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#1
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Voreheliches Kind
Ein freundliches "Hallo" in die Runde.
In einer Heiratsurkunde einer Nebenlinie aus Pommern fand ich den Zusatzvermerk, dass der Bräutigam der vorehelichen Tochter der Braut gestattete, seinen Familiennamen zu übernehmen. Sie war bereits 6 Jahre alt. Meine Frage: War sie nun das "Ergebnis" aus vorehelichem Vergnügens der Beiden und er somit selbst der leibliche Vater oder das Kind eines Anderen? Wenn Letzteres, warum nicht der amtliche Eintrag unehelich? Dank im Voraus für jede Hilfe und freundlicher Gruß Der Eifeler Geändert von eifeler (02.02.2023 um 20:06 Uhr) |
#2
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Mir scheint, dass es sich hier um eine "Einbenennung" handelt.
https://www.anwalt24.de/lexikon/einb...s%C3%A4nderung. Damit ist ziemlich sicher, das der Mann nicht der Vater des Kindes ist. |
#3
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Guten Tag, Ingenieur,
dank für die Nachricht. Ob diese "Einbenennung" auch schon Anfang 19-Hunderter rechtliche Praxis war? Gruß Der Eifeler |
#4
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wenn es sein kind wäre, stünde ihm der name zu, sobald er sich als vater bekennt. er kann es gewähren.
da es das kind eines anderen ist, gestattet er ihm die führung seines namens. |
#5
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Die Einbenennung wird im BGB geregelt. Das gibt es schon seit über 100 Jahren. Ob die Einbenennung schon immer enthalten war, weiß ich nicht, vermute es aber.
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#6
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In der Ausgabe von 1887 ist es in §1706 klar geregelt:
§ 1706. (1) Das uneheliche Kind erhält den Familiennamen der Mutter. (2) [1] Führt die Mutter in Folge ihrer Verheirathung einen anderen Namen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Mutter vor der Verheirathung geführt hat. [2] Der Ehemann der Mutter kann durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde dem Kinde mit Einwilligung des Kindes und der Mutter seinen Namen ertheilen; die Erklärung des Ehemanns sowie die Einwilligungserklärungen des Kindes und der Mutter sind in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. https://books.google.de/books?id=B8I...tzbuch&f=false |
#7
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die stiefväter hatten die kinder oft so lieb wie ein eigenes, aber wirtschaftlivhe gründe, wie zahlungen durch den leiblichen vater oder seine weigerung, es adoptieren zu lassen,hinderten den sozialen vater an der adoption.
vielerorts bestand die hoffnung, das ledig gezeugte kind könne von der leiblichen väterlichen verwandtschaft ein erbe erhalten. |
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unehelich , vorehelich |
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