§ 62 Abs 3 PStG "Berechtiges Interesse"

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  • WinterLue
    Erfahrener Benutzer
    • 19.04.2010
    • 223

    § 62 Abs 3 PStG "Berechtiges Interesse"

    Eine Person aus meiner AL (*1900 + 1978) war in zweiter Ehe verheiratet (1961) ich kenne den Namen der Ehefrau, habe aber keine weiteren Daten.
    Nun habe ich beim Standesamt nachgefragt und um Auskunft aus dem Heiratsregister gebeten.

    Hier die Antwort:
    "gemäß § 62 des Personenstandsgesetzes sind Personenstandsurkunden auf Antrag nur den Personen zu erteilen,

    * auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen (berechtigter Personenkreis)

    * die ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Personenstandsdaten eines anderen zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen glaubhaft machen (z. B. Rechnungs- oder Vertragskopien, Umschreibung eines Schuldtitels)

    * die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Personenstandsdaten glaubhaft machen (nur Geschwister der Person beim Geburtenregister oder Sterberegister)

    Dies gilt entsprechend für Auskünfte aus einem Registereintrag oder einer Sammelakte, sowie für die Einsicht in einen Registereintrag oder eine Sammelakte.

    Bevollmächtigte Personen müssen eine schriftliche Vollmacht eines nach § 62 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes Berechtigten vorlegen"


    Ist ja leider nicht die erhoffte Antwort und hört sich für mich mehr nach "NEIN" an ;-)

    Das PStG sagt:
    Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.

    Die Frage ist nun, wie legt man "berechtiges Interesse" aus? Es gibt da wohl auch in den Bundesländern unterschiedliche Auffassungen?
    Phillipps / Philipps: Mengerskirchen / Dillhausen / Iserlohn
    Mackenroth: Witzenhausen / Straßburg / Iserlohn
    Stüber: Ober-Weischlitz / Iserlohn / Tampere
    Winter: Hohenlimburg / Heimach (Nahe) / Schreibersdorf Kr Neumarkt
  • Xtine
    Administrator
    • 16.07.2006
    • 28365

    #2
    Hallo WinterLue,

    da wirst Du wohl Pech haben , Ahnenforschung zählt leider nicht als berechtigtes Interesse und direkt verwandt bist Du zur 2. Ehefrau auch nicht.
    Es wird Dir wohl nichts anderes übrig bleiben, als die Fristen
    Eheregister (und Lebenspartnerschaftsregister) 80 Jahre
    Geburtenregister 110 Jahre
    Sterberegister 30 Jahre
    abzuwarten. Je nach dem, wann die Ehefrau verstorben ist wirst Du wohl als erstes an den Sterbeeintrag gelangen können.

    Das PStG kannst Du übrigens auch hier nachlesen.
    Viele Grüße .................................. .
    Christine

    .. .............
    Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
    (Konfuzius)

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    • WinterLue
      Erfahrener Benutzer
      • 19.04.2010
      • 223

      #3
      Den Beitrag kenn ich auch und was dort geschrieben steht, würde es mir erlauben den Eintrag einzusehen:

      30 Jahre nach Tod des „letzten Beteiligten“

      Eine weitere Möglichkeit der Benutzung eröffnet jetzt § 62 Abs. 3 PStG: Vor Ablauf der Fristen reicht ein berechtigtes Interesse (wie etwa Familienforschung) auch außerhalb des Kreises der nächsten Angehörigen aus, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind. Beteiligte sind danach:
      • Beim Geburtsregister: Die Eltern und das Kind
      • Beim Heiratsregister: Beide Ehegatten (bzw. Lebenspartner)
      • (Beim Sterberegister gilt mit dem neuen Gesetz ohnehin eine Frist von 30 Jahren)
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      • Xtine
        Administrator
        • 16.07.2006
        • 28365

        #4
        Hallo WinterLue,

        also beim Ehemann ist die 30 Jahresfrist ja schon abgelaufen.
        Du hast leider das Sterbedatum der 2. Ehefrau nicht angegeben, falls sie vor 1981 verstorben ist, müsstest Du auch hier an die Urkunde gelangen.

        Nach Ablauf der Fristen gehen die Akten ins Archiv, dort solltest Du an die Urkunde gelangen.
        Wenn sie erst 1980/81 verstorben ist, kann es allerdings sein, daß das StA noch etwas hinterher hinkt und die Akten noch nicht übergeben hat.
        Viele Grüße .................................. .
        Christine

        .. .............
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        (Konfuzius)

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        • WinterLue
          Erfahrener Benutzer
          • 19.04.2010
          • 223

          #5
          Ja das ist ja das Problem, ich habe kein Sterbedatum.

          Ich werde die Angelegenheit nun von hinten angehen und erst das Stadtachiv quälen ;-), wenn die Ehefrau vor 1981 gestorben ist, nerv ich das Standesamt erneut ;-)

          Verstehe nicht, was so schwer ist? Stellt das StA fest, dass die Frau vor 1981 gestorben ist, kann ich den Heiratseintrag einsehen, wenn nicht, dann brauchen die doch nur sagen, dass die Voraussetzungen noch nicht erfülllt sind, da die 30 Jahre nicht voll sind.

          Man kann es sich auch umständlicher machen als notwendig ;-) Habe da mit anderen Standesämtern, nur weniger Kilometer weiter deutlich bessere Erfahrungen gemacht.
          Phillipps / Philipps: Mengerskirchen / Dillhausen / Iserlohn
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          • Fiehn
            Erfahrener Benutzer
            • 16.09.2008
            • 768

            #6
            Zitat von WinterLue Beitrag anzeigen
            Ja das ist ja das Problem, ich habe kein Sterbedatum.

            Ich werde die Angelegenheit nun von hinten angehen und erst das Stadtachiv quälen ;-), wenn die Ehefrau vor 1981 gestorben ist, nerv ich das Standesamt erneut ;-)

            Verstehe nicht, was so schwer ist? Stellt das StA fest, dass die Frau vor 1981 gestorben ist, kann ich den Heiratseintrag einsehen, wenn nicht, dann brauchen die doch nur sagen, dass die Voraussetzungen noch nicht erfülllt sind, da die 30 Jahre nicht voll sind.

            Man kann es sich auch umständlicher machen als notwendig ;-) Habe da mit anderen Standesämtern, nur weniger Kilometer weiter deutlich bessere Erfahrungen gemacht.
            Hallo WinterLue,

            es kann ja sein, dass dieses Standesamt sehr viel zu tun hat. Da ist es möglich, dass die Herrschaften nicht gerne stundenlang nach irgendeiner Person suchen wollen.
            Manche Angestellte sind einfach Paragraphenreiter und sagen gleich, das Gesetz erlaubt es noch nicht...

            Gruß Melanie
            Man sieht nur mit dem Herzen gut; das Wesentliche ist für das Auge unsichtbar.
            Zitat von Antoine de Saint-Exupéry

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            • Rheingauner
              Erfahrener Benutzer
              • 07.08.2006
              • 259

              #7
              Möglich wäre es auch, einfach nochmal beim Standesamt nachzufragen, wann die Sperrfrist abgelaufen ist. Dann hat man wenigstens das Sterbejahr.
              Wenn Du dann das Sterbejahr und den Ort kennst, wo die Frau bestattet ist, würde sich einmal ein kurzer Besuch auf dem Friedhof lohnen (meist steht das Sterbedatum ja auf dem Grabstein, sofern die Liegefrist noch nicht abgelaufen ist). Über die Hintertür könnte dann bei der Friedhofsverwaltung evtl. nach weiteren Informationen gefragt werden... Sollte das Grab nicht mehr existieren, kann die Friedhofsverwaltung hierzu auch Informationen geben.
              Grüße
              Björn
              -----------

              IG Rheingau
              http://forum.ahnenforschung.net/group.php?groupid=92

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              • WinterLue
                Erfahrener Benutzer
                • 19.04.2010
                • 223

                #8
                Also beim Standesamt werden ich wohl nicht weiter kommen.
                Habe sogar die Nr der Heiratsurkunde mitgeteilt.
                Eigentlich doch ganz einfach:

                a) Ehefrau vor 1981 gestorben, kann die Daten bekommen bzw. einsehen
                b) Ehefrau noch 1981 gestorben und ich kann erst Einsicht in x Jahren bekommen.

                Wäre wohl schneller und einfach gewesen als der Aufwand für den Schriftverkehr bisher *Kopfschütteln*

                Werde nun im Stadtarchiv das Register durchblättern, vielleicht finde ich sie ja. Schade um die Zeit die ich dort dann vertrödel.
                Phillipps / Philipps: Mengerskirchen / Dillhausen / Iserlohn
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                Winter: Hohenlimburg / Heimach (Nahe) / Schreibersdorf Kr Neumarkt

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                • gudrun
                  Erfahrener Benutzer
                  • 30.01.2006
                  • 3277

                  #9
                  Hallo,

                  ich würde versuchen, rauszubringen, wann die "liebe Standesbeamtin" in Urlaub ist, vielleicht hast Du bei der Vertretung mehr Glück.
                  Wenn Du die Nr. des Heiratseintrages hast, kann es doch nicht mehr so schwer sein, das Sterbedatum rauszubringen, das ja meistens auf der Urkunde in einem Randvermerk vermerkt ist.
                  Vielleicht kommst Du aber auch mit einer Meldekarte weiter, die gibt es meistens im Stadtarchiv.

                  Viel Glück
                  wünscht
                  Gudrun

                  Kommentar

                  • BrunoWilhelmLouis
                    Erfahrener Benutzer
                    • 05.04.2011
                    • 325

                    #10
                    Hallo WinterLue,
                    wenn der Ehemann Dein Vorfahre ist, dann hast Du das Recht, diese Ehe einzusehen. Egal ob die Ehefrau heute noch lebt. Ansonsten stimmt das schon mit den 30 Jahren nach dem Tod der Beteiligten. Du könntest nachfragen, ob im Eheeintrag ein Sterberandvermerk zur Ehefrau ist und ob dieser besagt, dass sie vor dem 23.06.1981 gestorben ist.

                    Hallo Christine,
                    Du liegst da leider falsch. Familienforschung ist wohl ein berechtigtes Interesse. Bitte nicht mit dem rechtlichen Interesse verwechseln.

                    Es grüßt herzlichst
                    BrunoWilhelmLouis

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                    • Xtine
                      Administrator
                      • 16.07.2006
                      • 28365

                      #11
                      Hallo BrunoWilhelmLouis,

                      OK, hab ich mich wohl falsch ausgedrückt.
                      Aber, das berechtigte Interesse gilt nur, wenn der letzte Beteiligte bereits mind. 30 Jahre tot ist! Dann kann ich als Ahnenforscher auch Auskunft zu den Geburts- und Heiratseinträgen bekommen, auch wenn dort die Fristen noch nicht abgelaufen sind.

                      Vorher gilt Ahnenforschung zwar als berechtigtes Interesse, aber es bekommen trotzdem nur direkte Verwandte Auskunft.

                      Zitat PStG:
                      Vor Ablauf der Fristen ist zunächst wie bisher die Benutzung für Zwecke der Familienforschung, die nach allgemeiner Rechtsprechung ein berechtigtes Interesse, aber kein rechtliches Interesse begründet, auf Ehepartner bzw. Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge der von der Urkunde betroffenden Person beschränkt.
                      Viele Grüße .................................. .
                      Christine

                      .. .............
                      Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
                      (Konfuzius)

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                      • BrunoWilhelmLouis
                        Erfahrener Benutzer
                        • 05.04.2011
                        • 325

                        #12
                        Hallo Christine,
                        das berechtigte Interesse hat man immer, nur hilft es einem manchmal nur nicht, weil man in einigen Fällen mehr als nur dieses berechtigte Interesse benötigt, man muss hin und wieder auch Enkelkind oder Ehepartner sein, um an etwas heranzukommen.
                        Es grüßt Dich herzlichst
                        BrunoWilhelmLouis

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