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#11
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Hallo,
hier gibt es einen Auszug aus einem Kommentar zu den einschlägigen Paragrafen des BGB. https://www.haufe.de/recht/deutsches...HI8311713.html Entscheidend sind also die Daten, zu denen Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten und Feststellung des fiskalischen Erbvrechts erfolgt sind. Gegen diese Feststellung hätte man dann noch vorgehen können. Ob sich jetzt noch eine Klage lohnt, hängt natürlich von der Höhe der Erbschaft ab. Das kann dann aber nur ein Fachanwalt für Erbrecht sagen. Frdl Grüße aus dem wieder normal temperierten Norden Thomas |
#12
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Moin meine Lieben,
ich hätte da wohl mehr nachhaken sollen, aber ich dachte, nachdem ich den Stammbaum hingeschickt hatte, werden die schon die Verwandtschaft feststellen und alles wird seinen Gang gehen, aber Pustekuchen. So wie ich das verstanden haben, hat man auf ein Lebenszeichen der Geschwister gewartet, und als das nicht kam, hat man sich das Geld eingesackt. Tja soll schnell kann's gehen. Klage wird sich nicht lohnen, da es nur 10.000€ sind und mein Großvater noch dazu einen Haufen Geschwister hat und die dann auch noch wieder einen Haufen Kinder und Enkel haben, die ja dann mit erbberechtigt wären. Da lohnt sich der Aufwand nicht. Bleibt zu hoffen, dass das Land Sachsen das Geld wenigstens in etwas sinnvolles investiert! |
#13
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Zitat:
Ist mM eindeutig: das Zauberwort heißt Anmeldefrist Ob man gegen diese jetzt noch Widerspruch einlegen kann, weiß ich nicht. LG Gisela |
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