Die Fragestellung betrifft zwar nicht nur den Adel an sich, aber in diverser Literatur über selbigen finde ich immer mal wieder Formulierungen a la "Nachdem der zweitgeborene XYZ die Volljährigkeit erlangte wurde das Herzogtum geteilt..." oder "blieb bis zu seiner Volljährigkeit unter der Vormundschaft von"
Bei wikipedia z.B. finde ich dazu lediglich die 18/21 Jahre der BRD bzw im DR (ab 1876), davor wäre es in verschiedenen deutschen Gegenden sogar 25 Jahre gewesen..
Gab es im MA schon allgemeingültige Rechtsnormen dazu, wann man volljährig war?
Aktuell interessiert mich gerade der Zeitraum ca. 1200 - 1400 in Schlesien, bin aber auch an allen anderen Angaben interessiert.
Grüße
Matthias
Bei wikipedia z.B. finde ich dazu lediglich die 18/21 Jahre der BRD bzw im DR (ab 1876), davor wäre es in verschiedenen deutschen Gegenden sogar 25 Jahre gewesen..
Gab es im MA schon allgemeingültige Rechtsnormen dazu, wann man volljährig war?
Aktuell interessiert mich gerade der Zeitraum ca. 1200 - 1400 in Schlesien, bin aber auch an allen anderen Angaben interessiert.
Grüße
Matthias
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