Wirthshaus-Ordnung (von 1853)

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    Wirthshaus-Ordnung (von 1853)

    Wirtshaus-Ordnung

    Die Polizeistunde ist für sämmtliche Landgemeinden in den Monaten April, Mai, Juni, Juli, August, und September um 11 Uhr, in den Monaten Oktober, November, Desember, Januar, Februar, Marz um 10 Uhr Abends.
    Beim Eintritte der Polizeistunde hat der Wirth ein wohlvernehmliches Glockenzeichen zu geben, welches als Mahnung zum Aufbruche gilt, und hernach weder Speisen noch Getränke zu verabreichen. Eine Viertelstunde später muß das Wirthshaus von Gästen geräumt sein. Der Wirth, welcher vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, hat eine Geldstrafe bis zu 15 fl., jeder Gast, welcher des Glockenzeichens ungeachtet sich nicht rechtzeitig entfernt, eine Geldbuße bis zu 5 fl. zu gewärtigen.
    Jeder Wirth ist für das Vorhandensein einer verlässig gehenden Stubenuhr verantwortlich.

    Wer in einem Wirthshause Streitigkeiten anfängt, ist von dem Wirthe bei dessen eigener Haftung sogleich -nötigenfalls mit Gewalt- zu entfernen. Der Wirth, welcher solches versäumt, und dadurch Raufereien entstehen läßt, hat eine Geldstrafe bis zu 10 fl. zu gewärtigen.

    Jeder Theilnehmer an einer Rauferei wird -soferne nicht der Erfolg eine Criminalstrafe bedingt, mit 1 bis14 tägigem Arreste bestraft. Der erste Rückfall zieht überdieß halbjähriges Wirthshausverbot, der zweite Rückfall einjährige Untersagung des Wirthshausbesuches mit Stellung unter Polizeiaufsicht, der dritte die Ablieferung ins Zwangsarbeitshaus nach sich.

    Werk- und Feiertagsschüler dürfen weder in Wirthshäusern noch auf den dazu gehörigen Kegelbahnen sich einfinden bei Vermeidung strenger Strafe und gleichmässiger Einschreitung gegen den Wirth, der sie geduldet.
  • HESIOD
    Benutzer
    • 17.03.2006
    • 33

    #2
    RE: Wirthshaus-Ordnung (von 1853)



    Diese Strafordnung war um 1573 in Berliner Wirtshäusern in Geltung. Die Strafdrohung war auch nicht gerade zimperlich!
    Viel Spass beim transkribieren. M.f.G. Siegmar

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