Eheeintrag Linx

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  • Pollox
    Erfahrener Benutzer
    • 16.09.2014
    • 110

    [gelöst] Eheeintrag Linx

    Quelle bzw. Art des Textes: Eintrag Ehebuch
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1662
    Ort und Gegend der Text-Herkunft: Linx, Baden-Württemberg
    Namen um die es sich handeln sollte: Hans Hummel und Anna



    Hallo zusammen,


    ich habe einen Eintrag im Ehebuch von Linx gefunden, bei dem ich mir sehr schwer beim entziffern tue, da dieser Eintrag deutlich umfangreicher und von der Art des Eintrags sich sehr von den regulären Eheeinträgen unterscheidet.


    Schon mal vorab vielen Dank für eure Unterstützung.


    Grüße
    Marco
    Angehängte Dateien
  • Heike Irmgard
    Erfahrener Benutzer
    • 22.11.2016
    • 461

    #2
    Hallo,


    Den 22 Junij Jst der Ehrsame Hanß Humel alß [Hochzeitter?/Holzmiller?] vnd die Ehrsamen Daniel Baltner Stabhalter. vndt Mottheis [korr. aus Hanß]
    Hummel alß 2 Zeugen bey mir gewest vnd angeben, daß er sich
    mit Jungfr. Anna [folgt gestrichen: Hanß] weyland Hanß Hochvlrichs, von Reitenau.
    im schweitzerlandt [folgt ein schlecht lesbares gestrichenes Wort: S..., korrigiert zu:] Berner gebiets ehelichen dochter, alß Hohzeittern wie Herr Pfar-
    rer von Legelshurst Ulricj, auß anderer leuth bericht, berichtet, desen
    Pfarrkindt sie in die 6 Jahr lang gewest vnd sich wohl gehalten, ehelichen ver-
    lobet, mit Consens wie er derhochzeiter angeben ihrer [schlecht lesbar: vätter?], vnd haben solche angehen-
    den Eheleuth einander versprochen, wie folget.


    [Es folgt der Ehevertrag]
    Zuletzt geändert von Heike Irmgard; 28.07.2018, 00:06.

    Kommentar

    • Heike Irmgard
      Erfahrener Benutzer
      • 22.11.2016
      • 461

      #3
      Fortsetzung:


      Erstlichen versPrach Er Hanß Humel alß Hochzeitter seiner Jungfr.
      Hochzeitterin zu einem witthumb zu bewohnen, so lang sie lebet
      Hauß vnd Hoff, Scheur Ställ, [gestrichen: vndt Ställ,] vndt Garten mit allen
      begrieffen, doch mit dem beding, daß so balt sie solt sterben, soll solche
      behaussung vndt zugehör wider auf seine des Hochzeitters
      Erben wider zu Ruckfallen [hier breche ich für heute ab; falls niemand weitermacht, schaue ich morgen oder übermorgen noch einmal drüber]


      Viele Grüße von Heike

      Kommentar

      • Jürgen Wermich
        Erfahrener Benutzer
        • 05.09.2014
        • 5692

        #4
        Der Rest, ich bitte um Kontrolle:

        so etwaß auf dem Haus stünde, nehmblich
        der dritte theil, und nicht zahlt würde, soll sie solhes den kindern ver-
        zinsen. sonsten ist daß Hauß unhoff garten leidig und Eign.
        Hat auch versprochen ihrer noch weiter zu gedenckken mit andern gebührlichen stückken (?).
        Hergegen soll sie Hochzeitterin alles dasjenige waß sie itzo mitbringt
        Ihm undt seinen Erben lassen, und ihre Erben kein anspruch haben nach ihrem todt, so will
        sie Hochzeitterin auch nichts an inen erben daß mütterliche belangend.
        Ihr mütterliches aber belangendt, so sie was bekkompt, sollen sie ihre geschwister ihren
        gebührenten Theil da von erben.

        Den 13 Julii seind sie publice copulirt worden am Sontag p(ost) concionem.

        Kommentar

        • Heike Irmgard
          Erfahrener Benutzer
          • 22.11.2016
          • 461

          #5
          Hallo,


          bis auf "gantz" statt "garten" in der 3. Zeile und "innen" oder "ienen" statt "inen" in der 7. Zeile lese ich genauso (wenn man Wert auf buchstabengetreue Abschrift legt, dann auch noch v statt u bei den "und" und "unhoff").


          Viele Grüße von Heike

          Kommentar

          • Pollox
            Erfahrener Benutzer
            • 16.09.2014
            • 110

            #6
            Vielen vielen Dank !!!

            Kommentar

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