1831 Vertrag Nutzung Garten - Herzogliche Kammer - Gotha

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  • AD18
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    • 14.08.2018
    • 68

    [gelöst] 1831 Vertrag Nutzung Garten - Herzogliche Kammer - Gotha

    Quelle bzw. Art des Textes: Landesarchiv Thüringen - Staatsarchiv Gotha
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1831
    Ort und Gegend der Text-Herkunft: Gotha
    Namen um die es sich handeln sollte: Übereinkunft zwischen der herzoglichen Kammer und der Witwe Susanne [Opätz] geb. Jungklaus zu Gotha wegen Unterhaltung des Grabenufers unterhalb der Brücke bei der Steinmühle


    Lieber Schriftkundige
    die meisten Stellen konnte ich entziffern. Manche Worte sind mir nicht geläufig. Vielleicht habt ihr eine Idee. Schon mal DANKE im Voraus!
    Alex

    ----------
    +++ Bl. 1
    Zwischen der herzogl. Kammer und der
    Witwe Susanne Opätz, geborene Jungklaus
    allhier, mit Einwilligung ihres gesetzlich bestätigten
    Vormundes , des Gärtners Friedrich Gottfried
    Jungklaus allhier ist folgende Uebereinkunft getroffen
    worden.

    1.
    Die herzogl. Kammer lässt soweit es derselben nö- thig erscheint den wilden Graben unterhalb der neu-erbauten …? brücke bey der Steinmühle, und im
    gleichen Maaße das Ufer an dem den Witwe Opätz
    zugehörigen Garten hinunter abbüschen und durch.. Zaun? - schienenbau befestigen.

    2.
    Die Witwe Opätz tritt der Herzogkammer des
    zur Entwässerung des Grabens an ihrem Garten hin erfor-
    derliche … von dem letzteren unentgeltlich ab und
    macht sich für sich, ihre Erben und alle künftigen Besitzer
    des erwähnten Gartens verbindlich, nach Verlauf von

    +++ Bl. 1a

    drei Jahren die Unterhaltung des daran hinlaufenden
    Grabenufers für die Zukunft unentgeltlich zu übernehmen,
    wenn sich während dieser Zeit die beabsichtigte Befestigung
    des fraglichen Ufers durch ….?schienenbau als dauer-
    haft bewährt haben wird… Alle bis dahin an dem gesagten.
    Ufer vorkommenden Beschädigungen werden auf Ver-
    ordnung und Kosten der herzogl. Kammer wieder her-
    gestellt.

    3.
    Leistet die Witwe Opätz auf alle Entschädigungsansprüche
    wegen der nach Verlauf der oben erwähnten 3 Jahre
    vielleicht an ihrem Ufer entstehenden Beschädigungen
    sie mögen einen Grund haben, welchen sie wollen aus-
    drücklich Verzicht.

    4.
    Letzlich untersagen allen dieser Uebreinkunft entgegen-
    stehende Einreden? und Rechtsbehelfen als des Maß?, und
    Richterstandes?, der Überredung des Betrugs?, der Lust?
    der anders abgehandelten als hier niedergeschrieben …

    +++ Bl 2
    oder eins sei ………?……… haben und erdacht wurden mög-
    gen. ingleichen der Rechtsregel?, daß eine allgemeine Ver-
    zichtleistung keine Gültigkeit haben, wenn nicht die einzel-
    nen Gegenstände, auf welche sie gerichtet, benannt seien,
    ausdrücklich und wohlbedächtig.

    Zu Urkund deßen ist diese Uebereinkunft in d….-
    ten Exemplaren niedergeschrieben, wen beyden Theilen drauf-
    Unterschrift vollzogen, und jedem Theile ein Exemplar
    deren eingehändigt wurden.

    Gotha, den 21. September 1831

    Herzog. Sächs. Kammer
    Julius Wilhelm von N?

    Witwe Susanne Opätz

    Friedrich Gottfried Jungklaus
    als Vormund

    Nachdem vorstehenden Vertrag von der
    Gärtnerwitwe Susanne Opätz mit ihrem Vormun-

    +++ Bl 2a

    de, dem Gärtner Friedrich Gottfried Jungklaus allhier
    an Ratsstelle anerkannt und von ihr auf deßen Ges-
    taltung ungelobt? waren, …? unter - ….?
    …? Unterschrift und Siegel...be-
    stätigt

    Gotha den 11. November 1831
    ---------------------------------------------------------------
    Angehängte Dateien
  • Karla Hari
    Erfahrener Benutzer
    • 19.11.2014
    • 5878

    #2
    hola,


    +++ Bl. 1
    Zwischen der Herzogl. Cammer und der
    Witwe Susanne Opätz, geborene Jungklaus
    allhier, mit Einwilligung ihres gerichtlich bestätig-
    ten Vormundes, des Gärtners Friedrich Gottfried
    Jungklaus allhier ist folgende Uebereinkunft getrof-
    fen worden.

    1.
    Die Herzogl. Cammer lässt soweit es derselben nö-
    thig erscheint den wilden Graben unterhalb der neu-
    erbauten Chaussee(?)brücke bey der Steinmühle, auch in
    gleichen Maaße das Ufer an dem der Witwe Opätz
    gehörigen Garten hinunter abbüschen und durch Fa-
    schinenbau befestigen.

    2.
    Die Witwe Opätz tritt der Herzogl. Cammer das
    zur Erweiterung des Grabens an ihrem Garten hin erfor-
    derliche Terrain von dem letzteren unentgeltlich ab, und
    macht sich für sich, ihre Erben und alle künftigen Besitzer
    des erwähnten Gartens verbindlich, nach Verlauf von
    Lebe lang und in Frieden
    KarlaHari

    Kommentar

    • Karla Hari
      Erfahrener Benutzer
      • 19.11.2014
      • 5878

      #3
      +++ Bl. 1a

      drei Jahren die Unterhaltung des daran hinlaufenden
      Grabenufers für die Zukunft unentgeltlich zu übernehmen,
      wenn sich während dieser Zeit die beabsichtigte Befestig-
      ung des fraglichen Ufers durch Faschinenbau als dauer-
      haft bewährt haben wird. Alle bis dahin an dem gedach-
      ten Ufer vorkommenden Beschädigungen werden auf An-
      ordnung und Kosten der Herzogl. Cammer wieder her-
      gestellt.

      3.
      Leistet die Witwe Opätz auf alle Entschädigungsansprüche
      wegen der nach Verlauf der oben erwähnten 3 Jahre
      vielleicht an ihrem Ufer entstehenden Beschädigungen,
      sie mögen einen Grund haben, welchen sie wollen, aus-
      drücklich Verzicht.

      4.
      Beyde Theile entsagen allen dieser Uebereinkunft entgegen-
      stehende Einreden und Rechtsbehelfen, als des Maß?- und
      Seichtverstandes?, der Überredung des Betrugs, den Last?
      der anders abgehandelten als hier niedergeschrieben Sache


      (4. verstehe ich nicht)
      Lebe lang und in Frieden
      KarlaHari

      Kommentar

      • Karla Hari
        Erfahrener Benutzer
        • 19.11.2014
        • 5878

        #4
        +++ Bl 2
        oder wie sie sonst Namen haben und erdacht werden mö-
        gen. ingleichen der Rechtsregel, daß eine allgemeine Ver-
        zichtleistung keine Gültigkeit habe, wenn nicht die einzel-
        nen Gegenstände, auf welche sie gerichtet, benannt seien,
        ausdrücklich und wohlbedächtig.

        Zu Urkund dessen ist diese Uebereinkunft in doppel-
        ten Exemplaren niedergeschrieben, von beyden Theilen durch
        Unterschrift vollzogen, und jedem Theile ein Exemplar
        davon eingehändigt worden.

        Gotha, den 21. September 1831

        Herzog. Sächs. Cammer
        Julius Wilhelm von Uppel?
        Witwe Susanne Opätz

        Friedrich Gottfried Jungklaus
        als Vormund

        Nachdem vorstehender Vertrag von der
        Gärtnerwitwe Susanne Opätz mit ihrem Vormun-

        +++ Bl 2a

        de, dem Gärtner Friedrich Gottfried Jungklaus allhier
        an Rathsstelle anerkannt und von ihr auf dessen Fest-
        haltung angelobt worden,so wird solcher, unter gewöhn-
        licher Unterschrift und Siegel hierdurch gerichtlich be-
        stätigt. Gotha den 11. November 1831
        Lebe lang und in Frieden
        KarlaHari

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