"Erkenntnis" im Rechtsverständnis

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  • minhs
    Erfahrener Benutzer
    • 30.08.2019
    • 227

    [gelöst] "Erkenntnis" im Rechtsverständnis

    Jahr, aus dem der Begriff stammt: 1843
    Region, aus der der Begriff stammt: Preußen, Provinz Sachsen

    Hallo,
    in einem Eintrag im KB Priemern/Bretsch in der Altmark fand ich eine Eheschließung vom 26.12.1843, wo zwei Personen heiraten, deren Ehe wenige Monate vorher am 9.5.1843 durch "Erkänntniß" des Kreisgerichts getrennt worden war.
    Nun deutet dieses Wort nicht gerade darauf hin, dass sie sich erst haben scheiden lassen und dann doch wieder zusammen gekommen sind. Stattdessen sieht es so aus, als ob die alte Ehe Paeper oo Muß unrechtmäßig war. Die Eheschließung war 1837. Kann es sein, dass die Eheschließung annulliert wurde, weil neben der Mutter auch der Schwiegervater einwilligte? Vater war schon 1818 gestorben. Habt ihr andere Ideen?

    Viele Grüße
    Hartwig
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  • Huber Benedikt
    Erfahrener Benutzer
    • 20.03.2016
    • 4650

    #2
    Ich meine, die 1. Ehe war ungültig, da die Einwilligung des Vaters fehlte.
    Der Stiefvater is uninteressant und hat rechtlich nix zu sagen (ausser bei Adoption)
    Da der Vater verstorben war, hätte dessen Zustimmung durch Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes
    ersetzt werden müssen was offenbar nicht erfolgt ist.

    PS: Erkenntnis = gerichtliche Entscheidung (Urteil, Beschluß)
    Zuletzt geändert von Huber Benedikt; 04.03.2021, 18:17. Grund: PS
    Ursus magnus oritur
    Rursus agnus moritur

    Kommentar

    • minhs
      Erfahrener Benutzer
      • 30.08.2019
      • 227

      #3
      Zitat von Huber Benedikt Beitrag anzeigen
      Ich meine, die 1. Ehe war ungültig, da die Einwilligung des Vaters fehlte.
      Der Stiefvater is uninteressant und hat rechtlich nix zu sagen (ausser bei Adoption)
      Da der Vater verstorben war, hätte dessen Zustimmung durch Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes
      ersetzt werden müssen was offenbar nicht erfolgt ist.
      Uninteressant/irrelevant, ja das verstehe ich auch so. Aber warum muss das Vormundschaftsgericht zustimmen? Sie war doch mit ihren 26,5 Jahren volljährig/majorenn.

      Viele Grüße

      Hartwig

      Kommentar

      • Huber Benedikt
        Erfahrener Benutzer
        • 20.03.2016
        • 4650

        #4
        stimmt, hab ich nicht gesehen.
        Wo, bzw. wer ist Vater des Bräutigams?
        Ursus magnus oritur
        Rursus agnus moritur

        Kommentar

        • minhs
          Erfahrener Benutzer
          • 30.08.2019
          • 227

          #5
          Zitat von Huber Benedikt Beitrag anzeigen
          stimmt, hab ich nicht gesehen.
          Wo, bzw. wer ist Vater des Bräutigams?
          Der ist offensichtlich unbekannt. Der er auch 1843 nicht angegeben wird kann ich mir auch nicht vorstellen, dass er Einspruch erhoben hat. Spätestens bei der 2. Ehe wäre er dann angegeben. Außerdem war der Sohn in beiden Fällen volljährig.

          Wie ist das eigentlich? War die Zustimmung bei Volljährigen nur ein provisorischer Akt, ein alter Zopf? Oder anders herum gefragt: Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit ein Erwachsener die Zustimmung der Eltern beibringen MUSS?

          Kommentar

          • Huber Benedikt
            Erfahrener Benutzer
            • 20.03.2016
            • 4650

            #6
            Unabhängig vom Alter bedurfte es durchaus der Zustimmung z.b. bei bestimmten Ehehindernissen (Verwandtschaft)
            Daneben musste gewährleistet sein, eine Familie zu unterhalten.

            Zustimmung der Zünfte bei Handwerkern, des Dienstherrn, des Vorgesetzten p.p.
            Der Bräutigam war Dienstknecht. Fehlte evtl. die Zustimmung des Dienstherrn?

            Interessant der Hinweis, dass erst 1876 die Ehefreiheit im Dt. Reich gesetzlich eingeführt wurde und fürderhin nur noch Soldaten und Beamte eine Erlaubnis brauchten.
            vgl


            Ich weiss nicht welche Erfordernisse hier galten und trotz Zustimmung beider Mütter es offensichtlich an der Gültigkeit der 1. Ehe mangelte.
            Interessant wärs, die gerichtliche Entscheidung zu kennen.
            Zuletzt geändert von Huber Benedikt; 04.03.2021, 20:09.
            Ursus magnus oritur
            Rursus agnus moritur

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            • Christian40489
              Erfahrener Benutzer
              • 25.03.2008
              • 1683

              #7
              Hallo zusammen,
              das Erkenntnis (ja Neutrum) ist ein veralteter Ausdruck für Gerichtsbescheid bzw. -urteil.
              Aus welchem Grund das Gericht "die Ehe getrennt hat", lässt sich ohne das Urteil nicht sagen. Es könnte sich um eine Scheidung, um eine Nichtigkeitserklärung wg. Formfehler o.ä. handeln. Da die gesetzlichen Bestimmungen für eine Eheschließung bei den Pfarrern als bekannt vorausgesetzt werden können, müsste es entweder um eine Scheidung oder im Annullierungsfall um ein erst nachträglich aufgetauchtes Ehehindernis handeln.
              Gruß Christian
              suche für mein Projekt www.Familienforschung-Freisewinkel.de alles zum Namen Freisewinkel, Fresewinkel, Friesewinkel.

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              • minhs
                Erfahrener Benutzer
                • 30.08.2019
                • 227

                #8
                Danke für eure Hinweise. In der Tat bleibt ohne Kenntnis der Erkenntnis nur Spekulation.

                Kommentar

                • Christian40489
                  Erfahrener Benutzer
                  • 25.03.2008
                  • 1683

                  #9
                  Ja Hartwig, das stimmt. Aber hast Du schon mal geschaut, ob irgendwo die Eheakten des Kreisgerichts Seehausen überliefert sind? Bei der Online Suche im Landesarchiv Sachsen-Anhalt habe ich zu Seehausen, Eheangelegenheiten 1843 nichts gefunden.
                  Gruß Christian
                  suche für mein Projekt www.Familienforschung-Freisewinkel.de alles zum Namen Freisewinkel, Fresewinkel, Friesewinkel.

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