Voreheliches Kind

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge
  • eifeler
    Erfahrener Benutzer
    • 15.07.2011
    • 833

    Voreheliches Kind

    Ein freundliches "Hallo" in die Runde.

    In einer Heiratsurkunde einer Nebenlinie aus Pommern fand ich den Zusatzvermerk, dass der Bräutigam der vorehelichen Tochter der Braut gestattete, seinen Familiennamen zu übernehmen.
    Sie war bereits 6 Jahre alt.

    Meine Frage:
    War sie nun das "Ergebnis" aus vorehelichem Vergnügens der Beiden und er somit selbst der leibliche Vater oder das Kind eines Anderen?
    Wenn Letzteres, warum nicht der amtliche Eintrag unehelich?

    Dank im Voraus für jede Hilfe und
    freundlicher Gruß
    Der Eifeler
    Zuletzt geändert von eifeler; 02.02.2023, 21:06.
  • Ingenieur
    Erfahrener Benutzer
    • 20.03.2012
    • 279

    #2
    Mir scheint, dass es sich hier um eine "Einbenennung" handelt.
    https://www.anwalt24.de/lexikon/einb...s%C3%A4nderung.

    Damit ist ziemlich sicher, das der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

    Kommentar

    • eifeler
      Erfahrener Benutzer
      • 15.07.2011
      • 833

      #3
      Guten Tag, Ingenieur,

      dank für die Nachricht.
      Ob diese "Einbenennung" auch schon Anfang 19-Hunderter rechtliche Praxis war?

      Gruß
      Der Eifeler

      Kommentar

      • sternap
        Erfahrener Benutzer
        • 25.04.2011
        • 4072

        #4
        wenn es sein kind wäre, stünde ihm der name zu, sobald er sich als vater bekennt. er kann es gewähren.

        da es das kind eines anderen ist, gestattet er ihm die führung seines namens.
        freundliche grüße
        sternap
        ich schreibe weder aus missachtung noch aus mutwillen klein, sondern aus triftigem mangel.
        wer weitere rechtfertigung fordert, kann mich anschreiben. auf der duellwiese erscheine ich jedoch nicht.




        Kommentar

        • Ingenieur
          Erfahrener Benutzer
          • 20.03.2012
          • 279

          #5
          Die Einbenennung wird im BGB geregelt. Das gibt es schon seit über 100 Jahren. Ob die Einbenennung schon immer enthalten war, weiß ich nicht, vermute es aber.

          Kommentar

          • Ingenieur
            Erfahrener Benutzer
            • 20.03.2012
            • 279

            #6
            In der Ausgabe von 1887 ist es in §1706 klar geregelt:

            § 1706. (1) Das uneheliche Kind erhält den Familiennamen der Mutter.
            (2) [1] Führt die Mutter in Folge ihrer Verheirathung einen anderen Namen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Mutter vor der Verheirathung geführt hat. [2] Der Ehemann der Mutter kann durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde dem Kinde mit Einwilligung des Kindes und der Mutter seinen Namen ertheilen; die Erklärung des Ehemanns sowie die Einwilligungserklärungen des Kindes und der Mutter sind in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

            Kommentar

            • sternap
              Erfahrener Benutzer
              • 25.04.2011
              • 4072

              #7
              die stiefväter hatten die kinder oft so lieb wie ein eigenes, aber wirtschaftlivhe gründe, wie zahlungen durch den leiblichen vater oder seine weigerung, es adoptieren zu lassen,hinderten den sozialen vater an der adoption.
              vielerorts bestand die hoffnung, das ledig gezeugte kind könne von der leiblichen väterlichen verwandtschaft ein erbe erhalten.
              freundliche grüße
              sternap
              ich schreibe weder aus missachtung noch aus mutwillen klein, sondern aus triftigem mangel.
              wer weitere rechtfertigung fordert, kann mich anschreiben. auf der duellwiese erscheine ich jedoch nicht.




              Kommentar

              Lädt...
              X