gemäß § 62 des Personenstandsgesetzes sind Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.
Da Sie kein Abkömmling Ihrer Großtante sind, kann ich eine Personenstandsurkunde leider nicht ausstellen. Ich bitte hierfür um Verständnis.
Dieses Schreiben bekam ich von Olpe! Mir fehlen von zwei Großtanten die Sterbeeinträge, Geburtsurkunden liegen mir vor.
Hat jemand einen Tipp, wie ich hier weiter komme?
Danke
Da Sie kein Abkömmling Ihrer Großtante sind, kann ich eine Personenstandsurkunde leider nicht ausstellen. Ich bitte hierfür um Verständnis.
Dieses Schreiben bekam ich von Olpe! Mir fehlen von zwei Großtanten die Sterbeeinträge, Geburtsurkunden liegen mir vor.
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