Interpretiere ich dieses Testament korrekt?

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  • Ilja_CH
    Erfahrener Benutzer
    • 05.11.2016
    • 753

    Interpretiere ich dieses Testament korrekt?

    Hier der Text einer Abschrift:


    Testamentum.
    In Gottes Namen, Amen !

    Demnach wir Hans Ulrich Jäntzer, und
    Verena Nyfeler, Eheleut, geseßen zu Ittis-
    häuseren Grichts Huttwyl, in Betrachtung ge-
    zogen, wie mancherley ohnversehenen Zufählen unsere
    ohne das zerbrechliche Menschliche Natur in diesem
    flüchtigen Leben unterworfen, und was maßen
    unsere Tage wie der Schatten vorübergehen, daß dahero
    in diesem Elend und Jammers vollen Läben nichts
    gewüßers als der zeitliche Tod, deßen eigentlicher
    Ohrt, Stund und Weise aber dem allwüßenden
    Gott allein bekannt und vorbehalten sey; damit
    dann uns die ungewüße Stunde des Todes
    nicht unversehens übereile, ehe und bevor wir
    unseren Letsten Willen und Intention [ Seitenwechsel ]
    denen unserigen zu erkennen gegeben: So haben
    wir den dreyeinigen Gott, der uns Zeit unsers
    Läbens unzehlich viel Gutes gethan, hertzinniglich
    anrufen wollen, so lange wihr in dieser Zeitlichkeit
    noch wandlen, und in seiner Gnade zu erhalten und
    bey beständiger Bekanntnus der wahren Refomier-
    ten Religion, bis an unser Ende kräftiglich zu
    stärcken, So dann wann wir den Lauf vollendet
    und Glauben behalten haben, uns an jenem Tage
    die beygelegte Crone der Gerechtigkeit zu geben und
    aufzusetzen, deme wir den innzwüschen uns mit
    Leib und Seel empfehlen; Unsern verblassten Leich-
    nam betreffend, sollen wir von unserem hie-
    nach eingesetzten Haubterben, nach dieses Ohrts Ge-
    brauch zur Erde, daraus sie ihren Ursprung haben,
    ordentlich bestattet werden.
    Nachdem aber, nechst Versorgung unserer Seelen
    und Leibern, eine unserer vornemsten Ange-
    legenheiten ist, weilen wir mit keinen ehelichen
    Kindern versehen, zu Disponieren und zu verordnen [ Seitenwechsel ]
    was unsern nachlaß des zeitlichen Gutts be-
    trift: So haben wir bey guter Zeit, und indem
    wir uns noch gesunden Leibs, auch unverletzter Sinnen
    und Vernunft sind, mit wolbedachtem muht, aus
    eigenen Bewegens, und freyen ungehinderten Willen,
    Ich die Ehefrau mit handen und gewalt des wol
    Ehrsam- und frommen Daniel Hermanns des
    Seckelmeisters und Grichtsässen zu besagtem Hutt-
    wyl, als meines hierzu recht geordnet- und ge-
    pottenen Vogts, deme ich dieser Vogtey auch anreden
    und bekanntlich bin, und zwahr kraft und vermög
    der laut hier beyligenden Freyungs Urkunds
    von endts bemelten dato, vor Richter und Gricht
    zu Huttwyl erhaltenen Freyung, diese unsere
    testamentliche letste Verordnung aufgerichtet;
    richten auch dieselbige hiemit und in kraft dieses
    auf in der allerbesten Form und Gestalt, wie solches
    vermöge Ihr Gnaden der Statt Bern, wie auch dieser
    Landschaft Emmenthal Satz- und Ordnungen
    geschehen soll, kann und mag innmaßen hiernach [ Seitenwechsel ]
    mit mehrerem Volgen thut, als:
    1. Namlich und Erstlich wollen wir die Testatoren
    hierdurch und in kraft diesers unsers Testaments
    geordnet und statuiert haben, daß das Letstläben-
    de von uns Ehemenschen, unser beyder Vermögen
    an ligend- und fahrenden Haab und Güttern,
    läbenslenglich zu nutzen, zu niesen und zu schleyßen
    haben solle, ohne Eintrag männiglichs.
    2. Nach unser beyden notierenden Eheleuthen
    Absterben, solle aus unserer Verlassenschaft, dem
    Rudolf Flückiger von Huttwyl, oder da er
    nicht mehr in Läben wäre, seinen Kindern,
    als ein Legat ausgerichtet werden, namich
    Dreyßig Bern Cronen.
    3. Und weilen die Institution eines oder mehr
    Haubterben, die Grundveste eines Jeden Testa-
    ments ist: Als wollen wir hiemit und [ Seitenwechsel ]
    in kraft dieses unsers letsten Willens, zu un-
    serem ohngezweifleten Haubt- und Universal-
    Erben, instituiert und eingesetzt haben; Instituier-
    und setzen hiermit auch zu unseren Haubt- und
    Universalerben ein, mein des Ehemanns
    bey uns sich befindliche und gegen uns jederzeit sich
    recht kindlich erwiesene natürliche Sohn Andreas
    Jäntzer, welcher von ung.... und Oberen der
    Statt Bern,karft dero an un... Landtvogt Fischer
    zu Trachselwald abgegangen und hierbey ligenden
    Schreibens, allergnädigst erbensfähig erklärt
    und gemacht worden; dergestalten, daß er
    Andreas Jäntzer, mein des Ehemanns natür-
    liche Sohn, nach unserem der beyden Testierenden
    Eheleuthen, Gott gefälligem Hinscheidt, nach Bezah-
    lung unserer erweislichen Schulden, wie auch Aus-
    richtung obigen Legats, unsere gantze Succession
    und Verlassenschaft, sie bestehe worin sie immer wolle, [ Seitenwechsel ]
    für frey eigenthümlich zu seinen Handen ziehen, be-
    halten und darmit wie mit anderem seinem
    eigenthümlichen Gutt, nach Belieben und Wolge-
    fallen schaffen, und schalten kann und mag, von
    männiglich gantz ohngehindert.
    4. Solte aber dieser von uns eingesetzten Haubt-
    Erben Andreas Jäntzer, unseren Todesfahl nicht
    erläben, wollen wir in solchem Fahl seine eheliche
    Kindere, wann er deren hinderlassen würde,
    wo nicht da er keine erzeugete, oder solche
    bey unser beyden Absterben nicht mehr in Läben
    wären, unsere beyderseits näheste Verwannthe
    und gesetzmäßige Erben, ihme harn substituiert
    und untergesetzt haben; also daß wann
    bemelter Andreas Jäntzer, oder seine etwan
    erzeugende eheliche Kindere, vor uns den
    beyden Eheleuthen absterben solten, unsere Verlassen- [ Seitenwechsel ]
    schaft den zumahlen auf meine des Ehe-
    manns nächste Erben zum Halben, und auf
    meine der Ehefrau nächste Erben und Verwannthe
    zum anderen Halben Theil erblich zu- und heim-
    fallen solle.
    5. Allermaßen wir nun diesen unsers Satzung
    und testamentlichen letzten Willen beschließen, und
    dafahrne dieselbe aus Mangel einiger Solinitaet
    der geschriebenen Rechte, oder von Gewohnheit
    wegen, als ein formerklich- und zierliches Testament
    nicht geachtet werden, noch Bestand haben solte,
    dennoch als ein Codicill, oder Übergab auf’m Todes-
    fahl, und sonst als einen anderen letsten Willen
    nach weßen Art und Weise nur solcher einiger-
    maßen Bestand haben kann, in kraft dieses ge-
    halten, auch deßen Fähle und Mängel, so in deren
    einiche sich ereignen und befinden solten, in allen [ Seitenwechsel ]
    und jeden Punkten und Articuln, wo dasselbe
    seyn möchte, hiemit aller Möglichkeit nach abge-
    thane, auch ersetzt haben wollen.
    6. Also behalten wir uns darnach austrück-
    lich vor, diese unsere Disposition, nach Selbst-
    gefallen, all die weilen wir uns bey guten Sinnen
    und Verstand befinden werden, jedoch aber
    keins ohne das andere, sondern bey beyder Läbzeiten und einmühtiglich,
    zu ändern, zu verbessern, zu mindern,
    oder zu vermehren, zum Theil, oder gahr abzu-
    thun.
    Ohne Gefährde.
    Siegel. M... Landt Vogt Beat Jacob Fischer
    zu Trachselwald
    Harum dann wahre und Express berufe-
    ne Gezeugen, welche und die Testatoren [ Seitenwechsel ]
    samt meinem der Ehefrau Vogt, harein
    globen sehen, sind der Wolehrengeachte Herr
    Johann Jacob Blau, Schultheiß zu Hutt-
    wyl und der bescheidene Bartolome Vetter
    der alte Möhrenwihrt daselbst.
    Beschehen den 21. July Anno 1732
    Herren Landschreiber Freudenreich
    selbsten gelobt

    Superscriptio des Testaments.

    Unser Hans Ulrich Jäntzers, und Verena
    Nyfeler, Eheleut zu Ittis Häuseren, Grichts
    Huttwyl, allererst nach unserem beyden Absterben
    zu eröfnen sich gebührende

    Testamentliche Verordnung.



    Es beginnt mit vielen Huldigungen und ich möchte sichergehen, das richtig gelesen und verstanden zu haben...


    1. Hans Ulrich Jäntzer ist mit einer Verena Nyfeler verheiratet
    2. Sie haben zusammen keine ehelichen Kinder
    3. Verena Nyfeler war vorher mit dem Seckelmeister und Gerichtsässen Daniel Hermann verheiratet
    4. Haupterbe ist Andres Jäntzer
    5. Andreas Jäntzer ist der Sohn von Hans Ulrich Jäntzer
    6. Andreas Jäntzer lebt zur Zeit der Testament-Niederschreibung noch zu Hause bei den Eltern
    7. Andreas Jäntzer hat zur Zeit der Testament-Niederschreibung noch keine eigenen Kinder, diese wären aber erbberechtigt
    8. Dieser Erb-Eintrag wurde am 21. Juli 1732 festgelegt (man kann daher annehmen, dass Hans Ulrich Jäntzer und seine Frau nicht mehr ganz jung sind?)


    Kann es sein, dass Andreas Jäntzer der Sohn von Ulrich und Verena ist, aber eben unehelich und das Paar erst später geheiratet hat?


    Für sprachkundige Helfer wäre ich dankbar
  • Katze58
    Erfahrener Benutzer
    • 14.02.2009
    • 334

    #2
    Also sprachkundig bin ich in diesem Fall nicht. Aber deiner Schlussfolgerung
    stimme ich zu 100% zu.

    Nur handelt es sich meiner Meinung nach nur um den Sohn des Vererbenden. Wahrscheinlich aus 1. Ehe. Die Verena ist lediglich die Stiefmutter.
    LG - Petra -


    Das Chaos sei willkommen -
    die Ordnung hat versagt !

    Mein toter Punkt: Christopherus Wieners und Eva Catharina Melchers erstmals im Lichtenauer KB (Paderborn) 1760 genannt. Woher stammt das Ehepaar????

    Kommentar

    • Carolien Grahf
      Erfahrener Benutzer
      • 26.03.2021
      • 814

      #3
      Demnach wir Hans Ulrich Jäntzer, und Verena Nyfeler, Eheleut, geseßen zu Ittishäuseren Grichts Huttwyl,
      Hans Ulrich Jäntzer ist verheiratet mit Verena Nyfeler.
      Es folgt Blablabla

      Unsern verblassten Leichnam betreffend, sollen wir von unserem hienach eingesetzten Haubterben, nach dieses Ohrts Gebrauch zur Erde, daraus sie ihren Ursprung haben,
      ordentlich bestattet werden.

      Der Erbe soll für ein ordentliches Begräbnis hier am Ort (Geburtsort ist gemeint) sorgen.

      Nachdem aber, nechst Versorgung unserer Seelen und Leibern, eine unserer vornemsten Angelegenheiten ist, weilen wir mit keinen ehelichen Kindern versehen, zu Disponieren und zu verordnen [ Seitenwechsel ] was unsern nachlaß des zeitlichen Gutts betrift:

      Zwischen dem Gelaber: Anzahl gemeinsame Kinder: 0

      So haben wir bey guter Zeit, und indem wir uns noch gesunden Leibs, auch unverletzter Sinnen und Vernunft sind, mit wolbedachtem muht, aus eigenen Bewegens, und freyen ungehinderten Willen,
      Laber Schwall Quassel...


      1. Namlich und Erstlich wollen wir die Testatoren hierdurch und in kraft diesers unsers Testaments geordnet und statuiert haben, daß das Letstläbende von uns Ehemenschen, unser beyder Vermögen an ligend- und fahrenden Haab und Güttern, läbenslenglich zu nutzen, zu niesen und zu schleyßen haben solle, ohne Eintrag männiglichs.
      1. Der Überlebende erbt den Kram des anderen zur freien Verfügung.


      2. Nach unser beyden notierenden Eheleuthen Absterben, solle aus unserer Verlassenschaft, dem Rudolf Flückiger von Huttwyl, oder da er nicht mehr in Läben wäre, seinen Kindern, als ein Legat ausgerichtet werden, namich Dreyßig Bern Cronen.
      2. Sind beide tot kriegt der Rudolf Flückinger 30 Bern Cronen.
      Sollte er tot sein, kriegen das seine Kinder.

      3. Geschwafel ....
      Instituier- und setzen hiermit auch zu unseren Haubt- und Universalerben ein, mein des Ehemanns bey uns sich befindliche und gegen uns jederzeit sich recht kindlich erwiesene natürliche Sohn Andreas Jäntzer,
      3. Universal- und Haupterbe soll sein der kindische Andreas Jäntzer, leiblicher Sohn des Erblassers der bei ihnen wohnt.

      Blablabla


      daß er Andreas Jäntzer, mein des Ehemanns natürliche Sohn, nach unserem der beyden Testierenden Eheleuthen, Gott gefälligem Hinscheidt, nach Bezahlung unserer erweislichen Schulden, wie auch Ausrichtung obigen Legats, unsere gantze Succession und Verlassenschaft, sie bestehe worin sie immer wolle, [ Seitenwechsel ]
      für frey eigenthümlich zu seinen Handen ziehen, behalten und darmit wie mit anderem seinem eigenthümlichen Gutt, nach Belieben und Wolgefallen schaffen, und schalten kann und mag, von männiglich gantz ohngehindert.

      Andreas kriegt alles minus die Schulden der Erblasser und den 30 Öcken für den Rudolf.

      4. Solte aber dieser von uns eingesetzten HaubtErben Andreas Jäntzer, unseren Todesfahl nicht erläben, wollen wir in solchem Fahl seine eheliche Kindere, wann er deren hinderlassen würde,
      4. Wenn Adreas auch schon tot ist, sollen es seine ehelichen Kinder kriegen.
      wo nicht da er keine erzeugete, oder solche bey unser beyden Absterben nicht mehr in Läben wären, unsere beyderseits näheste Verwannthe und gesetzmäßige Erben, ihme harn substituiert und untergesetzt haben; also daß wann bemelter Andreas Jäntzer, oder seine etwan erzeugende eheliche Kindere, vor uns den beyden Eheleuthen absterben solten, unsere Verlassen- [ Seitenwechsel ] schaft den zumahlen auf meine des Ehemanns nächste Erben zum Halben, und auf meine der Ehefrau nächste Erben und Verwannthe zum anderen Halben Theil erblich zu- und heimfallen solle.
      Sind Andreas und seine ehelichen Kinder auch tot oder nicht vorhanden, soll der nächste Erbe des Ehemannes die Hälfte von allem bekommen und die andere Hälfte geht an den nächsten Verwandten der Ehefrau.

      5. Weißes Rauschen

      6. Also behalten wir uns darnach austrücklich vor, diese unsere Disposition, nach Selbstgefallen, all die weilen wir uns bey guten Sinnen und Verstand befinden werden, jedoch aber keins ohne das andere, sondern bey beyder Läbzeiten und einmühtiglich, zu ändern, zu verbessern, zu mindern, oder zu vermehren, zum Theil, oder gahr abzuthun.

      Das Testament kann jederzeit geändert werden, jedoch nur gemeinsam.


      ...
      Mit Testamenten ist es wie mit der Bibel: alles Weihrauch und mystische rauslöschen. Dann hätte die Bibel zwar nur noch 25 Seiten und dieses Testament hätte auf eine Postkarte gepasst.
      Aber irgendjemand muss ja die gefällten Bäume auch benutzen.
      Zuletzt geändert von Carolien Grahf; 11.08.2021, 22:19.

      Kommentar

      • Hedwiga
        Erfahrener Benutzer
        • 06.04.2019
        • 241

        #4
        @C. Grahf,


        ich bin zwar nicht sprachkundig, aber

        "Blablabla
        Laber Schwall Quassel
        Geschwafel ..
        Weißes Rauschen"


        kann ich im Text der Erblasser nicht erkennen oder herauslesen. Ich betone, im Text der Erblasser.


        Da freut sich der Treaderöffner sicher, dass ihm so sachkundig der testierte Wille der Eheleute und auch noch so respektvoll vermittelt wurde.


        Ich bin schwer beeindruckt, so würde ich das nicht können.


        Gruß, Hedwiga


























        Ich grüße freundlich

        Hedwiga

        Kommentar

        • Carolien Grahf
          Erfahrener Benutzer
          • 26.03.2021
          • 814

          #5
          Zitat von Hedwiga Beitrag anzeigen
          @C. Grahf,
          ich bin zwar nicht sprachkundig, aber
          "Blablabla
          Laber Schwall Quassel
          Geschwafel ..
          Weißes Rauschen"
          kann ich im Text der Erblasser nicht erkennen oder herauslesen. Ich betone, im Text der Erblasser.

          Habe ich behauptet dass das so da drinsteht? Der TE hat 8 Punkte aufgeführt und fragte, ob er das richtig sieht. Um das beurteilen zu können, musst du analystisch vorgehen und den ganzen Dunst drum herum ignorieren.
          Zitat von Hedwiga Beitrag anzeigen
          Da freut sich der Treaderöffner sicher, dass ihm so sachkundig der testierte Wille der Eheleute und auch noch so respektvoll vermittelt wurde.
          Es geht nicht darum irgendwelchen vor Hunderten von Jahren Verstorbenen noch irgendeinen Respekt zu zollen oder vor diesem Testament vor Ehrfurcht zu erstarren, sondern einzig es auf die relevanten Fakten zu beschränken.
          In unserer Zeit und heutigen Sprache hätte man wohl den beiden gesagt: Kommt zum Punkt!
          Zitat von Hedwiga Beitrag anzeigen
          Ich bin schwer beeindruckt, so würde ich das nicht können.
          Gruß, Hedwiga
          Das glaube ich dir aufs Wort. Wissenschaft, auch wenn Ahnenforschung "nur" eine Hilfswissenschaft ist, bietet keinen Raum für Animositäten oder Gefühlsduselei. Hier geht es um Fakten.











          [/QUOTE]
          Zuletzt geändert von Carolien Grahf; 12.08.2021, 11:38.

          Kommentar

          • Ilja_CH
            Erfahrener Benutzer
            • 05.11.2016
            • 753

            #6
            Guten morgen zusammen

            Danke an Petra und Carolien Grahf für eure Meinungen und Unterstützung.

            Ich fand die Art und Weise, wie du alles auseinandergenommen hast und das Blablabla sehr amüsant, muss ich zugeben

            Als ich den Text meinem Vater und dessen Partnerin zeigte, haben die nach dem Lesen der ersten Seite auch ähnliches kommentiert.

            Nur mit „Weisses Rauschen“ bin ich nicht schlau geworden.

            Zudem dieser Absatz hier:

            Wer ist "Ich die Ehefrau"? Verena Nyfeler? Ehefrau vom Daniel Hermann? Oder heisst dass, ich die Ehefrau (Verena Nyfeler) tue mit dem Sgen vom Daniel Hermann das und jenes?


            Ich die Ehefrau mit handen und gewalt des wol
            Ehrsam- und frommen Daniel Hermanns des
            Seckelmeisters und Grichtsässen zu besagtem Hutt-
            wyl, als meines hierzu recht geordnet- und ge-
            pottenen Vogts, deme ich dieser Vogtey auch anreden
            und bekanntlich bin, und zwahr kraft und vermög
            der laut hier beyligenden Freyungs Urkunds
            von endts bemelten dato, vor Richter und Gricht
            zu Huttwyl erhaltenen Freyung, diese unsere
            testamentliche letste Verordnung aufgerichtet

            Kommentar

            • Anna Sara Weingart
              Erfahrener Benutzer
              • 23.10.2012
              • 15113

              #7
              Zitat von Ilja_CH Beitrag anzeigen
              ... 3. Verena Nyfeler war vorher mit dem Seckelmeister und Gerichtsässen Daniel Hermann verheiratet ...
              Nein, der Daniel Hermann ist lediglich ihr "Vogt", das war so etwas wie ein Interessenvertreter / Rechtsbeistand / Berater.
              Daniel Hermann hat sie - Verena Nyfeler - dabei beraten, wie das Testament zu verfassen sei, und er hat ihre Interessen gegenüber ihrem Ehemann Hans Ulrich Jäntzer verteidigt.

              So etwas ähnliches wie ein "Kriegsvogt" https://drw-www.adw.uni-heidelberg.d...erm=kriegsvogt
              Nur dass es sich in diesem Fall nicht um einen gerichtliche Auseinandersetzung handelt, daher kein "Kriegs-"
              Zuletzt geändert von Anna Sara Weingart; 14.08.2021, 14:46.
              Viele Grüße

              Kommentar

              • rpeikert
                Erfahrener Benutzer
                • 03.09.2016
                • 2673

                #8
                Zitat von Ilja_CH Beitrag anzeigen
                Nur mit „Weisses Rauschen“ bin ich nicht schlau geworden.
                Ungefähr das was Du erhältst, wenn Du TV oder Radio auf eine Frequenz einstellst wo kein Sender ist.

                Kommentar

                • Anna Sara Weingart
                  Erfahrener Benutzer
                  • 23.10.2012
                  • 15113

                  #9
                  Weißes Rauschen ist eine Therapie-Form für unser Gehör, bitteschön:
                  Viele Grüße

                  Kommentar

                  • rpeikert
                    Erfahrener Benutzer
                    • 03.09.2016
                    • 2673

                    #10
                    Wenn man das so sieht, besteht die ganze Physik nur aus Therapieformen: Licht, Schwerkraft, Elektrizität, Radioaktivität, ...

                    Kommentar

                    • Ilja_CH
                      Erfahrener Benutzer
                      • 05.11.2016
                      • 753

                      #11
                      Danke euch für eure Erläuterungen.

                      Kommentar

                      • Ilja_CH
                        Erfahrener Benutzer
                        • 05.11.2016
                        • 753

                        #12
                        Instituier-
                        und setzen hiermit auch zu unseren Haubt- und
                        Universalerben ein, mein des Ehemanns
                        bey uns sich befindliche und gegen uns jederzeit sich
                        recht kindlich erwiesene natürliche Sohn Andreas
                        Jäntzer,

                        Hallo zusammen

                        Ich melde mich hier wieder mit einer Frage.

                        Was bedeutet der fett markierte Text genau? Das Sohn Andreas noch ein Kind ist? Oder zwar kein Kind mehr, aber nicht volljährig (müsste nachschauen, wann man damals in der Schweiz als volljährig galt). Oder kann Sohn Andreas bereits volljährig gewesen sein und die Formulierung bedeutet etwas anderes? Gem. Testament wohnte Andreas zu Hause beim Vater und der Stiefmutter. Aber er kann auch als erwachsener dort gelebt haben?


                        Ich frage nach, weil ich Kontraktenprotokolle der Gemeinde Huttwil durchgehe und ab 1738 ein Andreas Jenzer in Ittishäusern Ackerland und einen Tann-Wald kauft. Zudem kauft er 1747 mit zwei anderen Personen ein Grundstück. Wobei als Zeuge Schultheiss Daniel Hermann erwähnt wird, der schon im Testament vorkommt.

                        Kommentar

                        • sternap
                          Erfahrener Benutzer
                          • 25.04.2011
                          • 4072

                          #13
                          ich verstehe das so, dass vielleicht x., der vater des kindes, schon verstorben sei.
                          jedenfalls lebt der sohn mit oder ohne seinen vater bei der familie der neuen ehefrau wie ein echtes kind mit. er benimmt sich wie ein echtes kind, was damals auch freundliche sorge für die alten mit enthält.
                          er soll der universalerbe sein.


                          wäre er kindisch, stünde da, er sei noch kindlich.
                          aber er hat sich kindlich erwiesen, benahm sich somit korrekt wie ein sohn.
                          Zuletzt geändert von sternap; 30.12.2021, 05:19.
                          freundliche grüße
                          sternap
                          ich schreibe weder aus missachtung noch aus mutwillen klein, sondern aus triftigem mangel.
                          wer weitere rechtfertigung fordert, kann mich anschreiben. auf der duellwiese erscheine ich jedoch nicht.




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                          • Ilja_CH
                            Erfahrener Benutzer
                            • 05.11.2016
                            • 753

                            #14
                            Danke für deine Meinung. Dann war er nicht mehr ein Kind, aber einfach kindlich. Gut, passt.

                            Weitere Frage: Ist es möglich, das der Haupterbe Andreas Brüder hatte? Dass Hans Ulrich Jäntzer mit seiner ersten Frau weitere Kinder hatte, die aber nicht erwähnt werden und – warum auch immer – kein Geld und Erbe erhalten sollten?

                            Im Testament steht ja, das Andreas alles bekommen solle und falls dieser nicht mehr lebe, seine Erben. Aber eventuelle Brüder von ihm werden nicht erwähnt. Es steht nur, dass wenn Andreas nicht mehr lebe und keine Kinder hätte, dass die Erben von Hans Ulrich Jäntzer und Verena Nyfeler zum Zug kommen, daher ev. ihre Geschwister oder deren Kinder. Oder eben eventuelle weitere nicht erwähnte Kinder von Hans Ulrich?

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