Fahl seine eheliche
Kindere, wann er deren hinderlassen würde,
wo nicht da er keine erzeugete, oder solche
bey unser beyden Absterben nicht mehr in Läben
wären, unsere beyderseits näheste Verwannthe
und gesetzmäßige Erben, ihme harn substituiert
und untergesetzt haben; also daß wann
bemelter Andreas Jäntzer, oder seine etwan
erzeugende eheliche Kindere, vor uns den
beyden Eheleuthen absterben solten, unsere Verlassen- [ Seitenwechsel ]
schaft den zumahlen auf meine des Ehe-
manns nächste Erben zum Halben, und auf
meine der Ehefrau nächste Erben und Verwannthe
zum anderen Halben Theil erblich zu- und heim-
fallen solle.
5. Allermaßen wir nun diesen unsers Satzung
und testamentlichen letzten Willen beschließen, und
dafahrne dieselbe aus Mangel einiger Solinitaet
der geschriebenen Rechte, oder von Gewohnheit
wegen, als ein formerklich- und zierliches Testament
nicht geachtet werden, noch Bestand haben solte,
dennoch als ein Codicill, oder Übergab auf’m Todes-
fahl, und sonst als einen anderen letsten Willen
nach weßen Art und Weise nur solcher einiger-
maßen Bestand haben kann, in kraft dieses ge-
halten, auch deßen Fähle und Mängel, so in deren
einiche sich ereignen und befinden solten, in allen [ Seitenwechsel ]
und jeden Punkten und Articuln, wo dasselbe
seyn möchte, hiemit aller Möglichkeit nach abge-
thane, auch ersetzt haben wollen.
6. Also behalten wir uns darnach austrück-
lich vor, diese unsere Disposition, nach Selbst-
gefallen, all die weilen wir uns bey guten Sinnen
und Verstand befinden werden, jedoch aber
keins ohne das andere, sondern bey beyder Läbzeiten und einmühtiglich,
zu ändern, zu verbessern, zu mindern,
oder zu vermehren, zum Theil, oder gahr abzu-
thun.
Ohne Gefährde.
Siegel. M... Landt Vogt Beat Jacob Fischer
zu Trachselwald
Harum dann wahre und Express berufe-
ne Gezeugen, welche und die Testatoren [ Seitenwechsel ]
samt meinem der Ehefrau Vogt, harein
globen sehen, sind der Wolehrengeachte Herr
Johann Jacob Blau, Schultheiß zu Hutt-
wyl und der bescheidene Bartolome Vetter
der alte Möhrenwihrt daselbst.
Beschehen den 21. July Anno 1732
Herren Landschreiber Freudenreich
selbsten gelobt
Superscriptio des Testaments.
Unser Hans Ulrich Jäntzers, und Verena
Nyfeler, Eheleut zu Ittis Häuseren, Grichts
Huttwyl, allererst nach unserem beyden Absterben
zu eröfnen sich gebührende
Testamentliche Verordnung.
In Gottes Namen, Amen !
Demnach wir Hans Ulrich Jäntzer, und
Verena Nyfeler, Eheleut, geseßen zu Ittis-
häuseren Grichts Huttwyl, in Betrachtung ge-
zogen, wie mancherley ohnversehenen Zufählen unsere
ohne das zerbrechliche Menschliche Natur in diesem
flüchtigen Leben unterworfen, und was maßen
unsere Tage wie der Schatten vorübergehen, daß dahero
in diesem Elend und Jammers vollen Läben nichts
gewüßers als der zeitliche Tod, deßen eigentlicher
Ohrt, Stund und Weise aber dem allwüßenden
Gott allein bekannt und vorbehalten sey; damit
dann uns die ungewüße Stunde des Todes
nicht unversehens übereile, ehe und bevor wir
unseren Letsten Willen und Intention [ Seitenwechsel ]
denen unserigen zu erkennen gegeben: So haben
wir den dreyeinigen Gott, der uns Zeit unsers
Läbens unzehlich viel Gutes gethan, hertzinniglich
anrufen wollen, so lange wihr in dieser Zeitlichkeit
noch wandlen, und in seiner Gnade zu erhalten und
bey beständiger Bekanntnus der wahren Refomier-
ten Religion, bis an unser Ende kräftiglich zu
stärcken, So dann wann wir den Lauf vollendet
und Glauben behalten haben, uns an jenem Tage
die beygelegte Crone der Gerechtigkeit zu geben und
aufzusetzen, deme wir den innzwüschen uns mit
Leib und Seel empfehlen; Unsern verblassten Leich-
nam betreffend, sollen wir von unserem hie-
nach eingesetzten Haubterben, nach dieses Ohrts Ge-
brauch zur Erde, daraus sie ihren Ursprung haben,
ordentlich bestattet werden.
Nachdem aber, nechst Versorgung unserer Seelen
und Leibern, eine unserer vornemsten Ange-
legenheiten ist, weilen wir mit keinen ehelichen
Kindern versehen, zu Disponieren und zu verordnen [ Seitenwechsel ]
was unsern nachlaß des zeitlichen Gutts be-
trift: So haben wir bey guter Zeit, und indem
wir uns noch gesunden Leibs, auch unverletzter Sinnen
und Vernunft sind, mit wolbedachtem muht, aus
eigenen Bewegens, und freyen ungehinderten Willen,
Ich die Ehefrau mit handen und gewalt des wol
Ehrsam- und frommen Daniel Hermanns des
Seckelmeisters und Grichtsässen zu besagtem Hutt-
wyl, als meines hierzu recht geordnet- und ge-
pottenen Vogts, deme ich dieser Vogtey auch anreden
und bekanntlich bin, und zwahr kraft und vermög
der laut hier beyligenden Freyungs Urkunds
von endts bemelten dato, vor Richter und Gricht
zu Huttwyl erhaltenen Freyung, diese unsere
testamentliche letste Verordnung aufgerichtet;
richten auch dieselbige hiemit und in kraft dieses
auf in der allerbesten Form und Gestalt, wie solches
vermöge Ihr Gnaden der Statt Bern, wie auch dieser
Landschaft Emmenthal Satz- und Ordnungen
geschehen soll, kann und mag innmaßen hiernach [ Seitenwechsel ]
mit mehrerem Volgen thut, als:
1. Namlich und Erstlich wollen wir die Testatoren
hierdurch und in kraft diesers unsers Testaments
geordnet und statuiert haben, daß das Letstläben-
de von uns Ehemenschen, unser beyder Vermögen
an ligend- und fahrenden Haab und Güttern,
läbenslenglich zu nutzen, zu niesen und zu schleyßen
haben solle, ohne Eintrag männiglichs.
2. Nach unser beyden notierenden Eheleuthen
Absterben, solle aus unserer Verlassenschaft, dem
Rudolf Flückiger von Huttwyl, oder da er
nicht mehr in Läben wäre, seinen Kindern,
als ein Legat ausgerichtet werden, namich
Dreyßig Bern Cronen.
3. Und weilen die Institution eines oder mehr
Haubterben, die Grundveste eines Jeden Testa-
ments ist: Als wollen wir hiemit und [ Seitenwechsel ]
in kraft dieses unsers letsten Willens, zu un-
serem ohngezweifleten Haubt- und Universal-
Erben, instituiert und eingesetzt haben; Instituier-
und setzen hiermit auch zu unseren Haubt- und
Universalerben ein, mein des Ehemanns
bey uns sich befindliche und gegen uns jederzeit sich
recht kindlich erwiesene natürliche Sohn Andreas
Jäntzer, welcher von ung.... und Oberen der
Statt Bern,karft dero an un... Landtvogt Fischer
zu Trachselwald abgegangen und hierbey ligenden
Schreibens, allergnädigst erbensfähig erklärt
und gemacht worden; dergestalten, daß er
Andreas Jäntzer, mein des Ehemanns natür-
liche Sohn, nach unserem der beyden Testierenden
Eheleuthen, Gott gefälligem Hinscheidt, nach Bezah-
lung unserer erweislichen Schulden, wie auch Aus-
richtung obigen Legats, unsere gantze Succession
und Verlassenschaft, sie bestehe worin sie immer wolle, [ Seitenwechsel ]
für frey eigenthümlich zu seinen Handen ziehen, be-
halten und darmit wie mit anderem seinem
eigenthümlichen Gutt, nach Belieben und Wolge-
fallen schaffen, und schalten kann und mag, von
männiglich gantz ohngehindert.
4. Solte aber dieser von uns eingesetzten Haubt-
Erben Andreas Jäntzer, unseren Todesfahl nicht
erläben, wollen wir in solchem Fahl seine eheliche
Kindere, wann er deren hinderlassen würde,
wo nicht da er keine erzeugete, oder solche
bey unser beyden Absterben nicht mehr in Läben
wären, unsere beyderseits näheste Verwannthe
und gesetzmäßige Erben, ihme harn substituiert
und untergesetzt haben; also daß wann
bemelter Andreas Jäntzer, oder seine etwan
erzeugende eheliche Kindere, vor uns den
beyden Eheleuthen absterben solten, unsere Verlassen- [ Seitenwechsel ]
schaft den zumahlen auf meine des Ehe-
manns nächste Erben zum Halben, und auf
meine der Ehefrau nächste Erben und Verwannthe
zum anderen Halben Theil erblich zu- und heim-
fallen solle.
5. Allermaßen wir nun diesen unsers Satzung
und testamentlichen letzten Willen beschließen, und
dafahrne dieselbe aus Mangel einiger Solinitaet
der geschriebenen Rechte, oder von Gewohnheit
wegen, als ein formerklich- und zierliches Testament
nicht geachtet werden, noch Bestand haben solte,
dennoch als ein Codicill, oder Übergab auf’m Todes-
fahl, und sonst als einen anderen letsten Willen
nach weßen Art und Weise nur solcher einiger-
maßen Bestand haben kann, in kraft dieses ge-
halten, auch deßen Fähle und Mängel, so in deren
einiche sich ereignen und befinden solten, in allen [ Seitenwechsel ]
und jeden Punkten und Articuln, wo dasselbe
seyn möchte, hiemit aller Möglichkeit nach abge-
thane, auch ersetzt haben wollen.
6. Also behalten wir uns darnach austrück-
lich vor, diese unsere Disposition, nach Selbst-
gefallen, all die weilen wir uns bey guten Sinnen
und Verstand befinden werden, jedoch aber
keins ohne das andere, sondern bey beyder Läbzeiten und einmühtiglich,
zu ändern, zu verbessern, zu mindern,
oder zu vermehren, zum Theil, oder gahr abzu-
thun.
Ohne Gefährde.
Siegel. M... Landt Vogt Beat Jacob Fischer
zu Trachselwald
Harum dann wahre und Express berufe-
ne Gezeugen, welche und die Testatoren [ Seitenwechsel ]
samt meinem der Ehefrau Vogt, harein
globen sehen, sind der Wolehrengeachte Herr
Johann Jacob Blau, Schultheiß zu Hutt-
wyl und der bescheidene Bartolome Vetter
der alte Möhrenwihrt daselbst.
Beschehen den 21. July Anno 1732
Herren Landschreiber Freudenreich
selbsten gelobt
Superscriptio des Testaments.
Unser Hans Ulrich Jäntzers, und Verena
Nyfeler, Eheleut zu Ittis Häuseren, Grichts
Huttwyl, allererst nach unserem beyden Absterben
zu eröfnen sich gebührende
Testamentliche Verordnung.
Es beginnt mit vielen Huldigungen und ich möchte sichergehen, das richtig gelesen und verstanden zu haben...
1. Hans Ulrich Jäntzer ist mit einer Verena Nyfeler verheiratet
2. Sie haben zusammen keine ehelichen Kinder
3. Verena Nyfeler war vorher mit dem Seckelmeister und Gerichtsässen Daniel Hermann verheiratet
4. Haupterbe ist Andres Jäntzer
5. Andreas Jäntzer ist der Sohn von Hans Ulrich Jäntzer
6. Andreas Jäntzer lebt zur Zeit der Testament-Niederschreibung noch zu Hause bei den Eltern
7. Andreas Jäntzer hat zur Zeit der Testament-Niederschreibung noch keine eigenen Kinder, diese wären aber erbberechtigt
8. Dieser Erb-Eintrag wurde am 21. Juli 1732 festgelegt (man kann daher annehmen, dass Hans Ulrich Jäntzer und seine Frau nicht mehr ganz jung sind?)
Kann es sein, dass Andreas Jäntzer der Sohn von Ulrich und Verena ist, aber eben unehelich und das Paar erst später geheiratet hat?
Für sprachkundige Helfer wäre ich dankbar
Kommentar