Personenstandsrechtsreformgesetz - Neues für Ahnen und Familienforscher

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  • Florian
    Benutzer
    • 22.09.2006
    • 89

    Personenstandsrechtsreformgesetz - Neues für Ahnen und Familienforscher

    Neues für Ahnen und Familienforscher

    Folgenden Bericht fand ich soeben in der OWP Liste

    das Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) wurde am 19. Februar 2007
    vom Bundespräsidenten ausgefertigt und am 23. Februar 2007 im BGBl. I, Nr. 5, S. 122 ff. veröffentlicht.

    Alle grundlegenden, insbesondere die für die Familienforscher wichtigen
    Änderungen, treten allerdings erst zum 01.01.2009 in Kraft.

    Von der grundlegenden Umgestaltung der Registerführung hier einmal
    abgesehen, sind aus der Sicht des Genealogen als begrüßenswerte
    Neuerungen zu nennen:

    1.
    Die deutlich verbesserten Benutzungsbestimmungen (§§ 61 ff. PStG), mit
    der Neueinführung einer Benutzungsbestimmung für wissenschaftliche
    Forschungen (§ 66 PStG) und nachhaltigen Erleichterungen für den
    "normalen Familienforscher" (§ 62 PStG).

    Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Familienforschung als
    "berechtigtes Interesse" im Sinne des § 62 Abs 3 PStG anzusehen ist
    (dies erschließt sich durch einen Blick in die amtliche Begründung und
    die einschlägige Rechtsprechung).

    Für die Familienforschung bedeutet dies der Sache nach, dass man von den
    Standesämtern Personenstandsurkunden auch aus der Seitenverwandtschaft
    bekommen kann/muss, wenn die betroffenen Personen nachweislich seit mehr als 30 Jahren verstorben sind.


    2.
    Die vorstehend angesprochenen Benutzungsregeln gelten übrigens nur für
    die jüngeren standesamtlichen Register. Die älteren standesamtlichen
    Register und standesamtlichen Nebenakten (Eheregister und
    Lebenspartnerschaftsregister älter als 80 Jahre; Sterberegister älter
    als 30 Jahre; Geburtsregister älter als 110 Jahre) sind zukünftig an die
    staatlichen Archive abzugeben und unterliegen dann nurmehr den
    Benutzungsbestimmungen der Archivgesetze (vgl. § 5 Abs. 5 i. V. m. § 7
    Abs. 5 PStG).
    Bereits nach dem Ablauf der vorstehend angesprochenen Sperrfristen sind
    auch auf Register, die sich dann noch in den Standesämtern befinden, die
    Benutzungsregeln der Archivgesetze anzuwenden (§ 61 Abs 2 PStG).

    Das bedeutet im Kern, dass die älteren standesamtlichen Register
    sozusagen "frei" verfügbar werden.

    Gruß
  • Stephan Appel
    Neuer Benutzer
    • 31.01.2007
    • 23

    #2
    RE: Neues für Ahnen und Familienforscher

    Hallo,
    danke für diese Information, also wird sich was ändern und einige Anfragen in den Nebenlinien nicht immer "abgeschmettert".
    Gruß
    Stephan

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    • Löffel
      Erfahrener Benutzer
      • 31.08.2006
      • 121

      #3
      RE: Personenstandsrechtsreformgesetz - Neues für Ahnen und Familienforscher

      Hallo,

      also ich kann anhand des Gesetzestextes nicht so recht erkennen, daß man Urkunden über die Seitenverwandschaft bekommen kann. Es ist doch nur die Rede davon, daß Geschwister eines Kindes oder Verstorbenen Geburts- bzw. Sterbeurkunden beantragen können. Das heißt aber doch nicht, daß ich z.B. Urkunden über meine Onkels und Tanten oder gar Geschwister meiner Großeltern bekommen kann. Oder verstehe ich da was falsch?

      Viele Grüße
      Matthias

      Kommentar

      • sommereiche111
        Erfahrener Benutzer
        • 24.11.2006
        • 172

        #4
        RE: Personenstandsrechtsreformgesetz - Neues für Ahnen und Familienforscher

        Hallo,

        ich kann weder aus dem Gesetzestext, noch aus seiner Begründung herauslesen,
        dass auch künftig für Verwandte in der Seitenlinie Auskünfte erteilt werden müssen, Woraus leitest Du das ab?

        Eine ganz andere Frage: Gibt es eine Zusammenfassung aller rechtlich wichtigen Bestimmungen und Regelungen für Familienforscher? Dann hätte man mal eine ordentliche Grundlage auch gegenüber den Auskunftsstellen zur Hand.

        Freundliche Grüße
        sommereiche111
        Ich suche nach Beyreuther, Birke, Boy, Gutte, Voigt und Wagner aus Merkwitz oder Umgebung + Brüllke, Klemke, Sandke und Vollmer - aus und um Crossen/Oder.

        Kommentar

        • Stephan Appel
          Neuer Benutzer
          • 31.01.2007
          • 23

          #5
          RE: Personenstandsrechtsreformgesetz - Neues für Ahnen und Familienforscher

          Hallo,
          ... also zunächst hätte ich dem Themenstarter hier geglaubt und mein bestes versucht.

          Wären denn die Ausführungen in § 62 nicht genauso zu verstehen?

          Gruß
          Stephan

          Kommentar

          • Hintiberi
            Erfahrener Benutzer
            • 26.09.2006
            • 1075

            #6
            Ich würde auch sagen, daß, wenn die Unterlagen aus dem Standesamt an ein Archiv gehen, man dort wahrscheinlich nachforschen kann, wie und was man will.
            Bisher hat mich im Archiv jedenfalls niemand darauf aufmrksam gemacht, daß ich nur meine Stammlinien (zurück)verfolgen dürfe... ich notiere alles, was ich finden kann, Geschwister meiner Urgroßeltern, deren Kinder usw. usf.

            Gruß
            -Jens
            Meine Ahnen
            http://img.photobucket.com/albums/v29/MrMagoo/K.jpg
            www.gencircles.com/users/hintiberi/17"

            Kommentar


            • #7
              RE: Personenstandsrechtsreformgesetz - Neues für Ahnen und Familienforscher

              Original von Stephan Appel
              Wären denn die Ausführungen in § 62 nicht genauso zu verstehen?
              Hallo Stephan,

              für Dich und mich schon (wir warten ja dringend darauf ) aber ob es wirklich "greift"? Ich glaubs erst, wenn ich die erste Urkunde, die ich bisher nicht bekommen habe, in den Händen halte.

              Juristische Freunde sagen mir immer wieder: Gesetze sind auch Auslegungssache.

              Aber hoffen wir das Beste

              Gruß Marlies

              Kommentar

              • Schröder
                Erfahrener Benutzer
                • 17.09.2006
                • 67

                #8
                RE: Personenstandsrechtsreformgesetz - Neues für Ahnen und Familienforscher

                Hallo Marlies,
                hier ist die dazu gehörige Bundestagsdrucksache 16/1831:



                In der BT_Drucksache ist immer die amtliche Begründung zu einer Gesetzesänderung nachzulesen, nach dem Motto: Was wollte eigentlich der Gesetzgeber?

                Es scheint m.E. auch hins. Verwandten in der Seitenlinie (Onkeln, Tanten pp.) eine wesentliche Erleichterung zu geben:
                § 62 Abs.1 S.2 1. Halbsatz PStG-E besagt, dass "andere Personen" (als Ehegatte, Lebenspartner, Vorfahre und Abkömmling) ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden dann haben, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
                § 62 Abs.1 S.2 2. HS PStG-E gibt dann noch eine zusätzliche Erleichterung für Geschwisterkinder bei Einsicht in das Geburten- und Sterberegister. Hier reicht alleine die Antragstellung durch ein Geschwisterkínd (generell) aus bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, ohne irgendeine zeitliche Befristung.

                Haben wir den Fall, dass der Antragsteller Auskünfte über Onkel und Tante möchte, gilt § 62 Abs. 1 S.2 1. HS PStG-E. Der Antragsteller muss als "andere Person" ein rechtliches Interesse - wie bisher - glaubhaft machen.
                Dann greift aber § 62 Abs. 3 PStG-E ein. Bei Glaubhaftmachung bereits eines berechtigten (und hier soll die Ahnenforschung nun greifen) und nicht eines rechtlichen Interesses ist dann eine Einsicht zuzulassen, wenn

                - seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten (Eltern und Kind bzw. Ehegatte) 30 Jahre vergangen sind.

                Sind die 30 Jahre noch nicht rum verbleibt es beim (alten) Grundsatz, dass der Antragsteller sogar ein rechtliches Interesse glaubhaft machen muss. Ein Nachweis, der selten zu führen ist. Und die Ahnen- und Familienforschung stellt (wie bisher) eben kein rechtliches, wohl aber nunmehr ein berechtigtes Interesse dar.
                Der Datenschutz ist somit auf diesen Zeitraum verkürzt worden, auch zugunsten der Familienforschung. Sind die 30 Jahre also noch nicht rum, wird der Antrag auf Einsicht oder auf Erteilung von Personenstandsurkunden wie bisher abgelehnt werden, sind sie jedoch - wie in den meisten Fällen - abgelaufen, sieht die Sache günstiger aus und der Antragsteller wird eine Auskunft über Onkel und Tante erhalten. Vorausgesetzt, sie bzw. deren Kinder sind seit 30 Jahren tot. Der zuletzt verstorbene Beteiligte muss seit 30 Jahren tot sein.

                Ich denke, dass dies doch eine Erleichterung ist und wir gut damit leben können.

                Gruß
                Michael

                Kommentar


                • #9
                  RE: Personenstandsrechtsreformgesetz - Neues für Ahnen und Familienforscher

                  Hallo Michael,

                  das Motto ist zu erkennen, bleibt abzuwarten, was davon umgesetzt wird.
                  Allein der Satz: "Die Reduzierung der Beurkundungsdaten auf das für die Dokumentation notwendige Maß" ist für mich (als Ahnenforscher) schlimm genug (ich weiß: steht jetzt nicht im Zusammenhang mit vielleicht zu erwartenden Erleichterungen)

                  Gruß Marlies

                  Kommentar

                  • Schröder
                    Erfahrener Benutzer
                    • 17.09.2006
                    • 67

                    #10
                    RE: Personenstandsrechtsreformgesetz - Neues für Ahnen und Familienforscher

                    Hallo Marlies,

                    ja der Satz spiegelt die allgemeine Tendenz in unserem Lande wieder: Alles so kurz und billig wie möglich mit so wenig Personal wie möglich.
                    Das ist nicht schön. Es soll wieder mal nur Geld und Personal eingespart werden. Ich bin auch gespannt wie es weitergeht.

                    Das Standesamt Braunschweig hat mir gerade ein Auskunftsersuchen abgelehnt, mir aber mit Blick auf den 1.1.2009 Hoffnung gemacht. Es hat mich nicht wirklich so recht getröstet.
                    Ich wollte Auskunft hins. 2 Geschwister meiner Großmutter väterlicherseits, natürlich Seitenlinie. Beide Kinder wurden nur wenige Wochen alt. Sie wollten Vollmachten von deren Abkömmlingen. Ich sage mal nichts dazu. Der Antrag wurde unter Hinweis auf § 49 PStG abgelehnt (Antrag auf gerichtliche Entscheidung). Hat aber kaum Aussicht auf Erfolg, zumal ich auch in den Kirchenbüchern nichts gefunden habe.

                    Bleibt abzuwarten, was das Jahr 2009 bringt.

                    Gruß
                    Michael

                    Kommentar

                    • sommereiche111
                      Erfahrener Benutzer
                      • 24.11.2006
                      • 172

                      #11
                      RE: Personenstandsrechtsreformgesetz - Neues für Ahnen und Familienforscher

                      Original von Schröder

                      ... Sind die 30 Jahre also noch nicht rum, wird der Antrag auf Einsicht oder auf Erteilung von Personenstandsurkunden wie bisher abgelehnt werden, sind sie jedoch - wie in den meisten Fällen - abgelaufen, sieht die Sache günstiger aus und der Antragsteller wird eine Auskunft über Onkel und Tante erhalten. Vorausgesetzt, sie bzw. deren Kinder sind seit 30 Jahren tot. Der zuletzt verstorbene Beteiligte muss seit 30 Jahren tot sein.

                      Michael
                      Hallo Michael,
                      Deine letzte Interpretation ist noch etwas zu präzisieren. Es kommt nämlich neuerdings nur auf die Beteiligten an.

                      "Beteiligte" in diesem Sinne sind nach § 62 Abs. 3 Halbsatz 2 Personenstandsgesetz (PERSTG) n.F. :

                      beim Geburtenregister -------- die Eltern und das Kind
                      beim Eheregister ------------- die Ehegatten

                      Daraus folgt:
                      An der Geburt meines Großonkels (=angefragte Person) waren dieser und meine Urgroßeltern "beteiligt". Sind alle drei länger als 30 Jahre verstorben, ist künftig für mich als Familienforscher eine Auskunft aus dem Geburtsregister möglich.

                      An der Ehe zwischen meiner Großtante und meinem Großonkel (=angefragte Person) waren die beiden Genannten "beteiligt". Liegt deren beider Tod mehr als 30 Jahre zurück, ist für mich als Familienforscher ab 01.01.2009 eine Auskunft aus deren Heiratsregister möglich.

                      Mit freundlichen Grüßen
                      sommereiche111
                      Ich suche nach Beyreuther, Birke, Boy, Gutte, Voigt und Wagner aus Merkwitz oder Umgebung + Brüllke, Klemke, Sandke und Vollmer - aus und um Crossen/Oder.

                      Kommentar

                      • Stephan Appel
                        Neuer Benutzer
                        • 31.01.2007
                        • 23

                        #12
                        RE: Personenstandsrechtsreformgesetz - Neues für Ahnen und Familienforscher

                        Guten Morgen,
                        heh, da war ja gestern noch richtig was los.

                        Dann wollen wir uns dieses Thema doch mal auf Wiedervorlage für 2009 legen.
                        Aber auch da sind meist nicht die Gesetze oder Verordnungen der Hemmschuh, sondern die handelnden Personen.

                        Ich freue mich schon auf die dunklen, aber sicherlich nicht einsamen Abende in den Archiven.

                        Lieben Gruß
                        Stephan

                        Kommentar

                        • Schröder
                          Erfahrener Benutzer
                          • 17.09.2006
                          • 67

                          #13
                          RE: Personenstandsrechtsreformgesetz - Neues für Ahnen und Familienforscher

                          Hallo sommereiche,

                          du hast vollkomen Recht. Ich muss die Auskunft etwas korrigieren. Es genügt bei einer Auskunftsanfrage nach einem Onkel (hins. dessen Geburtsregister) dann, dass der letzte Beteiligte (also dessen Eltern bzw. das Kind, d.h. also der Onkel selber) seit 30 Jahren verstorben ist. Auf das Vorhandensein von dessen (gleichfalls seit mindestens 30 Jahren verstorbenen) Nachkommen ist dann wohl nicht abzustellen (....bei Vorliegen eines berechtigten Interesses).

                          Entsprechend bei einer Anfrage nach dem Heiratsregister des Onkels. Hier genügt ebenfalls, dass der letzte Beteiligte, dies wäre hier Onkel selber bzw. dessen Ehefrau, seit 30 Jahren tot ist. Auch hier wird dann nicht auf das Vorhandensein von gleichfalls seit mindestens 30 Jahren verstorbenen Kindern aus der Ehe abzustellen sein.

                          Dessen Kinder sind nicht als Beteiligte i.S.d. § 62 Abs. 3 PStG-E anzusehen.

                          So zumindest auch meine Interpretation. Die BT-Drucksache ist hier etwas dürftig.

                          Gruß
                          Michael

                          Kommentar

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