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#1
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Hewiratsbewilligung wegen Blutsverwandtschaft
Jahr, aus dem der Begriff stammt: Böhmen Österreich um 1800 Region, aus der der Begriff stammt: Bei meine Ahnen findet sich oft der Eintag für Bewilligung zur Heirat wegen Blutsverwandtschaft im 2, 3 und 4. Grad Beispiel: Wegen der Blutsverwandtschaft im 2. Grad (Cousin, gemeinsame Grosseltern) Bewilligung des K.K. Gubernium 18.11.1836 (Staatlich) und Bischöfliche Bewilligung vom 10.04.1837. Meine Frage. Warum war das nötig Wann wurde bewilligt Wann wurde verweigert. |
#2
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Hallo
Nun, der Grad der Verwandtschaft ist richtig gelöst worden. Die katholische Kirche kennt einige Gebote betreffs der Eheschließung. Meistens werden sog. Dispensen vom zu ständigen Bischof erteilt, in einigen Fällen muss sogar in Rom nach einer Heiratserlaubnis nachgesucht werden. Die allermeisten Fälle werden vom General- vikariat entschieden. Meistens ging es sich dabei um eine Dispens vom Aufgebot. Oft aber auch wegen Tempore clauso (Fasten- oder Weihnachtszeit). Also dass die Brautpaare nicht 3mal von der Kanzel verkündigt werden mussten. Die Dispensen wegen Bluts- verwandtschaft waren in der Regel bis in den 4 Grad vorgeschrieben. Man wollte in jedem Fall also "Ahnenschwund" vermeiden. Die Verwandtschaft ist also nach dem Kanonischen Recht (Kirchenrecht) in den Can 1091 in Verbindung mit 1078 §3 nicht gestattet. Im hiesigen Kulturkreis ist die Ehe unter Verwandten nicht gewünscht. Dabei ist aber auch die Ehe zwischen Onke / Tante und Neffe/ Nichte manchmal vorgekommen und mit 2. und 3. Grades bezeichnet. Die Schwägerschaft in gerader Linie verungültigt die Ehe in allen Graden. Es ist also nicht erlaubt, seine Schwägerin zu heiraten. Die Leviratsehe war im Judentum üblich, wurde aber schon von der Urkirche verboten. Die evangelische Kirche ist in der Beziehung etwas offener. Aber "damit auch keine Blutschande vorgehe, ist nach unserere Kirchenordnung auch der 3. Grad in linea inaequali nach dem Geblüt und Schwägerschaft verboten (vgl. Jülich-Berg. Synode 1677). Die Heirat zwischen Onkel und Nichte wurde 1705 mit 12 Reichstalern geahndet. Aber wie das so ist: Die Eltern von Friedrich II waren Neffe und Tante. Eine Dispens wurde immer vor einer Eheschließung beantragt. Nur mit der vom General- vikariat erfolgten Genehmigung durfte der Pastor die Trauung vollziehen. Eine Ablehnung eines Antrages auf Dispens habe ich noch nicht gesehen, wohl aber einen Fall, der wohl etwas fraglich war: Der Antrag auf "Geistige Dispens" wurde von der Braut nicht eingesehen. Das hat man in den Generalvikariatsprotokollen vermerkt. Viel Spaß damit Schlumpf |
#3
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Das ist etwas komplex
ad 1) Weil eine Ehe behaftet mit einem Ehehindernis unwirksam ist Man unterscheidet weltliche und kirchliche Hindernisse. Dabei unterscheidet man wiederum in beiden Bereichen unbedingte (nicht zu beseitigen) und dispensfähige. Weltliche (geregelt v.a. im BGB) sind z.B fehlende Geschäftsfähigkeit (unbed.) andere können z.T. durch Gerichtsbeschluss dispensiert werden (z.B. Ehemündigkeit, Volljährigkeit p.p.) Kirchliche nur durch die Kirchenorgane Geregelt im Codex Iuris Canonici. (CIC) Dabei unterscheidet man göttliche Hindernisse z.B Häresie aber auch Verwandtschaft in gerader Linie (Eltern- Kind) und bis zur 2. Seitenlinie (Geschwister). Diese sind unabdingbar. Bei den kanonischen (kirchenrechtlichen) gibt es ebenfalls absolute d.h. nicht dispensfähige z.B. Mindestalter, 2. Seitenlinie Die dispensfähigen unterscheidet man in dem apost. Stuhl vorbehaltene d.h. "grobe" Sachen wie Gattenmord !!, Ehe eines geweihten Priesters p.p. und sonstige Dispense die der Bischof vornehmen kann. Die Entscheidung trifft ein Kirchengericht im Auftrag des Bischofs. Dabei gilt, je weniger einschneidend ein Ehehindernis desto problemloser der Disp. (z.B. Disp 4. Grad wird grds. erteilt) Wenn du Details nachlesen willst CIC Buch IV hier in Deutsch: (Titel VII ) https://www.codex-iuris-canonici.de/cic83_dt_buch4.htm Geändert von Huber Benedikt (30.01.2021 um 13:57 Uhr) |
#4
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Zitat:
Wenn derjenige, der die Bewilligungserlaubnis hatte, der Meinung war, die Ehe solle trotz dem Hindernis des xten Grades an Blutsverwandtschaft geschlossen werden. Wenn der xte Grad an Blutsverwandtschaft als zu nahe gewertet wurde bzw. die Begründung, warum man die Ehe trotzdem eingehen wolle, nicht als ausreichend bewertet wurde. Ganz grundsätzlich kann man eigentlich nur sagen, dass es natürlich Begründungen gegeben hat, warum ein Paar trotz einem Ehehindernis heiraten wollte. Ob diese dann ausreichten um den Dispens zu bekommen, lag dann größtenteils in der Hand dessen bzw. derer, die den Dispens gewähren konnten. Dispensakten existieren häufig noch. Besser als mehr oder weniger allgemeingültige Aussagen sind doch die echten Begebenheiten deiner Vorfahren. Wenn du, wie in deinem Beispiel, sogar noch so genaue Daten hast, sollte es relativ einfach sein, bei den zuständigen Archiven danach zu suchen. Zu Ehedispensen gibt es einiges an wissenschaftlichen Arbeiten. Hier schon mal ein online lesbares bzw. downloadbares Buch zum Thema. Zitat:
LG, Antje |
#5
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Viel dank für die ausführlichen Erläuterungen.
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