Hallo Merle,
Im Preußischen Landrecht gab es zu dem Thema folgende Bestimmung:
II. Teil, neunter Titel, § 1, 2. § 11
"Die vom Landesherrn verliehene Standeserhöhung kommt auch den alsdann schon vorhandenen Kindern, sie mögen noch unter väterlicher Gewalt sein oder nicht, zu statten, sobald dieselben nicht ausdrücklich ausgenommen sind.“
Insofern kann davon ausgegangen werden, dass es sich hier um eine ganz reguläre Standeserhöhung in den erblichen Adelsstand handelte.
Möglicherweise gibt es im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz im Archiv des Preußischen Heroldsamtes eine Akte. Einfach mal anfragen.
Viele Grüße
Hina
Im Preußischen Landrecht gab es zu dem Thema folgende Bestimmung:
II. Teil, neunter Titel, § 1, 2. § 11
"Die vom Landesherrn verliehene Standeserhöhung kommt auch den alsdann schon vorhandenen Kindern, sie mögen noch unter väterlicher Gewalt sein oder nicht, zu statten, sobald dieselben nicht ausdrücklich ausgenommen sind.“
Insofern kann davon ausgegangen werden, dass es sich hier um eine ganz reguläre Standeserhöhung in den erblichen Adelsstand handelte.
Möglicherweise gibt es im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz im Archiv des Preußischen Heroldsamtes eine Akte. Einfach mal anfragen.
Viele Grüße
Hina
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