Grundbuch Bd 1 Blatt 24, Segenthin, Kr. Schalwe, POM
Liebe Lesehelfer, ich habe nun die 2. Seite des Kontakts transkipiert und ein paar Fragezeichen beim Lesen habe ich noch. Bestimmt könnt ihr es lesen und ich bedanke mich schon jetzt erneut für Eure Hilfe. Vielen Dank. Beste Grüße, Stefan
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§ 3
Dahin dem Erbzinsmann ?lich bewilligten
drei Freijahre verflossen sind, so übernimmt
Erbzinsmann von Marien 1814 einen jährlichen
Canon von Einem Thaler Courant für jeden
ihm eingeräumten Morgen Landes in zwei
Terminen zu Marien und ? jeden
Jahres, jedesmal zur Hälfte ?
den Erbzins ? abzutragen.
§ 4
Erbzinsmann kann eine Kuh nebst ?
auf die Dorfwiese treiben wofür er aber
das ?liche Hirtenlohn geben muß. Unter
? sollen jedoch Kälber verstanden werden,
welche noch kein Jahr alt sind.
§ 5
Erbzinsmann liefert jährlich an den ErbzinsHerrn
eine Ballen(?) Gans(?), wofür er die Befugnis
erhält, seine Kuh unentgeldlich zum Herr-
schaftlichen Ballen(?) (?) zu bringen.
§ 6
Zur Befriedung seines Feuerungsbe-
dürfnis wird dem Erbzinsmann ?
sich aus dem Segenthinischen Moore jährlich
eine Quadrat Ruthe Torf zu stechen jährlich
muß
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