Standesamt und der Datenschutz

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  • Martin77
    Erfahrener Benutzer
    • 08.11.2013
    • 558

    Standesamt und der Datenschutz

    Hallo,

    ich versuche gerade einen Stammbaum meiner Familie zuerstellen umd zwar mit möglichst allen Verwandten. Es geht nur um meinen FN. Nun habe ich das Geburtsdatum und Sterbedatum einer Frau, die zu 99% zur Verwandtschaft gehört. Da mir derzeit der Name ihres Mannes fehlt, kann ich sie noch nicht so recht zuordnen.

    Die Frau, die also in die Familie eingeheiratet hat wurde 1920 geboren und verstarb 1981. Jetzt wollte ich also ihre Sterbeurkunde anfordern, um herauszufinden, mit wem sie verheiratet war. Das genaue Sterbedatum ist bekannt! Jetzt hat das Standesamt geantwortet, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen, keine Auskunft erteilt und keime Urkunde ausgestellt werden kann. Ich bin aber eher über 100 Ecken mit ihr verwandt, eine direkte Linie kann ich also nicht nachweisen.

    Jetzt heißt doch eigentlich, dass der Datenschutz für Sterbefälle, die mehr als 30 Jahre zurückliegen nicht mehr gilt. Die Frau ist jetzt mindestens 32 Jahre tot. Rein theoretisch dürfte ich die Sterbeurkunde anfordern oder?

    Gruß
    Martin
  • gudrun
    Erfahrener Benutzer
    • 30.01.2006
    • 3277

    #2
    Hallo Martin,

    da mußt Du schon zuerst mal den Familiennamen rausbringen, oder hast Du den doch?
    Ohne Familiennamen kannst Du die Sterbeurkunde nicht bekommen.
    Ohne Familiennamen ist nichts möglich.
    Für die Geburtsurkunde brauchst Du noch etwa 15 Jahre Wartezeit.
    Erst nach 110 Jahren ist bei Geburten der Datenschutz nicht mehr gegeben.
    Wenn Du den Familiennamen weißt, dann würdest Du die Sterbeurkunde bekommen,
    da der Datenschutz für Familienforscher da nicht mehr besteht.
    Leider wissen manche Standesbeamte das noch nicht, die Lesen anscheinend die neuen Gesetze nicht.

    Viele Grüße
    Gudrun

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    • DaveMaestro
      Erfahrener Benutzer
      • 11.03.2012
      • 1593

      #3
      Personenstandsgesetz

      Hallo,

      mal ein AUszug von hier:


      30 Jahre nach Tod des „letzten Beteiligten“ Eine weitere Möglichkeit der Benutzung eröffnet jetzt § 62 Abs. 3 PStG: Vor Ablauf der Fristen reicht ein berechtigtes Interesse (wie etwa Familienforschung) auch außerhalb des Kreises der nächsten Angehörigen aus, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind. Beteiligte sind danach:
      • Beim Geburtsregister: Die Eltern und das Kind
      • Beim Heiratsregister: Beide Ehegatten (bzw. Lebenspartner)
      • (Beim Sterberegister gilt mit dem neuen Gesetz ohnehin eine Frist von 30 Jahren)

      Das bedeutet ergo mit dem Hinweis aus den &62 Abs. 3, dass er die Sterbeurkunde vom zuständigen Archiv erhalten könnte. Mit der Sterbeurkunde müsste er auch an die Geburtsurkunde kommen ("Sonderreglung").

      Gruß DM


      Kommentar

      • Martin77
        Erfahrener Benutzer
        • 08.11.2013
        • 558

        #4
        Hallo zusammen,

        @Gudrun: Natürlich habe ich den Familiennamen angegeben, das genaue Sterbedatum, ihren Mädchennamen und Geburtsjahr und -ort.

        @DM: Danke für den wertvollen Hinweis!!! Scheinbar lagert das Sterbebuch für den Jahrgang 1981 noch im Standesamt, obwohl die kleine Stadt ein Stadtarchiv besitzt. Wäre das nicht der Fall, hätte mich die Standesbeamtin an das Stadtarchiv verwiesen.

        Gruß
        Martin

        Kommentar

        • Friedrich
          Moderator
          • 02.12.2007
          • 11322

          #5
          Moin Martin,

          die Tatsache, daß die Standesamtsbücher nicht ans Archiv abgegeben wurden, hat nicht unbedingt etwas mit den Sperrfristen zu tun. In meiner Heimatstadt verbleiben die weiter im Standesamt, und von dort werden auch anstandslos die Auskünfte erteilt.

          Friedrich
          "Bärgaf gait lichte, bärgop gait richte."
          (Friedrich Wilhelm Grimme, Sauerländer Mundartdichter)

          Kommentar


          • #6
            Hallo Martin,

            was willst Du mit einer Sterbeurkunde für eine vor mehr als 30 Jahren verstorbenen Person, wenn es nicht um Nachlass usw. geht? Natürlich schreiben die Standesämter oder Archive keine Urkunden mehr aus.

            Fordere doch eine Fotokopie aus dem Sterberegister an. Die müsstest Du eigentlich bekommen.

            Gruß Joanna

            Kommentar

            • DaveMaestro
              Erfahrener Benutzer
              • 11.03.2012
              • 1593

              #7
              Archivabgabe

              Hallo in die Runde,

              @ Friedrich bei kleinen Standesämtern ist es gar nicht ungewöhnlich das die Archivabgabe aufgeschoben wird. Ich hatte einige Fälle wo das Namensverzeichnis mehrerer Jahre umfasste (z.B. 1900 bis 1920). Daher wollten die Standesämter abwarten, um das "gesammelt" abzugeben (inklusive Namensverzeichnis).

              @ Joanna: der Martin möchte die Sterbeurkunde sicherlich für seine Familienforschung haben ohne Nachlaßgedanke . Daher noch einmal zur Erinnerung, welche Informationen in der Sterbeurkunde stehen könnten.

              Was kann man aus der Sterbeurkunde erhalten?
              Name, Vorname, Beruf, Adresse der/des Anzeigenden;
              Name, Vorname, Geburtsname, Beruf, Alter, Adresse, Geburtsort, Religion und Familienstand der/des Verstorbenen; Ort und Zeitpunkt des Todes;
              Namen, Vornamen der Eltern der/des Verstorbenen
              * Hinweise auf Hinterbliebene in der zugehörigen Todesanzeige (Sammelakte)

              Quelle


              Gruß DM


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              • Klootschießer
                Erfahrener Benutzer
                • 12.12.2011
                • 341

                #8
                Du schreibst es ist ein kleiner Ort? Dann tippe ich mal drauf, daß das Sterberegister über mehrere Jahre geht, zum Beispiel 1980-1985 und deshalb in die Sperrfrist reinfällt.
                Ahnenliste:
                http://www.familia-riustri.de

                Kommentar


                • #9
                  Zitat von DaveMaestro Beitrag anzeigen
                  Was kann man aus der Sterbeurkunde erhalten?
                  Name, Vorname, Beruf, Adresse der/des Anzeigenden;
                  Name, Vorname, Geburtsname, Beruf, Alter, Adresse, Geburtsort, Religion und Familienstand der/des Verstorbenen; Ort und Zeitpunkt des Todes;
                  Namen, Vornamen der Eltern der/des Verstorbenen
                  * Hinweise auf Hinterbliebene in der zugehörigen Todesanzeige (Sammelakte)

                  Quelle
                  http://www.landesarchiv-berlin.de/lab-neu/03_10.htm
                  Hallo,

                  in einem Sterbeeintrag steht aus diesen Jahren folgendes:

                  Verstorbene(r):
                  Name, Beruf, Religion (falls vorhanden), Anschrift, Sterbedatum, Sterbezeit, Sterbeort (Anschrift), Geburtsdatum, Geburtsort, Ehepartner (ob verwitwet oder verheiratet).

                  Meldende(r):
                  Name, Beruf & Wohnhort

                  Hinweisteil:
                  Geburtseintrag des/der Verstorbenen, Standesamt und Registernummer.
                  Familienbuch des/der Verstorbenen, Führungsort.
                  Eheschließung des/der Verstorbenen, Datum, Standesamt und Registernummer.

                  Die Angaben, die du genannt hast, sind Angaben aus alten Personenstandsregistern. Wir reden von den 80ern.

                  Liebe Grüße!
                  - Niclas

                  Kommentar

                  • M. Lützeler
                    Erfahrener Benutzer
                    • 16.11.2009
                    • 214

                    #10
                    Zitat von Klootschießer Beitrag anzeigen
                    Du schreibst es ist ein kleiner Ort? Dann tippe ich mal drauf, daß das Sterberegister über mehrere Jahre geht, zum Beispiel 1980-1985 und deshalb in die Sperrfrist reinfällt.
                    Deswegen dürfte man diesen Band zwar nicht selber einsehen, aber dennoch müßte man die entsprechende Auskunft aus dem bestimmten Eintrag bekommen.

                    Es ist richtig, viele Standesämter erfüllen auch die Funktion des Archivs, wenn die oben genannten Sperrfristen verstrichen sind. Und leider ist auch richtig, daß einige Beamte von diesen Sperrfristen anscheinend noch nichts mitbekommen haben; hier reicht aber in der Regel ein freundlicher Hinweis auf das aktuelle Personenstandsgesetz.

                    Grüße

                    Matthias

                    Kommentar

                    • Wolfgang Ettwig
                      Neuer Benutzer
                      • 16.02.2013
                      • 4

                      #11
                      Standesamtund der Datenschutz

                      Hallo Leute,

                      Kommentar

                      • Martin77
                        Erfahrener Benutzer
                        • 08.11.2013
                        • 558

                        #12
                        Zitat von DaveMaestro Beitrag anzeigen
                        Hallo,

                        mal ein AUszug von hier:


                        30 Jahre nach Tod des „letzten Beteiligten“ Eine weitere Möglichkeit der Benutzung eröffnet jetzt § 62 Abs. 3 PStG: Vor Ablauf der Fristen reicht ein berechtigtes Interesse (wie etwa Familienforschung) auch außerhalb des Kreises der nächsten Angehörigen aus, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind. Beteiligte sind danach:
                        • Beim Geburtsregister: Die Eltern und das Kind
                        • Beim Heiratsregister: Beide Ehegatten (bzw. Lebenspartner)
                        • (Beim Sterberegister gilt mit dem neuen Gesetz ohnehin eine Frist von 30 Jahren)

                        Das bedeutet ergo mit dem Hinweis aus den &62 Abs. 3, dass er die Sterbeurkunde vom zuständigen Archiv erhalten könnte. Mit der Sterbeurkunde müsste er auch an die Geburtsurkunde kommen ("Sonderreglung").

                        Gruß DM
                        Hallo DM,

                        jetzt stellt sich mal wieder ein Standesamt quer. Nach Deiner Antwort dürfte ich somit auch eine Heiratsurkunde aus dem Jahr 1946 anfordern?

                        Hintergrund:
                        Ich möchte gerne die Heiratsurkunde bzw. die Sammelakte eines weitentfernten Verwandten "anfordern". Das Ehepaar hat 1946 geheiratet. Der Ehemann ist 1954 verstorben und laut Sterbeurkunde war bereits Witwer, sodass die Frau irgendwann zwischen 1946 und 1954 verstorben ist. Das genaue Sterbedatum habe ich allerdings nicht.

                        Jetzt antwortet mir die Standesbeamtin schriftlich, dass ich ohne rechtlichen Nachweis nur in gerader Linie diese Urkunde/Akte anfordern darf, ausser ich lege eine Bestallung, Vollmacht des Auftraggebers, Vollstreckungstitel, Betreuerausweis oder Grundbuchauszug oder einen sonstigen Nachwei über mein rechtliches Interesse bei.

                        Wenn nun beide bereits über 30 Jahre tot sind, dann dürfte ich doch auch ausserhalb der Sperrfrist für die Trauung diese Urkunde anfordern. Oder habe ich das etwa falsch verstanden?

                        Viele Grüße
                        Martin

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                        • #13
                          Hallo Martin,

                          im Prinzip schon, aber.................

                          Der Gesetzestext lautet (hier noch einmal):
                          (3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.

                          Da die 80 Jahre seit der Heirat noch nicht vorüber sind, hat die Standesbeamtin recht und Du musst ein berechtigtes Interesse nachweisen. Ahnenforschung ist kein berechtigtes Interesse. Die Standesbeamtin hat Dir ja einige Beispiele aufgezählt.

                          Gruß Joanna

                          Kommentar

                          • Martin77
                            Erfahrener Benutzer
                            • 08.11.2013
                            • 558

                            #14
                            Hallo Joanna,

                            schade. Hm, dann muss ich das erstmal aufs Eis legen und mir etwas anderes überlegen.

                            Viele Grüße
                            Martin

                            Kommentar

                            • DaveMaestro
                              Erfahrener Benutzer
                              • 11.03.2012
                              • 1593

                              #15
                              Personenstandsgesetz

                              Hallo Martin, Hallo Joanna,

                              ich glaube Ihr solltet Euch mal folgendes von dem Berufsgenealogen Daniel Riecke durchlesen:

                              @ Martin = Erhalte ich die Eheurkunde von 1950 meines Urgroßonkels, der 1911 geboren und 1974 gestorben ist?@ Joanna letzter Absatz

                              Liebe Forenmitglieder,da in letzter Zeit immer wieder Diskussionen zum Thema Personenstandsgesetz und die Auslegung der darinnen erhaltenen §§ aufflammen, habe ich mich entschlossen, einiges Grundsätzliches für Euch niederzuschreiben. Ich hoffe, es…


                              Gruß DM

                              PS mit dessen Antworten habe ich bereits Auskünfte erhalten, die mir der Standesbeamte zuerst vorenthalten wollte aufgrund von Datenschutzgründen.


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