zwei lateinische Fachbegriffe in juristischen Texten aus dem 19. Jhd.

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  • Christian40489
    Erfahrener Benutzer
    • 25.03.2008
    • 1683

    [gelöst] zwei lateinische Fachbegriffe in juristischen Texten aus dem 19. Jhd.

    Quelle bzw. Art des Textes: juristisches Schriftsatz
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1833-35
    Ort/Gegend der Text-Herkunft: Schemmern
    Namen um die es sich handeln sollte: Dilchert



    Hallo zusammen,
    in einem Gerichtsurteil unterschreibt der Richter mit dem Zusatz "ad majorem". Wörtliche Übersetzung "zu größerem" ist mir an sich klar, gemeint ist aber offensichtlich etwa anderes, vielleicht so etwas wie "mit der Mehrheit"?

    In einem anderen Schriftsatz lese ich:
    "Placuit Monitorium in [hessicum?]
    auf das Rescript vom 3ten December"
    Vgl. Textstelle am Fuß der Seite.

    placuit - es hat gefallen, monitorium – Mahnschreiben, hessicum – Hessen, aber zu welchem Sinn fügt sich das?

    Könnt Ihr mir bitte weiterhelfen?

    Gruß Christian
    Angehängte Dateien
    Zuletzt geändert von Christian40489; 26.02.2021, 17:44.
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  • M_Nagel
    Erfahrener Benutzer
    • 13.10.2020
    • 1674

    #2
    Ich lese:

    Placuit Monitorium inhaesivum
    auf das Rescript vom 3ten December
    Schöne Grüße
    Michael

    Kommentar

    • Xylander
      Erfahrener Benutzer
      • 30.10.2009
      • 6447

      #3
      Hallo Christian,
      ad majorem vielleicht: zur höheren Instanz?
      Sonst fällt mir nur ad majorem dei gloriam ein.
      Oder hilft das https://de.wikipedia.org/wiki/Argume...inori_ad_maius

      Viele Grüße
      Peter
      Zuletzt geändert von Xylander; 24.02.2021, 12:15.

      Kommentar

      • Christian40489
        Erfahrener Benutzer
        • 25.03.2008
        • 1683

        #4
        Also "inhaesivum" - aber was bedeutet das. Ich finde zwar einige Textstellen für Inhaesiv-Vorstellungsschreiben bei Google, aber die Bedeutung erschließt sich mir nicht. Wer erklärt es mir bitte?
        Gruß
        Christian
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        • Interrogator
          Erfahrener Benutzer
          • 24.10.2014
          • 1981

          #5
          festgeklebt = noch gültig.... ?
          Gruß
          Michael

          Kommentar

          • Wallone
            Erfahrener Benutzer
            • 20.01.2011
            • 2414

            #6
            Hallo,

            Zum "ad majorem": ich glaube er war der Berufungsrichter (iudex ad maiorem)

            Viele Grüße.

            Armand

            Kommentar

            • Xylander
              Erfahrener Benutzer
              • 30.10.2009
              • 6447

              #7
              angeheftet, anliegend?
              Viele Grüße
              Xylander

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              • M_Nagel
                Erfahrener Benutzer
                • 13.10.2020
                • 1674

                #8
                Wenn ich es richtig verstehe, wird alles im deutschen Text darüber erklärt:

                Diese Acten werden, da die Auflage
                vom 3. Decemb. unbefolgt geblieben ist,
                wegen eines eben angemessen erachtet
                werdenden Monitorii wieder unterth(änigst) vor-
                gelegt.

                Placuit Erwünscht; als angemessen erachtet; für gut/notwendig befunden
                Monitorium inhaesivum ein Mahnschreiben, anklebend an das; verbunden mit/in Verbindung mit dem (Rescript)
                vom 3ten December
                Schöne Grüße
                Michael

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                • Christian40489
                  Erfahrener Benutzer
                  • 25.03.2008
                  • 1683

                  #9
                  Genau so ist es! Aber das Brett vor meinem Kopf war eine Bohle, inhaesiv ist ja soweit von adhäsiv auch nicht weg. Auch wenn das Latinum lange her ist, hätte ich darauf kommen können.
                  suche für mein Projekt www.Familienforschung-Freisewinkel.de alles zum Namen Freisewinkel, Fresewinkel, Friesewinkel.

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