Zitat von OliverS
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Interessant, das habe ich so nicht gewusst.
Ein Recht am Bild der eigenen Sache – hier des Grabsteins – besteht nicht.
Die Veröffentlichung des Bildes des Grabsteins verletzt die Eigentumsrechte der Tochter nicht, da das Fotografieren des Steins das Eigentum am Stein und auch die Nutzung des Grabes nicht beeinträchtigt.
Außerdem sind der Friedhof und das Grab öffentlich zugänglich, und daher kann die Tochter nicht erwarten, dass niemand den Grabstein zur Kenntnis nimmt. Und den Besuchern kann nicht verboten werden, dort zu fotografieren.
Es liegt auch keine Verletzung des Andenkens der Verstorbenen vor. Mit der bloßen Dokumentation des Grabsteins und der Daten der Eltern der Klägerin wird keine Wertung getroffen, und daher liegen auch keine das Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen betreffende Ehrverletzungen oder Verzerrungen des Lebens- oder Charakterbildes der Verstorbenen vor.
Fazit:
Das Gericht stellt also fest, dass man Grabsteine fotografieren darf, und man darf die Bilder und die Daten vom Grabstein auch im Internet veröffentlichen.
Sie möchten es ganz genau wissen?
Wenn Sie das Gerichtsurteil ganz genau nachlesen möchten: Das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 16.6.2015-25 C – 384/15 wurde veröffentlicht unter http://www.datenschutz.eu/urteile/Ve...mann-20150616/
Also: Wenn Sie Grabsteine fotografieren, müssen Sie dabei kein schlechtes Gewissen haben
Die Veröffentlichung des Bildes des Grabsteins verletzt die Eigentumsrechte der Tochter nicht, da das Fotografieren des Steins das Eigentum am Stein und auch die Nutzung des Grabes nicht beeinträchtigt.
Außerdem sind der Friedhof und das Grab öffentlich zugänglich, und daher kann die Tochter nicht erwarten, dass niemand den Grabstein zur Kenntnis nimmt. Und den Besuchern kann nicht verboten werden, dort zu fotografieren.
Es liegt auch keine Verletzung des Andenkens der Verstorbenen vor. Mit der bloßen Dokumentation des Grabsteins und der Daten der Eltern der Klägerin wird keine Wertung getroffen, und daher liegen auch keine das Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen betreffende Ehrverletzungen oder Verzerrungen des Lebens- oder Charakterbildes der Verstorbenen vor.
Fazit:
Das Gericht stellt also fest, dass man Grabsteine fotografieren darf, und man darf die Bilder und die Daten vom Grabstein auch im Internet veröffentlichen.
Sie möchten es ganz genau wissen?
Wenn Sie das Gerichtsurteil ganz genau nachlesen möchten: Das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 16.6.2015-25 C – 384/15 wurde veröffentlicht unter http://www.datenschutz.eu/urteile/Ve...mann-20150616/
Also: Wenn Sie Grabsteine fotografieren, müssen Sie dabei kein schlechtes Gewissen haben
Mir ist es egal, ob jemand Gräber meiner Vorfahren findet, photographiert und Photos öffentlich postet.
Die Verstorbenen können sich nicht mehr wehren.
Herzliche Grüße
Andrea
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