Nachnamenvergabe bei unehelichem Kind einer Witwe?

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  • Asphaltblume
    Erfahrener Benutzer
    • 04.09.2012
    • 1500

    #16
    Ein Kind, das bis zu 300 Tage nach dem Tod des Ehemannes der Mutter geboren wurde, gilt als dessen Kind. Das ist mehr als 9 Monate. Und meines Wissens ist diese Regelung schon ziemlich alt.
    Wenn ein anderer Mann die Vaterschaft anerkennt, sieht es natürlich anders aus.
    Gruß Asphaltblume

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    • #17
      Zitat von Asphaltblume Beitrag anzeigen
      Ein Kind, das bis zu 300 Tage nach dem Tod des Ehemannes der Mutter geboren wurde, gilt als dessen Kind. Das ist mehr als 9 Monate. Und meines Wissens ist diese Regelung schon ziemlich alt.
      Wenn ein anderer Mann die Vaterschaft anerkennt, sieht es natürlich anders aus.
      Kannst Du uns bitte verraten, woher diese Information stammt?

      Denn 9 Monate nach dem Tod können auch 300 Tage sein, aber dann ab Zeugung und nicht ab Tod. Ich habe natürlich dazu keinen Gesetzestext, sondern nur die üblichen Angaben aus den Kirchenbüchern.

      Vielen Dank im Voraus.

      Gruß Joanna

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      • Rheinländer
        Erfahrener Benutzer
        • 14.02.2012
        • 1468

        #18
        Zitat von XJS Beitrag anzeigen
        Hallo Rheinländer,

        vielleicht wurde das auch unterschiedlich gehandhabt. Ich denke aber, die Witwe müsste eine eigene Karte bekommen haben wenn sie der Haushaltsvorstand war.
        Hallo Anja,

        vielen Dank für deine Mithilfe. Wenn sie nun im Haushalt des unehelichen Sohns gewohnt hat (wie ich nach dem Adressbucheintrag vermute), werde ich sie wahrscheinlich auf dessen Karte finden
        Bei der Suche werden mir sicher die Mitarbeiter des Stadtarchivs helfen...

        Viele Grüße!

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        • Asphaltblume
          Erfahrener Benutzer
          • 04.09.2012
          • 1500

          #19
          Zitat von Joanna Beitrag anzeigen
          Kannst Du uns bitte verraten, woher diese Information stammt?

          Denn 9 Monate nach dem Tod können auch 300 Tage sein, aber dann ab Zeugung und nicht ab Tod. Ich habe natürlich dazu keinen Gesetzestext, sondern nur die üblichen Angaben aus den Kirchenbüchern.

          Vielen Dank im Voraus.

          Gruß Joanna
          Bürgerliches Gesetzbuch § 1593.
          Gruß Asphaltblume

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          • #20
            Danke schön!

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            • Rheinländer
              Erfahrener Benutzer
              • 14.02.2012
              • 1468

              #21
              Zitat von Ramanujan Beitrag anzeigen
              Ich kenne einen Fall, bei dem der Ehemann 1885 gestorben ist und die Witwe 1888 eine Tochter zur Welt bringt. Das Mädchen hat den Nachnamen der Witwe, also den des verstorbenen Ehemanns. Der Vater des Kindes ist nicht angegeben.

              Gruß,
              Ramanujan
              Hallo Ramanujan, vielen dank für deinen Beitrag!

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              • Rheinländer
                Erfahrener Benutzer
                • 14.02.2012
                • 1468

                #22
                Zitat von Asphaltblume Beitrag anzeigen
                Bürgerliches Gesetzbuch § 1593.
                Hallo Asphaltblume,

                vielen dank für den interessanten Hinweis. Das war mir bisher gar nicht bekannt!

                Viele Grüße!

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                • gudrun
                  Erfahrener Benutzer
                  • 30.01.2006
                  • 3277

                  #23
                  Hallo,

                  das ist mir noch nicht passiert.
                  Hab ja auch nicht viele Witwen, die wieder geheiratet haben.
                  Meistens ist die Frau bei einer Geburt verstorben und der
                  Mann hat im nächsten Halbjahr wieder geheiratet.

                  Viele Grüße
                  Gudrun

                  Kommentar

                  • gabyde
                    Erfahrener Benutzer
                    • 24.12.2010
                    • 488

                    #24
                    Ich weiß aus dem Stegreif nur einen Fall, und da hat das Kind den Mädchennamen der Witwe bekommen, also nicht ihren Ehenamen. Das war auch bereits ein paar Jahre nach dessen Tod, und der Kindsvater (mein Urahn) hat sich zu der Tat bekannt
                    War bestimmt damals (Anfang 19.Jh.) ein Skandal, weil er Tischlergeselle war und sie die Witwe des Bürgermeisters, aber das ist ein anderes Thema....

                    LG
                    Gaby
                    Litauen: NASSUT / BATRAM - Liebenscheid/LDK: BRANDENBURGER - Wagenfeld: CORDING - Sonnborn: MOEBBECK / ZIELES - Sprockhövel: NIEDERSTE BERG / DOTBRUCH - Lintorf/Angermund: HUCKLENBRUCH / RASPEL - Motzlar: FÜRST / DERWORT - Sauerland: WORM / NAGEL - Italien (Provinz Belluno): MARES
                    http://www.alteltern.de/
                    http://www.ahnekdoten.de/

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                    • Rheinländer
                      Erfahrener Benutzer
                      • 14.02.2012
                      • 1468

                      #25
                      Hallo Gaby,

                      das hört sich ja wirklich spannend an... auch noch die Witwe des Bürgermeisters
                      Ich bin auch noch gespannt, wo mich meine Recherche hinführt! Wenn sich mein Verdacht bewahrheitet, hätte ich mal wieder sehr lustige Familienzusammenhänge!
                      Vielen Dank für eure vielen Beiträge und Ideen!

                      Viele Grüße!

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                      • dorsch
                        Erfahrener Benutzer
                        • 24.12.2011
                        • 295

                        #26
                        Vielleicht hilft das? Ist aus: http://www.kruenitz1.uni-trier.de//xxx/n/kn00115.htm
                        "[...] Nach dem Preußischen Rechte wird überhaupt ein Kind, welches bis zum dreyhundert zweyten Tage nach dem Tode des Ehemannes geboren worden, für das eheliche Kind desselben geachtet, und die Erben des Mannes können die eheliche Geburt eines solchen Kindes nur innerhalb der Zeit, und nur aus den Gründen anfechten, wo und aus welchen der Verstorbene selbst dazu berechtigt seyn würde. Ergibt sich jedoch aus der Beschaffenheit eines zu frühzeitig gebornen Kindes, daß nach dem ordentlichen Laufe der Natur der Zeitpunct seiner Erzeugung nicht mehr in das Leben des Ehemannes treffe, und kann zugleich die Wittwe eines nach seinem Tode mit andern Mannspersonen gepflogenen verdächtigen Umgangs überführt werden: so ist das Kind für ein uneheliches zu achten. Hat die Wittwe wider die Vorschrift der Gesetze zu früh geheyrathet, dergestalt, daß gezweifelt werden kann, ob das nach der anderweitigen Trauung geborne Kind in dieser oder in der vorigen Ehe erzeugt worden: so ist auf den gewöhnlichen Zeitpunct, nähmlich den Zweyhundert und siebenzigsten Tag vor der Geburt, Rückficht zu nehmen. Fällt dieser noch in die Lebenszeit des vorigen Mannes: so ist die Frucht für ein eheliches Kind desselben zu achten, welches also zu seiner Familie gehört, und an seinem Nachlasse Theil nimmt. Es muß aber auch der zweyte Ehemann, welcher durch die zu frühe Verheirathung mit der Mutter den Stand des Kindes zweifelhaft gemacht hat, demselben alle Pflichten eines leiblichen Vaters leisten, ohne sich der diesfälligen Rechte über selbiges anmaßen zu dürfen. Doch hat ein solches Kind auf den Nachlaß des zweyten Ehemannes kein gesetzliches Erbrecht. [...]"

                        Hier wird zwar nichts zur Namensvergabe gesagt, aber zur Ehelichkeit/Familienzugehörigkeit und nach der richtete sich die Namensvergabe ja. Die Fristen 302./270. Tag habe ich hervorgehoben (= nicht so im Original). Sie klären sehr präzise, wann ein Kind als zur Familie eines Ehemannes gehörig betrachtet wurde und ich denke mal, damit auch das Recht, dessen Namen zu tragen.

                        Gruß
                        Dorothee

                        (PS: Vgl. den Thread "ehel. nachgeborener Sohn" unter "Begriffserklärung" .)
                        Zuletzt geändert von dorsch; 24.08.2013, 20:18. Grund: PS
                        „Krönung der Alten sind die Enkel und der Stolz der Kinder sind ihre Ahnen“ (Sprüche, Kap.17, Vers 6)

                        Suche nach FN Leidiger in Thüringen.

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                        • Rheinländer
                          Erfahrener Benutzer
                          • 14.02.2012
                          • 1468

                          #27
                          Hallo Dorothee,

                          vielen Dank für den spannenden Auszug, das klärt ja wirklich sehr genau, wie es sich mit der Vaterschaft in so einem Fall verhält!

                          Viele Grüße und einen schönen Sonntag!

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